European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00048.76.0615.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Untergerichte werden aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Begründung:
Der Kläger begehrt – nach Klagsausdehnung – von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 169.616,98 samt Anhang an angeblich vertraglich vereinbarten Pensionsbeträgen für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis einschließlich 30. November 1974 unter Bedachtnahme auf einen von der beklagten Partei – unvorgreiflich ihres Rechtsstandpunktes – gezahlten freiwilligen Unterstützungsbetrages von S 20.000,—. Zur Begründung führt er aus, er sei seit 1946 als Redakteur – und abgesehen von einer Unterbrechung in der Zeit von 1962 bis 1968, innerhalb welcher er angestellter Geschäftsführer der beklagten Partei gewesen sei – von 1951 bis zum 31. Dezember 1971 als Chefredakteur der von der beklagten Partei herausgegebenen Tageszeitung „*blatt“ beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe durch eine von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung geendet. Mit Schreiben vom 19. November 1957 habe sich die beklagte Partei verpflichtet dem Kläger für den Fall seines Ausscheidens aus ihren Diensten eine Pension zuzuerkennen, wenn er
a) das 65. Lebensjahr vollendet habe oder
b) von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in den Stand der dauernd Berufsunfähigen übernommen werde und
c) nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis soviel Monate verflossen seien, als ihm Monatsgehälter als Abfertigung ausbezahlt worden seien.
Diese Pension bestehe aus einem Grundbetrag von 10 % des vom Kläger zuletzt bezogenen Monatsgehaltes. Dieser Grundbetrag erhöhe sich für jedes vollendete Dienstjahr um 1 % und sei an jedem Monatsersten auszuzahlen. Überdies sei dem Kläger an jedem 1. Juli und 1. Dezember eines Jahres ein weiterer Pensionsmonatsbetrag in gleicher Höhe zusätzlich zu gewähren, wobei die erste Pensionsauszahlung an dem dem Ablauf der Frist nach c) folgenden Monatsersten zu erfolgen habe. Der Kläger habe nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfertigung von 18 Monatsgehältern, sohin für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 30. Juni 1973, erhalten.
Anläßlich der Einstellung des „*blattes“ sei ihm vom Geschäftsführer der beklagten Partei, Dr. W*, und von maßgeblichen Funktionären der beklagten Partei zugesagt worden, daß er die vorerwähnte Pension auch dann erhalten werde, wenn ihm nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Frühpension nach dem ASVG zuerkannt werden sollte, zumal er nicht schlechter gestellt werden solle als seine Vorgänger. Er beziehe seit 1. Februar 1973 die ASVG-Früh-Pension. Auf Grund der dem Kläger gemachten Zusagen und seiner mit der Geschäftsführung der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung sei die Pension demnach ab 1. Juli 1973 fällig geworden. Zum Zeitpunkt der von Dr. W* erteilten Zusage sei dieser gemäß dem § 21 GesmbHG wegen Gefahr im Verzug allein zur Vertretung der beklagten Partei berechtigt gewesen. Damals habe täglich mit der Einstellung der Zeitung gerechnet werden müssen, wodurch etwa 100 Arbeitnehmer arbeitslos geworden wären. Man habe versucht, die Arbeitnehmer in anderen Betrieben unterzubringen. Dem Kläger sei stattdessen eine Pension zugesagt worden. Der derzeitige Geschäftsführer der beklagten Partei W* habe den Pensionsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt.
Die beklagte Partei bestritt Grund und Höhe des Klagsanspruches und beantragte Klagsabweisung. Auf Grund des Dienstvertrages stehe dem Kläger der behauptete Pensionsanspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu. Weitere Zusagen seien in rechtswirksamer Art nicht abgegeben worden. Im Falle des Generaldirektors F*, dem eine ASVG-Frühpension zuerkannt worden sei, habe die Generalversammlung der beklagten Partei einen Beschluß über die Gewährung einer Pension gefaßt. Die Zuerkennung einer Pension an den gleichfalls eine ASVG-Frühpension beziehenden Dr. A* sei auf Grund einer rechtswidrigen Weisung des Klägers erfolgt, obwohl dies Sache der Generalversammlung gewesen sei. Ein wirksames Anerkenntnis sei nicht erfolgt; ebensowenig seien die Voraussetzungen des § 21 GesmbHG vorgelegen.
