European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00573.76.0921.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird hinsichtlich eines Betrages von S 18.227,50 zurückgewiesen;
2.) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.459,20 (einschließlich Barauslagen S 960,‑‑ und S 259,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei behauptete, sie habe als Mieterin der ihr vom Beklagten vermieteten Wohnung Nr. * und des Geschäftslokales Nr. * im Hause *, Aufwendungen für das Mietobjekt in der Höhe von S 78.000,— erbracht, es seien ihr aus ihrem Keller Gegenstände im Werte von S 6.900,‑‑ abhanden gekommen und es sei ihr weiters ein Schaden von S 46.000,‑‑ entstanden, weil Möbel und Einrichtungsgegenstände auch im Vollmachtsnamen des Beklagten widerrechtlich an P* herausgegeben wurden. Der Beklagte sei verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 15.384,89 an rückständigem Mietzins sowie Spediteurs- und Anwaltskosten ein, zu deren Ersatz der Kläger verpflichtet sei.
Das Erstgericht stellte fest, daß die eingeklagte Forderung der klagenden Partei mit S 1.275,‑‑ die Gegenforderung der beklagten Partei ebenfalls mit mindestens S 1.275,‑‑ zu Recht bestehe und wies daher das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 130.900,‑‑ samt 4 % Zinsen seit 26. Juni 1974 zu bezahlen, ab.
Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beklagte ist seit 1961 zu 3/8 Miteigentümer der Liegenschaft *. Verwalter der Liegenschaft ist seit 1967 B*. Der Kläger besichtigte vor Abschluß der mündlichen Mietvereinbarung das Geschäftslokal und die Kellerräumlichkeiten und wußte daher über den Zustand Bescheid. Das Mietverhältnis am Geschäftslokal samt allen vom Hof des Hauses zugänglichen Kellerräumlichkeiten, ausgenommen das Kellerabteil links vom Kellereingang, begann im August 1970 und wurde mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. Dezember 1970 geregelt. Der Kläger hatte seit Ende August die Schlüssel für diese Räume und bezahlte seit Ende August oder Anfang September 1970 hiefür Mietzins, der mit S 800,‑‑ vereinbart wurde. Der Beklagte, der selbst seit 1928 Hauptmieter des Geschäftslokales war, verständigte die Hausverwaltung B*, die einen schriftlichen Mietvertrag aufsetzte, den der Kläger über Aufforderung unterschrieb. Der Kläger bezahlte den Mietzins an die Hausverwaltung; Mieter war entgegen dem schriftlichen Mietvertrag der Kläger persönlich. Die §§ 4 und 5 dieses Mietvertrages lauten:
§ 4. Instandhaltung: Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand in gutem, brauchbarem Zustand übernommen zu haben. In einverständlicher Abänderung der dem § 1096 ABGB entsprechenden Pflichten übernimmt der Mieter die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz jederzeit in gutem brauchbarem Zustand zu erhalten und nach Beendigung der Mietzeit in gutem, brauchbarem Zustand zurückzustellen.
§ 5. Benützung, Punkt 2:
Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten und dergl. gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Das gleiche gilt für Gas- und elektrische Leitungen; diese dürfen nur unter Verputz verlegt werden."
