OGH 4Ob544/77

OGH4Ob544/7711.10.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Kaufmann in F*, vertreten durch Dr. Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach R*, Landwirt in *, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Walter Böhm, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 260.593,95 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1977, GZ 5 R 163/77‑18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. April 1977, GZ 6 Cg 4591/75‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00544.77.1110.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.107,44 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 960,-‑ an Barauslagen und S 529,44 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger „behauptet, er habe seinem Onkel R* vor dessen *1975 erfolgten Ableben wiederholt Darlehen zu einem vereinbarten Zinssatz von 8,5 % gewährt und habe 612 Arbeitsstunden für ihn erbracht. Unter Berücksichtigung der bis 31. Dezember 1974 fällig gewordenen Zinsen und eines erhaltenen Betrages von S 20.948,50 betrage die im einzelnen näher aufgeschlüsselte Gesamtforderung des Klägers S 260.593,95 samt Anhang.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und behauptete Schuldtilgung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, zusammenfassend fest, daß lediglich Forderungen des Klägers im Betrage von S 114.474,65 zum 15. Jänner 1966 gegen R* bestanden hätten, daß diese jedoch bis spätestens 6. Februar 1967 von R* durch Zahlung zur Gänze getilgt worden seien. Die restlich behaupteten Feuerungen seien nicht erwiesen. Im Zeitpunkt des Todes des R* sei dem Kläger keine Forderung gegen seinen Onkel zugestanden.

Aus diesen Feststellungen zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß mangels Bestehens einer Forderung des Klägers gegen R* dem Kläger eine Forderung gegen die Verlassenschaft aus dem behaupteten Rechtsgrunde nicht zustehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers lediglich aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin bekämpft ausschließlich die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Untergewichte, insbesondere die Feststellung, R* sei seinen Rückzahlungsverpflichtungen zur Gänze nachgekommen. Die Hinweise auf einzelne für den Kläger günstige Beweisergebnisse, ferner auf das Fehlen von Urkundenbeweisen über eine Schuldtilgung sowie die Ausführungen über den Grundsatz der freien Beweiswürdigung zeigen lediglich, daß die Revisionswerberin das Wesen des von ihr geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung völlig verkennt. Da die Untergerichte nach einer – sehr eingehenden Beweiswürdigung über alle streitentscheidenden Umstände Feststellungen getroffen haben, erweisen sich auch die Ausführungen der beklagten Partei über die Beweislast als verfehlt. Die Regeln über die Beweislast kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodaß die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (Fasching III, 232; Rosenberg, Die Beweislast2, 8 ff., 62). Da diese Voraussetzungen im Hinblick auf die zu allen entscheidungswesentlichen Tatumständen getroffenen Feststellungen nicht vorliegen, bestand für eine Entscheidung nach der Beweislast keine Möglichkeit.

Der Revision konnte somit ein Erfolg nicht beschieden sein.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.

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