Die Parteien stellten außer Streit, daß das Dienstverhältnis des Klägers durch Kündigung von Seiten der beklagten Partei aufgelöst wurde, daß der am 29. Jänner 1913 geborene Kläger eine Abfertigung für 18 Monate erhalten habe und keine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG beziehe.
Das Erstgericht, das im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren ohne Beweisaufnahme stattgegeben hatte, wies im zweiten Rechtsgang, nachdem das stattgebende Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben worden war, das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 12. Mai 1958 in der durch Generalversammlungsbeschluß vom 19. Dezember 1961 geänderten Fassung gerichtlich und außergerichtlich durch drei Geschäftsführer vertreten wird. Die Willenserklärung und die Zeichnung hat durch je zwei Geschäftsführer bzw. durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen kollektiv zu erfolgen. Im Jahr 1970 waren nur zwei Geschäftsführer bestellt, nämlich Dr. W* und Dr. H*, dessen Eintragung in das Handelsregister am 3. Juni 1970 stattfand. Dr. W* war schon in den vorangegangenen Jahren Geschäftsführer der beklagten Partei.
Der Kläger trat im Jahr 1946 als Redationssekretär in das Unternehmen der beklagten Partei ein. Im Jahr 1952 wurde er zum Chefredakteur der von der beklagten Partei herausgegebenen Tageszeitung „*blatt“ bestellt und übte diese Funktion bis 1962 aus. Von 1962 bis 1968 war er Geschäftsführer der beklagten Partei und anschließend wieder Chefredakteur des „*blattes“ bis zu dessen Einstellung am 15. November 1970.
Anläßlich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der beklagten Partei wurde ein Dienstvertrag errichtet. Im § 6 dieses Vertrages verpflichtete sich die beklagte Partei entsprechend dem Beschluß der Generalversammlung vom 18. November 1957 dem Kläger beim Ausscheiden aus dem Verlag einen Pensionszuschuß zuzuerkennen, wenn er
a) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
b) von der Pensionsversicherung der Angestellten in den Stand der dauernden Berufsunfähigkeit übernommen wurde,
c) nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis soviele Monate verflossen sind, als er Monatsgehälter als Abfertigung erhalten habe. Dieser Zuschuß bestehe aus einem Grundbetrag von 10 % des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes. Dieser Grundbetrag erhöht sich für jedes vollendete Dienstjahr um 1 % des letzten Monatsbezuges. Der Pensionszuschuß wird an jedem Ersten des Monates ausgezahlt. An jedem 1. Juli und 1. Dezember wird ein weiterer Zuschuß zusätzlich gewährt. Der erste Zuschuß wird an jenem Monatsersten fällig, welcher dem Ablauf der Frist nach Punkt c) folgt. Auf den Zuschuß etwa anfallende Gebühren, Steuern und soziale Lasten sind, soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Verlag geleistet wurden, vom Kläger zu tragen.
Der in diesem Dienstvertrag zitierte und dieser Vereinbarung zugrunde liegende Generalversammlungsbeschluß vom 18. November 1957 weicht insofern vom Wortlaut des § 6 des Dienstvertrages ab, als zwischen den Voraussetzungen b) und c) das Bindewort „und“ eingefügt ist, welches jedoch im Dienstvertrag fehlt. Es wurde bei der Verfassung des Dienstvertrages versehentlich ausgelassen. Dieser Dienstvertrag blieb auch anläßlich der Bestellung des Klägers zum Chefredakteur des „*blattes“ im Jahre 1968 in Wirksamkeit. Der Kläger war als juristischer Laie der Meinung, aus dem Vertragstext lasse sich entnehmen, daß für den unerwarteten Fall seines Ausscheidens vor dem 65. Lebensjahr er auch für den Fall der Frühpension die Zuschußpension erhalten werde. Anläßlich der Vertragserrichtung wurde über die Zuschußpension nicht im besonderen gesprochen, ebensowenig ist eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Auslegung des § 6 des Dienstvertrages zustandegekommen.
Im November 1970, als der Bestand der Tageszeitung „*blatt“ immer kritischer wurde, sicherte der Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. W* dem Kläger mündlich zu, die beklagte Partei werde dem Kläger auch im Falle einer Frühpension die Zuschußpension bezahlen. Der zweite Geschäftsführer Dr. L* H* wurde darüber weder vom Kläger noch von Dr. W* um seine Zustimmung gefragt. Der Kläger, der selbst Geschäftsführer der beklagten Partei war, wußte nicht, daß die beiden Geschäftsführer nur kollektiv vertretungsbefugt waren.