Die Wohnung Nr. *, die ehemalige Hausbesorgerwohnung, mietete der Kläger mit mündlichem Mietvertrag ab September oder November 1970 zu einem Mietzins von S 200,‑‑. Im September oder Oktober 1970 ließ der Kläger auf seine Kosten von einem Schlossermeister eine Stahlkonstruktion einbauen, die den in der Wohnung vorhandenen Raum in ein Ober- und Untergeschoß unterteilte, wobei im Untergeschoß eine Kochnische und ein Badezimmer errichtet wurden. Die Stahlkonstruktion wurde mit „Pratzen“ in Mauern und Fußböden verankert. Sie kann demontiert werden, muß dazu aber zerschnitten werden. Schwere Schäden am Haus entstehen dadurch nicht. Der Kläger ließ in der Wohnung weiters WC und Kaltwasser einleiten und Geräte anbringen, die allerdings inzwischen mit Ausnahme einer Einbaubadewanne weggebracht wurden. Der Kläger hatte für diese Leistungen S 32.000,‑‑, ohne die Geräte mindestens S 12.000,‑‑, für die Badewanne S 1.400,‑‑ zu bezahlen. Weiters ließ der Kläger in der Wohnung neue starke Stromleitungen unter Verputz verlegen und einen Stromzähler anbringen. Die Kosten hie für betrugen ohne Beleuchtungskörper S 7.000,‑‑. Im Geschäftslokal ließ der Kläger ein altes Kühlhaus abtragen (Kosten S 3.871,‑‑) und eine Zwischenwand samt Fensterrahmen errichten (Kosten S 2.335,‑‑ und S 1.600,‑‑). Diese Arbeiten erfolgten erst nach Zustimmung des Beklagten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. März 1972 wurde die Aufkündigung des Geschäftslokales und der Wohnung des Beklagten für rechtswirksam erklärt. Der Beklagte verbot dem Kläger, die Stahlkonstruktion wegzunehmen, weil er der Meinung war, sie sei mit der Mauer verbunden und die Wohnung werde bei Wegnahme beschädigt. Die Stahlkonstruktion konnte auch nicht abmontiert werden, weil bei der gerichtlichen Räumung Möbel in der Wohnung zurückblieben. Der Kläger versuchte aber auch gar nicht, die Konstruktion wegzunehmen. Der Kläger hatte in den gemieteten Kellerräumen 4 oder 5 neue Beleuchtungskörper (Balken samt Leuchtstoffröhren, Preis je S 200,‑‑), 100 m Gummikabel, dreipolig (Preis je Meter S 10,‑‑), 40 m neues Feuchtraumkabel (Preis ca. S 200,‑‑ bis 300,‑‑), eine jeweils ein Jahr lang gebrauchte Dachgalerie (Neupreis zumindest S 400,‑‑), sowie eine Papierrutsche und einen Auffangtisch (Neupreis zumindest S 2.600,‑‑). Papierrutsche und Auffangtisch befanden sich in dem nicht mit einer Türe versehenen Kellerraum, wo Erdleitung und Wassermesser waren. Der Kläger hatte nur zu den Kellerräumen, in denen Erdleitung und Wassermesser waren, Zutritt. Die Schlüssel zu den übrigen Kellern hatte die Zeugin M*, die beim Kläger bis März 1972 als Angestellte beschäftigt war. Als diese das letztemal im Keller war, waren Papierrutsche und Auffangtisch noch vorhanden. Auf Grund einer Anzeige des Klägers wurde von der Baupolizei ein Bauauftrag erlassen, der es nötig machte, daß die vom Kläger gemieteten Kellerräume von den Bauarbeitern betreten wurden. Die Hausverwaltung B* erteilte dem Baumeister A* den Auftrag, die nötigen Bauarbeiten im Keller zu verrichten, wobei sie irrtümlich annahm, diese Räumlichkeiten seien offen. Die Bauarbeiter öffneten nach der Verhaftung des Klägers anfangs Dezember 1971 den Kellerraum des Klägers, indem sie die Mauer entfernten, mit der ein ursprünglicher Zugang zu dem Keller verschlossen worden war. In diesem Zustand befanden sich die Kellerräume beim zweiten gerichtlichen Räumungstermin am 28. August 1972, bei dem auch der Kläger selbst erstmals von der Öffnung seines Kellers erfuhr. Auch der Beklagte hatte von der Öffnung des Kellers durch die Bauarbeiter keine Kenntnis. Die Hausverwaltung unternahm nichts, um die Sachen des Klägers im geöffneten Keller sicherzustellen. Dies war die Ursache für das Abhandenkommen der Papierrutsche, des Auffangtisches sowie der vier bis fünf neuen Beleuchtungskörper, die noch vor dem 28. August 1972 verbracht wurden, jedenfalls aber nicht vom Kläger. Die Autodachgalerie und die Kabel waren aber möglicherweise bei Beginn der Bauarbeiten nicht mehr vorhanden.
Der Kläger hatte bei dem Tischler P* Möbel für seine Wohnung nach Maß anfertigen lassen. Diese Möbel wurden am 28. Oktober 1970 geliefert, vom Kläger aber jedenfalls nicht zur Gänze bezahlt. Bei der exekutiven Räumung der Wohnung wurden die Möbel nicht weggebracht, weil sich der Spediteur weigerte, sie mitzunehmen.
