OGH 4Ob555/76

OGH4Ob555/7613.7.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Petrasch, Dr. Friedl und Dr. Kuderna als Richter in der Verlassenschaftssache der am 27. Juli 1972 verstorbenen J* E*, zuletzt wohnhaft in *, USA, infolge Revisionsrekurses des Ing. L* S*, Privater, *, vertreten durch Dr. Karl Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7. April 1976, GZ 44 R 85, 86/76‑46, womit „die Beschwerde gem § 16 AußStrGes“ des Ing. L* S* zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00556.76.0713.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Am 2. Juni 1972 starb J* S*. Sie hatte ihrer Schwester J* E*, geborene B*, Legate vermacht. Für J* E* wurde im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Schwester J* S*, 10 A 438/72 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, zu 1 P 10/74 desselben Gerichtes Dr. H* J* zum Abwesenheitskurator bestellt.

Am 27. Juli 1972 starb J* E* in *, wo sie zuletzt gelebt hatte; sie war US‑Staatsbürgerin.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. Mai 1974, 1 P 10/74‑9, wurde unter anderem der Abwesenheitskurator Dr. H* J* seines Amtes enthoben, festgestellt, daß das Kurandenvermögen zum 1. April 1974 aus dem Depot Nr. * mit Wertpapieren im Kurswert von S 1,346.717,18 und einem Saldo von S 399.304,20 auf dem Konto Nr. * beim Bankhaus B*, besteht, und dieses Bankhaus angewiesen, das angeführte Depot und das angeführte Konto nunmehr zugunsten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, Verlassenschaftssache J* E* 2 A 185/74, gesperrt zu halten.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. März 1975, 2 A 185/74‑8, wurde unter anderem über das im Inland befindliche Nachlaßvermögen der J* E* das Ausfolgungsverfahren eingeleitet, festgestellt, daß dieses Vermögen aus dem angeführten Wertpapierdepot (mit Kurswert zum 31. Dezember 1974 von S 1,209.841,81) und dem angeführten Konto (mit Stand zum 31. Dezember 1974 von S 509.155,‑‑) besteht, die Ausfolgung dieses Vermögens an den erblasserischen Neffen F* S* als ausgewiesenen Testamentsvollstrecker (zu Handen seines Vertreters Dr. J*) angeordnet und das Ausfolgungsverfahren für beendet erklärt.

Am 12. März 1975 beantragte Ing. L* S* mit der Begründung, daß er Witwer und Alleinerbe nach J* S* sei und diese ihrer Schwester J* E* zwar alle „bei dem Bankhaus P* * erliegenden Wertpapiere, welcher Art immer“, nicht aber die dort erliegenden Sparguthaben vermacht habe, die Aussonderung eines Betrages von S 102.090,50 – ein Guthaben in dieser Höhe habe das Konto Nr. * am Todestag der J* S* aufgewiesen – aus dem inländischen Nachlaßvermögen der J* E* und die Überweisung dieses Betrages an seinen Machthaber. Er erklärte, für den Fall der Anerkennung dieses Aussonderungsanspruches keine weiteren Forderungen an den Nachlaß mehr geltend zu machen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 26. März 1975 (ON 12) zurück. Es führte zunächst aus, daß es den Aussonderungsantrag als Abhandlungsgericht mangels Zuständigkeit nicht behandeln könne. Der Antrag sei auch verspätet, weil das Ausfolgungsverfahren bereits beendet sei. Der Antragsteller müsse daher zur Durchsetzung des behaupteten Anspruches den Rechtsweg beschreiten.

In einer am 12. August 1975 beim Erstgericht eingelangten Eingabe behauptete Ing. L* S* unter anderem, F* S* habe sich wider besseres Wissen als Neffe der Erblasserin J* E* ausgegeben. In Wahrheit sei F* S* nur mit dem Antragsteller L* S*, nicht aber mit dessen inzwischen verstorbener Gattin J* S* oder mit der Erblasserin * E* verwandt. F* S* habe daher bezüglich der Verlassenschaft nach J* E* keinerlei Rechte. Er führte weiter aus, er „stelle es sohin anheim, ehebaldig bis zur Klärung dieser Anschuldigung...... das Legat sicherzustellen, indem dem Wertpapierverwahrer Bankhaus B* untersagt wird, das Legat, d.i. das Wertpapierdepot, an F* S* herauszugeben“.