Der Kläger wurde von der beklagten Partei zum 31. Dezember 1971 gekündigt und erhielt eine Abfertigung bis einschließlich 30. Juni 1973. Sein letztes Monatsbruttogehalt betrug S 26.557,—. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 26. Mai 1973 wurde ihm mit Wirkung vom 29. Jänner 1973 eine vorzeitige Alterspension gemäß den §§ 270, 253 b ASVG gewährt.
Die derzeitigen Geschäftsführer der beklagten Partei sind F* W* und Dr. L* H*. W* erklärte dem Kläger, daß er dessen Anspruch nicht bestreite; er habe keine Unterlagen, daher müsse die einseitige Zusage Dris. W* durch einen Generalversammlungsbeschluß bestätigt werden. Vom Geschäftsführer Dr. H* wurde hiezu keine Erklärung eingeholt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht – abweichend von seiner im ersten Rechtsgang vertretenen Auffassung – die Möglichkeit, den Klagsanspruch aus dem schriftlichen Dienstvertrag abzuleiten. Im Hinblick auf die kollektive Vertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer sei die nur vom Geschäftsführer Dr. W* dem Kläger gegebene Zusage mangels ausreichender Vertretungsmacht unwirksam. Da für die beklagte Partei im November 1970 eine ihren Bestand bedrohende Gefahr, vor allem in bezug auf den Kläger, nicht vorgelegen sei, beide Geschäftsführer erreichbar und handlungsfähig gewesen seien und die Unterlassung der Zustimmung des Geschäftsführers Dr. H* nicht in einer Gefahrensituation, sondern in einem Irrtum des Klägers begründet gewesen sei, lägen die Voraussetzungen des § 21 GesmbHG für eine Alleinentscheidungsbefugnis Dris. W* nicht vor. Der Umstand, daß Dr. H*, hätte er von der Zusage seines Mitgeschäftsführers Kenntnis erhalten, dieser zugstimmt hätte, vermöge eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung Dris. H* nicht zu ersetzen.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne eines den Klagsanspruch als zu Recht bestehend erkennenden Zwischenurteiles ab. Gleichzeitig hob es (mit Urteil) das angefochtene Urteil „im übrigen“ auf und wies die Rechtssache zur Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches an das Erstgericht zurück. Es führte die Verhandlung gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und gelangte zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Zusätzlich traf es folgende Feststellungen:
Zu einem Zeitpunkt, der sich nicht mehr genau bestimmen läßt, der jedoch vor der im November 1970 erfolgten mündlichen Zusicherung Dris. W* an den Kläger über die Zahlung einer Pension im Falle des Bezuges einer ASVG-Früh-Pension liegt, erzielten sämtliche Gesellschafter der beklagten Partei Einigkeit darüber, daß dem Kläger auch im Falle seiner Frühpensionierung die in Rede stehende Zuschußpension gewährt werden soll.
Gestützt auf diese Feststellungen gelangte das Berufungsgericht zu dem rechtlichen Schluß, daß mit Rücksicht auf die anläßlich einer Zusammenkunft sämtlicher Gesellschafter im Parlamentsgebäude erzielte Willensübereinstimmung dieser Gesellschafter bezüglich der Gewährung des Pensionszuschusses an den Kläger auch für den Fall seiner Frühpensionierung ein Handeln des zweiten Geschäftsführers Dr. H* nicht erforderlich gewesen sei. Dr. W* sei – gewissermaßen in Vollziehung der Willensübereinstimmung sämtlicher Gesellschafter – berechtigt gewesen, dem Kläger die Auszahlung der Zuschußpension für den in Rede stehenden Fall verbindlich zuzusichern. Die beklagte Partei sei dadurch verpflichtet worden. Überdies reiche der äußere Tatbestand dieser Zusicherung durch Dr. W*, insbesondere der Hinweis auf deren Verbindlichkeit, aus, um den Kläger zu der Annahme einer ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft zu berechtigen. Da Entscheidungsgrundlagen für die Errechnung der Höhe des Klagsanspruches fehlen, könne nur ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches gefällt werden. Im Umfange der Höhe des Anspruches sei daher mit Aufhebung vorzugehen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzielenden Antrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Fällung eines Zwischenurteiles über den Grund des Anspruches für eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles hinsichtlich der Höhe des Anspruches keinen Raum läßt, weil die Abänderung bereits das gesamte erstgerichtliche (abweisliche) Urteil umfaßt und bewirkt, daß an die Stelle dieses (End-)Urteiles ein Zwischenurteil tritt. Das Verfahren über die Höhe ist gemäß dem § 393 Abs 3 Satz 2 ZPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zwischenurteiles gehemmt. Soll dieses Verfahren sodann vor dem Erstgericht stattfinden, ist die Rechtssache in diesem Umfang vom Berufungsgericht an das Erstgericht zurückzuverweisen (Fasching III, 597). Da sich die vom Berufungsgericht im gegenständlichen Fall vorgenommene Aufhebung nur als ein Vergreifen im Ausdruck darstellt, hat sie auf die Anfechtbarkeit des Berufungsurteiles und auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes keinen Einfluß.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt die beklagte Partei in der vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellung, sämtliche Gesellschafter der beklagten Partei hätten Einigkeit darüber erzielt, daß dem Kläger für den Fall seiner Frühpensionierung ein Pensionszuschuß gewährt werden soll. Dies ergebe sich weder aus den Angaben des Zeugen Dr. M* noch aus jenen des Zeugen Dr. W*.