Nicht festgestellt werden konnte vom Erstgericht, daß die Möbel unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurden, daß der Kläger auf sie verzichtet hätte oder mit dem Abholen durch P* einverstanden gewesen wäre und daß die Möbel über Aufforderung durch den Beklagten nicht mitgenommen wurden. Diese Möbel (ein Wandverbau, ein Doppelbett mit Schaumgummimatratze, ein Barverbau, ein Bücherregal, ein Bücherkasten, ein Küchenkasten, eine Karniese) holte P*, dem die Frau des Beklagten, E*, zu diesem Zweck die Räume aufsperrte, am 3. Dezember 1972 ab. Dieser war es gleichgültig, wer die Möbel holte, sie war nur an der Räumung der Wohnung interessiert. Der Beklagte war damals nicht anwesend, ob er mit dem Wegbringen einverstanden war, konnte nicht festgestellt werden. Die Möbel waren nicht abgenützt, sie waren mit Ausnahme der Wandregale, Karniesen und Türbretter ohne Vorbehalt auch anderswo zu verwenden, Zwischenwände und Boden blieben in der Wohnung.
Beim dritten Räumungstermin am 1. September 1972 übergab der Vollstrecker Wohnung und Geschäftslokal der Frau des Beklagten und der Vertreterin der Hauseigentümer, er erklärte das Räumungsverfahren für beendet und sagte dem Kläger, er könne sich das Zurückgebliebene selbst holen. Die Wohnung wurde im Dezember 1972 an eine Studentin vermietet, die Stahlkonstruktion, Gas- und Strominstallationen benützt. Das Geschäftslokal (mit Ausnahme eines Kellerabteiles, in dem Delogierungsgut des Klägers gelagert ist) wurde 1973 neu vermietet.
Der Beklagte hatte den Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß ihm aus Arbeiten des Klägers für die Bestandobjekte keine Kosten erwachsen dürfen. Daß sich der Beklagte verpflichtet habe, für Investitionen des Klägers etwas zu zahlen, auch etwa im Rahmen eines § 7-Verfahrens, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger tätigte seine Investitionen nur im Hinblick auf sein Mietverhältnis. Die vorliegende Klage wurde am 26. Juni 1974 eingebracht.
Der Kläger schuldet an restlichem Mietzins für Wohnung und Geschäft noch S 14.151,76. Der Beklagte bezahlte an die Spedition K* an Kosten für Abtransport und Einlagerung des Delogierungsgutes des Klägers S 2.413‑‑ und S 2.664,98. Der Kläger wurde zu 5 C 92/72 rechtskräftig schuldig erkannt, dem Beklagten und J* S 1.595,44 an Prozeßkosten und S 537,60, S 2.279,50 und S 200,80 an Exekutionskosten zu ersetzen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt folgendermaßen:
Der Anspruch auf Zahlung von S 78.000,‑‑ für werterhöhende Investitionen in den Mietobjekten sei im Hinblick auf die 6 Monatsfrist des § 1097 ABGB verfristet. Bezüglich der durch Bauarbeiten im Keller in Verlust geratenen Gegenstände bestehe eine Haftung des Beklagten für die Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfe, die eine gehörige Sicherung seiner eingelagerten Gegenstände unterlassen habe, sodaß er als 3/8 Eigentümer für 4 verlorene Beleuchtungskörper, eine Papierrutsche und einen Auffangtisch mit einem Wert von insgesamt S 3.400,‑‑ einen anteiligen Schadenersatzbetrag von S 1.275,‑‑ zu vertreten habe. Für einen allfälligen Schaden durch Wegbringen von Möbeln des Klägers durch P* bestehe schon deshalb kein Anspruch gegen den Beklagten, weil ein rechtswidriges Verhalten desselben nicht vorliege. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von S 1.275,‑‑ stehe aber eine Gegenforderung des Beklagten von S 2.037,87 an Prozeß- und Exekutionskosten sowie S 5.306,91 an rückständigen Mietzinsen entgegen, sodaß die Klage abzuweisen gewesen sei.
Der Kläger erhob Berufung, mit der er die Abweisung eines Betrages von S 112.672,50 s. A. bekämpfte; die Abweisung des Mehrbegehrens von S 18.227,50 ließ er unbekämpft, da er anerkannte, dem Beklagten noch Gerichtskosten und restlichen Mitzins in dieser Höhe zu schulden. Die Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich. Zur Rechtsrüge verwies es zunächst darauf, daß die vom Kläger behauptete Vereinbarung über den Ersatz seiner Auslagen und des entstandenen Schadens durch den Beklagten nicht erwiesen sei. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Betrages von S 78.000,‑‑ für Aufwendungen für das Mietobjekt bestehe schon deswegen nicht, weil dieser Anspruch vom Kläger nicht innerhalb der im § 1097 ABGB festgelegten Frist von 6 Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes erhoben worden sei. Ein Schadenersatz des Klägers gegen den Beklagten wegen der Herausgabe von Einrichtungsgegenständen an P* bestehe nicht, weil den Beklagten daran kein Verschulden treffe; für die Handlungen seiner Frau, welche die Herausgabe dieser Gegenstände ermöglichte, sei er nicht verantwortlich.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne, einer Stattgebung des (vollen) Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision war hinsichtlich eines Betrages von S 18.227,50 zurückzuweisen, weil das abweisliche Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich dieses Betrages mangels einer Anfechtung in der Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und insoweit daher mit Revision nicht mehr bekämpft werden kann.