Das Erstgericht beurteilte dieses Vorbringen als Antrag, dem Bankhaus B* zu untersagen, das Legat, nämlich das Wertpapierdepot, an F* S* herauszugeben, und wies diesen Antrag mit Beschluß vom 12. 8. 1975 (ON 17) zurück. Es vertrat die Ansicht, daß bei einem rechtskräftig beendeten Ausfolgungsverfahren die selben Rechtswirkungen einträten wie bei einer rechtskräftigen Einantwortung gemäß § 174 Außerstreitgesetz. Daraus folge, daß der Antragsteller den behaupteten Anspruch nur mehr im Rechtswege geltend machen und allenfalls durch eine einstweilige Verfügung sichern lassen könne.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über Rekurs des Ing. L* S* mit Beschluß vom 28. 8. 1975 (ON 22) dahin ab, daß das Bankhaus B* angewiesen wurde, über das Konto Nr. * nur nach Vorlage einer weiteren rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu verfügen. Das Rekursgericht ging davon aus, daß sich aus der Bestimmung des § 138 Außerstreitgesetz ergebe, daß sichernde Maßnahmen zugunsten von Forderungen inländischer Gläubiger vom Ausfolgungsgericht ohne Rücksicht auf eine formelle Beendigung des Ausfolgungsverfahrens zu treffen seien. Der Antragsteller habe behauptet, daß nicht alle beim Bankhaus B* erliegenden Vermögenswerte Vermächtnisse der J* S* zugunsten der J* E* gewesen seien und daher er als Alleinerbe nach J* S* darauf – wenigstens teilweise – Anspruch habe. Er sei somit ein Gläubiger der Erblasserin J* E*, der seine Forderung sowohl im Aussonderungsantrag (vom 12. März 1975) als auch im Antrag vom 12. August 1975 dargetan und somit im Sinn des § 138 Außerstreitgesetz gerichtlich angemeldet habe. Da eine Ausfolgung des inländischen Nachlaßvermögens nach J* E* nach der Aktenlage bisher noch nicht erfolgt sei, sei dem Antrag stattzugeben gewesen. Grundlage für eine unbedenkliche Verfügung über die betroffenen Vermögenswerte könne ein Urteil in einem Prozeß über die behaupteten Rechte des Antragstellers oder eine weitere Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes, insbesondere für den Fall als der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist sein angebliches besseres Recht verfolge, sein; bis dahin sei aber eine Sicherstellung im Sinne des § 138 Außerstreitgesetz geboten.