Die beklagte Partei übersieht jedoch, daß der Zeuge Dr. M* ausdrücklich angegeben hat, er erinnere sich deutlich, es sei in einer Generalversammlung deutlich die Absicht zum Ausdruck gekommen, daß dem Kläger die Zusatzrente gewährt werden soll, wenn „seine Abfindung abgelaufen sei“. Diese Meinung hätten „alle ohne Ausnahme“ vertreten und zwar auch für den Fall der Frühpension (AS 62). Der Zeuge Dr. W* hat gleichfalls angegeben, er habe sich vor seiner dem Kläger erteilten Zusage über die Haltung der Gesellschafter informiert. Es habe übereinstimmend die Ansicht geherrscht, daß dem Kläger im Hinblick auf die Gleichstellung mit F* und A* die Zuschußpension auch vor dem 65. Lebensjahr gebühre (AS 63). Die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen wurden daher in Übereinstimmung mit der Aktenlage getroffen, sodaß die Voraussetzungen für den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegen.
Im übrigen kommt diesen Feststellungen aus rechtlichen Gründen keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit Recht angenommen hat, vermag der Kläger den Klagsanspruch auf den Wortlaut seines schriftlichen Dienstvertrages nicht zu stützen. Nach diesem Vertrag steht ihm ein Anspruch auf Pensionszuschuß der beklagten Partei gegenüber nur dann zu, wenn er entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seine dauernde Berufsunfähigkeit anerkannt hat (§ 6 lit a und b). In beiden bisher nicht eingetretenen Fällen setzt der Pensionsanspruch nach Ablauf jenes Zeitraumes ein, für den dem Kläger ein Abfertigungsanspruch zusteht (§ 6 lit c). Da der Kläger dieser sich aus dem Wortlaut eindeutig ergebenden Vertragsauslegung nicht mehr entgegentritt (vgl seine diesbezügliche Erklärung in der Berufung AS 112; er kommt auch in der Revisionsbeantwortung darauf nicht mehr zurück), genügt es auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang zu verweisen.
Entscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, ob zwischen den Prozeßparteien nach Abschluß des Dienstvertrages eine zusätzliche Vereinbarung im Sinne des Klagevorbringens zustandegekommen ist. Da die beklagte Partei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muß geprüft werden, ob sie eine Willenserklärung durch die hiezu berufenen Organe dem Kläger gegenüber abgegeben hat. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 18 GesmbHG). Da im Falle der beklagten Partei die Willenserklärungen und die Zeichnung durch die zwei Geschäftsführer, bzw. durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, kollektiv zu erfolgen hat, bedurfte es grundsätzlich von Seiten der beklagten Partei zum Abschluß einer Vereinbarung der übereinstimmenden Willenserklärung der beiden Geschäftsführer Dr. W* und Dr. H*. Der Frage, ob die Gesellschafter der beklagten Partei Einigkeit über die Gewährung der Zuschußpension an den Kläger erzielt haben, kommt im vorliegenden Fall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Vertretung der beklagten Partei nach außen durch die beiden Geschäftsführer zu erfolgen hatte. Selbst wenn daher eine den Bestimmungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechende Willensbildung der Generalversammlung der beklagten Partei vorgelegen sein sollte – die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes sind allerdings sehr unbestimmt –, bliebe eine solche Willensbildung in bezug auf den Abschluß eines Rechtsgeschäftes mit dem Kläger (Vereinbarung der Zusatzpension für den Fall, der Frühpension) mangels Abgabe einer auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung durch ein hiezu befugtes Organ wirkungslos. Wenn hingegen vertretungsbefugte Organe mit dem Kläger eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben sollten, dann würde die beklagte Partei durch eine solche Vertretungshandlung selbst dann berechtigt und verpflichtet werden, wenn die Vertretungsorgane eine allfällige interne Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis (etwa Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung der Generalversammlung) nicht beachtet hätten (§§ 19, 20 GesmbHG).