B e s c h l u ß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit führt der Kläger aus, daß entgegen der Ansicht der Untergerichte zwischen den Streitteilen bei Abschluß des Mietvertrages eine Vereinbarung zustande gekommen sei, in der sich der Beklagte verpflichtet habe, dem Kläger die Kosten der Instandsetzung des Bestandobjektes zu ersetzen. Damit macht aber der Kläger keine Aktenwidrigkeit geltend, da die Feststellung der Untergerichte, wonach diese behauptete Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, durch die Beweisergebnisse gedeckt ist. Ob die Beweisergebnisse auch Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß diese Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde, war im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, kann aber im Revisionsverfahren, in dem die Beweiswürdigung nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann, nicht mehr geprüft werden.
Damit ist aber auch der erhobenen Rechtsrüge der Boden entzogen, in welcher der Kläger geltend macht, er habe den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für das Mietobjekt nicht auf das Gesetz, sondern auf eine Vereinbarung der Streitteile gestützt, sodaß ihm nicht entgegengehalten werden könne, er habe die im § 1097 ABGB festgelegte Frist von 6 Monaten für die Geltendmachung dieses Anspruches nicht eingehalten. Daraus kann der Kläger nämlich schon deswegen nichts gewinnen, weil die angebliche Vereinbarung von den Untergerichten jedenfalls nicht als erwiesen angenommen wurde, sodaß sie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden kann. Bei dieser ist vom festgestellten Sachverhalt und nicht von dem von einer Partei behaupteten Sachverhalt auszugehen. Tatsachen, die behauptet aber nicht erwiesen wurden, sind bei der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.
Zu dem Vorbringen der Revision, daß der Beklagte die Wegnahme der Stahlkonstruktion in der Wohnung verboten habe, ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt auch gar nicht versucht hat, die Konstruktion wegzunehmen und nicht deren Herausgabe, sondern die Zahlung ihres Wertes verlangt. Damit gab er eindeutig zu erkennen, daß er von dem zunächst behaupteten, vom Beklagten aber bestrittenen Wegnahmerecht keinen Gebrauch machen, sondern einen Ersatzanspruch für einen getätigten Aufwand geltend machen will. Dieser Anspruch konnte aber mangels Feststellung einer entsprechenden Vereinbarung nur auf § 1097 ABGB gestützt werden, sodaß er – wie übrigens auch das Wegnahmerecht – wegen Ablaufes der für die Geltendmachung festgelegten Frist von 6 Monaten nach Zurückstellung des Bestandobjektes nicht mehr mit Erfolg erhoben werden konnte (Klang-Klang² V 49 f; MietSlg 8635).
Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände, die P* weggebracht hat, hat schon das Erstgericht mit Recht darauf verwiesen, daß Verpflichtungen des Beklagten aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Kläger nicht mehr bestanden. Es war nicht nur das Mietverhältnis, sondern bereits der Exekutionsvollzug zur Räumung des Bestandobjektes trotz des Umstandes beendet, daß noch Einrichtungsgegenstände zurückgeblieben waren (Heller-Berger-Stix, Komm. zur EO4 2499). Den Beklagten traf hinsichtlich der zurückgebliebenen Einrichtungsgegenstände keine Verwahrungspflicht. Ob die Frau des Beklagten berechtigt war, das Wegbringen dieser Einrichtungsgegenstände durch P* zu ermöglichen, ist nicht wesentlich. Jedenfalls hat der Beklagte die Handlungsweise seiner Frau nicht zu vertreten, da er nach dem festgestellten Sachverhalt dazu nichts beitrug und davon auch nichts wußte, sodaß dem gegen ihn wegen des Wegbringens der Einrichtungsgegenstände erhobenen Schadenersatzanspruch die Grundlage fehlt.
Das Klagebegehren wurde daher mit Recht abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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