Der Oberste Gerichtshof wies über Rekurs des F* S* mit Beschluß vom 18. 11. 1975, 4 Ob 632/75‑30 den Antrag, das Bankhaus B* anzuweisen, über das Konto Nr. * nur nach Vorlage einer weiteren gerichtlichen Entscheidung zu verfügen, ab. Er ging davon aus, daß das Erstgericht nicht das Abhandlungsgericht, sondern nur als Ausfolgungsgericht im Sinn der §§ 23, 137, 138 Außerstreitgesetz einzuschreiten und sich daher auf die Sicherung des Nachlaßes und Vorkehrungen gemäß §§ 137139 Außerstreitgesetz zu beschränken, also über Nachlaßgegenstände nicht zu verfügen habe. Der Umstand, daß im Verlassenschaftsverfahren nach J* S* vom damaligen Kurator der J* E* das dieser ausgesetzte Vermächtnis angenommen und davon ausgegangen worden sei, daß dazu auch das strittige Guthaben, nämlich das von Ing. L* S* behauptete „Sparguthaben“ gehöre, bedeute noch keine rechtskräftige Feststellung darüber, ob das Vermächtnis überhaupt oder in welcher Höhe es gebührt. Eine spätere Abänderung im Rechtsweg sei nicht ausgeschlossen. Ing. L* S* könne daher an sich noch geltend machen, daß das Vermächtnis nicht gültig angeordnet worden sei oder nicht alle einbezogenen Vermögenswerte betroffen habe. Mit dem Antrag, über den zu entscheiden gewesen sei, habe er aber einen solchen Anspruch nicht erhoben. Er habe nur vorgebracht, daß er selbst als Alleinerbe nach seiner Frau zur Geltendmachung der Legatsansprüche nicht berechtigt sei und daß diese Berechtigung jedenfalls dem F* S*, der die Herausgabe der betroffenen Vermögenswerte betreibe, nicht zustehe. Ing. L* S* habe daher nicht einen Anspruch auf diese Vermögenswerte erhoben, sondern nur die Herausgabe an F* S* verhindern wollen. Damit fehle aber Ing. L* S* nach seinen eigenen Behauptungen die Eigenschaft eines Gläubigers und damit das Recht, Sicherungsmaßnahmen im Sinn des § 138 Außerstreitgesetz zu beantragen.

Am 16. 2. 1976 überreichte Ing. L* S* eine als „Beschwerde gemäß § 16 Außerstreitgesetz an den Obersten Gerichtshof“ bezeichnete Eingabe, in welcher er vorbringt, „das gesamte Verfahren zu 2 A 185/74 des BG Innere Stadt Wien samt den in diesem Verfahren gefaßten Beschlüssen“ insbesondere auch der Beschluß erster Instanz vom 7. 3. 1975 (ON 8) und vom 12. 8. 1975 (ON 17) sowie der Beschluß der zweiten Instanz vom 28. 8. 1976 (ON 22) seien ihrem gesamten Inhalte nach offenbar gesetzwidrig, aktenwidrig und nichtig. Es sei schon die Annahme, daß das Depot Nr. * und das Guthaben auf Konto Nr. * beim Bankhaus B* Nachlaßvermögen nach J* E* sei, aktenwidrig; es sei vielmehr aktenkundig, daß das angeführte Depot und das genannte Konto auf J* S*-L* lauteten. Lediglich das Depot sei der J* E* als Legat vermacht worden. Eine Einweisung in den Besitz an diese oder ihre Verlassenschaft sei aber nie erfolgte Es bestehe daher nur ein obligatorischer Anspruch eines berechtigten Erben nach J* E* auf Erfüllung dieses Legatsanspruches. Das Guthaben unter Konto Nr. * sei überhaupt nicht Gegenstand des Vermächtnisses gewesen. Die behaupteten Ansprüche des F* S* müßten daher von diesem im Rechtsweg geltend gemacht werden. Jede Verfügung des Erstgerichtes über das Depot und das Konto ohne Zustimmung des Ing. L* S* als Alleinerben nach seiner Frau J* S* sei gesetzwidrig. Dr. J* sei nur zu dem Zweck als Abwesenheitskurator für J* E* bestellt worden, für diese die Benachrichtigung von dem ihr zugedachten Vermächtnis zur Kenntnis zu nehmen. F* S* habe als Testamentvollstrecker nur Überwachungsrechte, sodaß die im Verlassenschaftsverfahren nach J* E* ergangenen Beschlüsse, die Ing. L* S* gegenüber mangels Zustellung an ihn nicht rechtskräftig geworden seien, auch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden könnten. Schließlich beantragte Ing. L* S* noch Wiederaufnahme des Verfahrens, da er eine letztwillige Verfügung der J* E* aufgefunden habe, aus der sich ergebe, daß F* S* nicht ihr Erbe sei.

Das Erstgericht verfügte die Vorlage dieser „Beschwerde“ an den Obersten Gerichtshof.