Es bleibt daher zu prüfen, ob nicht im vorliegenden Fall die von dem wenn auch nur kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Dr. W* dem Kläger gegenüber abgegebene Willenserklärung die beklagte Partei aus besonderen Gründen dennoch verpflichtet. Da in bezug auf die arbeitsrechtliche Situation des Klägers Gefahr im Verzug nicht gegeben war – beide Geschäftsführer waren jederzeit erreichbar, die Notsituation erstreckte sich vor allem auf die von der beklagten Partei herausgegebene Zeitung, deren Chefredakteur der Kläger war, und nicht auf die beklagte Partei selbst, die heute noch besteht – liegt ein zur Alleinvertretung berechtigender Ausnahmsfall des § 21 Abs 1 GesmbHG, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, nicht vor.
Grundsätzlich ist zwischen der Vertretung nach außen und der Führung der Geschäfte der Gesellschaft im Innenverhältnis zu unterscheiden. Die Geschäftsführer haben sowohl die Gesellschaft nach außen zu vertreten als auch die letztgenannten Geschäfte zu führen. Bei diesen handelt es sich um Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die im Interesse der Gesellschaft und des gesellschaftlichen Unternehmens erforderlich sind und nur nach innen wirken. Da bei diesen Geschäften eine kollektive Führung meist nicht möglich ist (z.B. Buchführung, Schreibarbeiten, Lesen eines Briefes, Führung eines Telefongespräches, Weisung an einen Arbeitnehmer), ist für den Fall einer kollektiven Geschäftsführungsbefugnis die Zustimmung der anderen kollektiven Geschäftsführer immer dann anzunehmen, wenn diese keinen Widerspruch erhoben haben (Hämmerle, Handelsrecht2, II, 190; Gellis, Kommentar zum GesmbHG, 81; Torggler, GesRZ 1974, 44 ff). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Geschäftsführung den Abschluß einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sohin den Abschluß eines Rechtsgeschäftes betroffen, sodaß kein Fall einer die Führung der Geschäfte im Innenverhältnis (also nicht eine nur nach innen wirkende Maßnahme) vorliegt. Da das Rechtsgeschäft den Kläger, somit einen Dritten, betroffen hat, handelt es sich um einen Fall der Vertretung nach außen, der grundsätzlich die Abgabe einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Geschäftsführer erforderte.
Der Kläger hat jedoch in der Berufung in zulässiger Weise neu vorgebracht, Dr. W* habe die Gesamtleitung der beklagten Partei innegehabt, er habe sich bei seiner Bestellung zum ersten Geschäftsführer die Entscheidung aller, insbesondere der politischen Angelegenheiten, ausbedungen; der zweite Geschäftsführer Dr. H*, dem dies bekannt gewesen sei, habe ihm Generalvollmacht erteilt, sodaß er berechtigt gewesen sei, die Willenserklärung dem Kläger gegenüber allein abzugeben. Diesbezüglich hat der Zeuge Dr. H* vor dem Erstgericht angegeben, er habe nie gegen eine Entscheidung Dris. W* remonstriert, dieser habe immer des Zeugen Zustimmung zu seinen Entscheidungen voraussetzen können. Wäre er von Dr. W* damals gefragt worden, so hätte er selbstverständlich der Gewährung der Zuschußpension für den Fall der Frühpension zugestimmt.
Die Untergerichte haben diese Angaben, ausgehend von ihren Rechtsauffassungen, in ihre Feststellungsgrundlage nicht einbezogen, und das Berufungsgericht hat zu dem ergänzenden Vorbringen des Klägers nicht Stellung genommen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um die Frage erschöpfend beurteilen zu können, ob Dr. W* infolge der ihm angeblich von Dr. H* erteilten Generalvollmacht allein vertretungsbefugt war, bzw ob der Kläger in dem von ihm implicite behaupteten Vertrauen auf einen von der beklagten Partei herbeigeführten äußeren Tatbestand zu schützen sei.