Das Rekursgericht sah darin einen Rekurs gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 7. 3. 1975 (ON 8) und vom 12. 8. 1975 (ON 17). Es wies beide Rekurse zurück. Hinsichtlich des Beschlusses ON 8 ging das Rekursgericht davon aus, daß dieser Beschluß am 7. 3. 1975 erlassen und am 10. 3. 1975 der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben worden sei. Zu dieser Zeit sei Ing. L* S* am Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Rechtsmittelfrist habe daher auch für ihn mit der Zustellung des Beschlusses an F* S*, somit am 12. 3. 1975, zu laufen begonnen, da sich die Rechtsmittelfrist eines Rekursberechtigten, dem ein Beschluß nicht zuzustellen war, nach der für die Parteien bestehenden Frist richte. Daran ändere der spätere Eintritt des Ing. L* S* in das Verfahren als Aussonderungsberechtigter nichts mehr. Der erst am 16. 2. 1976 überreichte Rekurs sei daher verspätet. Der angefochtene Beschluß lasse sich auch nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des F* S*, abändern. Gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 12. 8. 1975 (ON 17) habe Ing. L* S* bereits einmal ein Rechtsmittel, über das auch entschieden worden sei, erhoben, sodaß das später eingelangte weitere Rechtsmittel dagegen unzulässig sei. Es könne nämlich auch im Außerstreitverfahren von einer Partei gegen eine Entscheidung immer nur ein Rechtsmittel erhoben werden.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Ing, L* S* mit dem Antrag, das bisherige Verfahren als offenbar gesetzwidrig, aktenwidrig und nichtig aufzuheben oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Untergerichten eine neue Entscheidung aufzutragen. Er macht im wesentlichen geltend, daß das strittige Bankdepot und das angeführte Bankkonto auf den Namen seiner verstorbenen Frau gelautet hätten. Diese Vermögenswerte gehörten daher in den Nachlaß nach ihr und nicht in den Nachlaß nach J* E*. Im Verlassenschaftsverfahren nach J* E* habe über diese Vermögenswerte ohne seine Zustimmung überhaupt nicht abgesprochen werden dürfen. Das inländische bewegliche Vermögen der verstorbenen J* E* habe lediglich, in einem obligatorischen Anspruch auf die unter dem Depot erliegenden Werte bestanden. Ing. L* S* sei zu Unrecht dem Ausfolgungsverfahren nicht beigezogen worden, sodaß die ergangenen Beschlüsse ihm gegenüber auch nicht formell hätten rechtskräftig werden können. Seine Rechtsmittel seien daher weder verspätet noch unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 18. 11. 1975, 4 Ob 632/75‑30 hervorgehoben, daß das Erstgericht nicht als Abhandlungsgericht nach J* E*, sondern als Ausfolgungsgericht im Sinn der §§ 23, 137, 138 Außerstreitgesetz in Anspruch genommen und tätig wurde. Es hatte sich daher auf die Sicherung des im Inland befindlichen Nachlaßes nach J* E*, die als Ausländerin im Ausland gestorben war, und die in den §§ 137139 Außerstreitgesetz vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken. Es hatte somit nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, nicht aber über Nachlaßgegenstände zu verfügen oder darüber zu entscheiden, wer Anspruch auf diese Nachlaßgegenstände hat. Diese Entscheidung obliegt dem zuständigen ausländischen Abhandlungsgericht (vgl NotZtg 1932 137). Nach der Aktenlage bestand das im Inland befindliche Nachlaßvermögen aus einem Guthaben beim Bankhaus B* Konto Nr. * und einem Wertpapierdepot beim selben Bankhaus Nr. * (AS 7, 9, 29). Diese Vermögenswerte waren Bestandteil des Nachlaßes nach J* S* und von dieser ihrer Schwester J* E* als Legate vermacht worden. Es ist allerdings richtig, daß der Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte hat, für die Erwerbung von Besitz und Eigentum aber noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig sind (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3 II 247). Für die Einbeziehung der Vermögenswerte in den Nachlaß nach J* E* war maßgeblich, ob diese am Todestag in deren Besitz war (§ 97 Außerstreitgesetz) oder der Besitz daran später von der Verlassenschaft erworben wurde. Das war nach der Aktenlage anzunehmen. Das ergibt sich zunächst daraus, daß die strittigen Vermögenswerte als zum Nachlaß der J* E* gehörig bezeichnet wurden. Aber auch Ing. L* S* hat selbst in seinem Antrag ON 9 behauptet, daß zum inländischen Nachlaßvermögen nach J* E* das Guthaben auf Konto Nr. * und das Wertpapierdepot Nr. * bei der angeführten Bank gehörten (AS 34). Er hat mit der Behauptung, daß der am Todestag der J* S* vorhandene Teilbetrag von S 102.090,50 nicht zum Vermächtnis gehört habe, dessen „Aussonderung“ beantragt. Dieses Begehren setzte begrifflich voraus, daß die Vermögenswerte nicht im Besitz des Ing. L* S* (als Erben nach seiner Frau J* S*), sondern im Besitz der Verlassenschaft der Vermächtnisnehmerin J* E* waren. Die Annahme des Erstgerichtes, daß diese Vermögenswerte zum inländischen Nachlaßvermögen nach J* E*, auf den sich das Ausfolgungsverfahren bezog, gehörten, war somit mit der Aktenlage im Einklang und nicht aktenwidrig.

Das Vorbringen des Ing. L* S* in seinem Antrag ON 9 auf „Aussonderung“ eines Teilbetrages von S 102.090,50 wäre allerdings an sich geeignet gewesen, für ihn die Stellung eines „Gläubigers“ im Sinn des § 138 Außerstreitgesetz zu begründen. Sein Antrag wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen (ON 12), ohne daß er den behaupteten Anspruch weiterverfolgte. Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 Außerstreitgesetz reicht es aber nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird (Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. 11. 1975 AS 102 unter Hinweis auf Entscheidung NotZtg 1932 137). Da Ing. L* S* dies nicht getan hat, wurde er mit Recht bisher nicht als Beteiligter des Ausfolgungsverfahrens behandelt. Mangels Beteiligtenstellung im Ausfolgungsverfahren fehlt ihm aber auch das Recht, die Einleitung dieses Verfahrens und darin ergangene Entscheidungen anzufechten. Die Zurückweisung seiner „Beschwerde“ ist daher schon aus diesem Grunde zu Recht erfolgt, sodaß dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Beschwerde und im Revisionsrekurs des Ing. L* S* wird allerdings vom Erstgericht zu überprüfen sein, ob die strittigen Vermögenswerte tatsächlich bereits zum Verlassenschaftsvermögen nach J* E* gehören, also an deren Todestag in ihrem Besitz waren oder später wirksam in den Besitz der Verlassenschaft gelangt sind. Wenn dies zutrifft, wird Ing. L* S* seine behaupteten Ansprüche im Rechtsweg zu verfolgen haben. Falls er diesen beschreitet, müßte die Frage, ob er als „Gläubiger“ im Sinn des § 138 Außerstreitgesetz vor der Ausfolgung des inländischen Nachlaßes nach J* E* die Befriedigung oder Sicherstellung seiner Forderung verlangen könne, neu geprüft werden. Gehören die strittigen Vermögenswerte nicht zum Besitzstand der Verlassenschaft nach J* E*, besteht das inländische Nachlaßvermögen nach ihr aus dem obligatorischen Anspruch auf Übertragung dieser Vermögenswerte. In diesem Falle wäre den vom ausländischen Abhandlungsgericht als berechtigt erkannten Personen nur dieser obligatorische Anspruch „auszufolgen“ und ihnen dessen weitere Verfolgung (und allfällige Sicherung) zu überlassen.

Nach dem derzeitigen Stand entspricht aber die Einleitung des Ausfolgungsverfahrens hinsichtlich der angeführten Vermögenswerte der Aktenlage und dem Gesetz.

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