Auf den äußeren Tatbestand kann sich nur berufen, wer davon ausgehen durfte, daß der als Vertreter Handelnde tatsächlich berechtigt ist (Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2, 38). Im Falle einer kollektiven Vertretung muß ein äußerer Tatbestand, auf den sich ein Dritter berufen will, grundsätzlich durch die kollektiv Vertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden. Der mit der zu vertretenden Gesellschaft kontrahierende Dritte ist ungeachtet des Bestehens einer kollektiven Vertretungsbefugnis dann zu schützen, wenn hervorkommt, daß das ihm gegenüber auftretende Organ die Zustimmung des Mitvertretungsbefugten hatte. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend, vorher oder nachher erteilt worden sein, oder es kann der Anschein einer solchen Zustimmung erweckt worden sein (1 Ob 124/70; ähnlich 2 Ob 288/55). Der äußere Tatbestand der alleinigen Vertretungsbefugnis liegt ungeachtet einer kollektiven Vertretungsbefugnis insbesondere dann vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolgt ist und die Gesellschaft dies geschehen ließ (SZ 26/57). Wer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, er habe (früher) eine Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat (vgl. Koziol‑Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I, 126 f.). Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Die Gesellschaft wird durch ein allein handelndes kollektiv vertretungsbefugtes Organ verpflichtet, wenn dieses fortgesetzt allein aufgetreten ist und die Gesellschaft die früheren Geschäfte immer für sich gelten ließ, ohne daß sie erkennbar gemacht hätte, daß sie die einzelnen Geschäfte nur wegen ihrer Nützlichkeit anerkannt habe. Die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person müssen den äußeren Tatbestand absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Es kommt hiebei nur auf den äußeren Tatbestand an; der Schluß, ob sich aus ihm eine Bevollmächtigung ergibt, ist eine nach objektiven Maßstäben (Verkehrssitte) zu lösende Rechtsfrage. Liegen Umstände vor, die in dem Dritten bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an dem Bestehen einer Vertretungsmacht oder an deren Umfang auszulösen geeignet waren, so kann nicht angenommen werden, daß beim Erklärungsempfänger der zweifelsfreie Eindruck einer Vollmacht hätte entstehen können. Ein zu schützendes Vertrauen auf den äußeren Tatbestand läge dann nicht vor (Stanzl in Klang2, IV/1, 783, 785).
Im vorliegenden Fall wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären und festzustellen sein, ob der erste Geschäftsführer Dr. W* tatsächlich und entgegen dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages allein die Gesamtleitung (die alleinige Geschäftsführung) zumindest faktisch – allenfalls im Hinblick auf seine im Vergleich zum zweiten Geschäftsführer überragende politische Position – ausgeübt hat, ob ihm die Entscheidung aller Angelegenheiten, insbesondere auch solche der gegenständlichen Art, vorbehalten waren oder ob dies wenigstens faktisch in der Weise erfolgt ist, daß Dr. H* dem ersten Geschäftsführer ausdrücklich oder stillschweigend, im vorhinein oder im nachhinein, die alleinige Vertretungsmacht (Geschäftsführung) überlassen hat oder ob der Anschein einer solchen alleinigen Vertretungsmacht erweckt wurde. In diesem Zusammenhang wird es für die Annahme des äußeren Tatbestandes einer alleinigen Vertretungsmacht Dris. W* von entscheidender Bedeutung sein, ob die Untergerichte die oben wiedergegebenen Angaben des Zeugen Dr. H* als erwiesen annehmen. Die Untergerichte werden auch zu klären und festzustellen haben, aus welchen Gründen sich der Kläger nur an Dr. W* gewendet und sich mit dessen Zusage begnügt hat. Erst wenn im Sinne der dargelegten rechtlichen Grundsätze alle Tatsachen in ausreichendem Maße festgestellt sein werden, wird die Rechtsfrage zu beantworten sein, ob der Kläger auf den äußeren Tatbestand einer alleinigen Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. W* vertrauen durfte, falls dieser nicht schon auf Grund der behaupteten Generalvollmacht Dris. H* alleinvertretungsbefugt gewesen sein sollte.
Im Hinblick auf die dargelegten Feststellungsmängel erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteiles sowie des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung auch hinsichtlich des Anspruchsgrundes als notwendig. Der im Ergebnis berechtigten Revision war daher in diesem Sinne Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)