European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00382.77.1018.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.426,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.920,-- an Barauslagen und S 1.370,88 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patents Nr 291.862, betreffend eine Spannvorrichtung zum Verbau von Leitungsgräben oder dergleichen (Anmeldung 14. Jänner 1969) sowie des österreichischen Patents Nr 328.970, betreffend Verbauvorrichtung für einen Leitungsgraben oder dergleichen mit abgestuftem Querschnitt (Anmeldung 22. November 1973).
Patentanspruch 1 und 4 des ÖP 291.862 lauten:
„1.) Spannvorrichtung zum Verbau von Leitungsgräben oder dergleichen, bestehend aus lösbar mit den Verbauplatten verbindbaren, lotrechten, kanalförmigen Stahlpfosten und darin geführten Schuhen, die an den Enden von horizontal quer zur Längsachse der Leitungsgräben eingesetzten, mittels Spindeltrieb in ihrer Länge verstellbaren Spanngliedern gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Stahlpfosten, die als Widerlager der Spannglieder dienen, als einseitig geschlitztes Kastenprofil aufweisen und die Schuhe über ihrer ganzen Länge formschlüssig zu führen vermögen und daß jedes Spannglied aus zwei Spindeln miteinander zugewandten, gegenläufigen Gewindeteilen, einem die Spindeln überdeckenden Rohr und in der Mitte angeordnetem Mutterteil mit gegenläufigen Gewindeabschnitten und an den Enden der Spindel angeordneten Druckgehäusen von größerem Querschnitt als dem Rohr sowie aus einem Schuh besteht, der ähnlich einer Hantel aus zwei mit axialen, durch eine Druckstange verbundenen Scheiben oder Klötzen gebildet ist, von denen der eine Klotz durch eine seitliche Öffnung in das Druckgehäuse und der andere Klotz in Stahlpfosten formschlüssig aufnehmbar sind.
4.) Spannvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Spannglieder zwecks Bildung eines Spanngliedrahmens in an sich bekannter Weise miteinander durch Streben starr verbindbar sind.“
Die Patentansprüche 1 und 3 des ÖP 328.970 lauten:
“1.) Verbauvorrichtung für einen Leitungsgraben oder dergleichen, bestehend aus Verbaueinrichtungen, die aus paarweise einander gegenüberstehenden und durch Spreizen verbundenen Stützen und hierin verschiebbar gehaltenen Wandelementenen gebildet sind, wobei übereinander angeordnete Verbaueinrichtungen miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtungen zueinander versetzt und auf mindestens einem Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden sind.
3.) Verbauvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2 dadurch gekennzeichnet, daß die Stützen miteinander fest verbunden sind.“
Der Kläger stellte zuletzt – eine Klagsänderung wurde von den Untergerichten rechtskräftig nicht zugelassen – folgendes Urteilsbegehren:
Der Beklagte ist schuldig,
I. es sofort zu unterlassen, in Österreich Erzeugnisse folgender Art feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen:
1.) (ÖP 291.862) Spann- bzw Verbauvorrichtungen zum Verbau von Leitungsgräben oder dergleichen, bestehend aus
- lösbar mit den Verbauplatten verbindbaren, lotrechten, kanalförmigen Stahlpfosten und
- darin geführten Schuhen, die an den Enden von horizontal quer zur Längsachse der Leitungsgräben eingesetzten, mittels Spindeltrieb in ihrer Länge verstellbaren Spanngliedern gehalten sind, wobei
- die Stahlpfosten, die als Widerlager der Spannglieder dienen,
- ein einseitig geschlitztes Kastenprofil aufweisen und
- die Schuhe über ihrer ganzen Länge formschlüssig zu führen vermögen,
- jedes Spannglied aus
- zwei Spindeln mit einander zugewandten, gegenläufigen Gewindeteilen,
- einem die Spindeln überdeckenden Rohr und
- in der Mitte angeordnetem Mutterteil mit gegenläufigen Gewindeabschnitten und
- je einem an den Enden der Spindeln angeordneten Schuh besteht, der
- im Stahlpfosten formschlüssig aufnehmbar ist (Anspruch 1)
insbesondere, wenn mindestens zwei übereinander angeordnete Spannglieder zwecks Bildung eines Spanngliedrahmens miteinander durch den als Strebe wirkenden Gleitschuh starr miteinander verbindbar sind (Anspruch 4); oder
2.) (ÖP 328.970) Verbauvorrichtungen für einen Leitungsgraben oder dergleichen, bestehend aus Verbaueinrichtungen, die gebildet sind aus
- paarweise einander gegenüber stehenden Stützen,
- die durch Spreizen verbunden sind und
- in denen Wandelemente verschiebbar gehalten sind, wobei
- übereinander angeordnete Verbaueinrichtungen miteinander durch Stützen verbunden sind
‑ und diese Stützen zwei quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtung zueinander versetzte Führungen für die Verbaueinrichtungen aufweisen;
3.) Verbauelemente für den Grabenverbau, bestehend aus einem aus Profilteilen zusammengesetzten Rahmen, an dem beiderseits Blechplatten angeschweißt sind und bei dem zwischen dem Rahmen und den beiden Blechplatten Abstandhalter, z. B. Z-, H- oder U-Profile eingeschweißt sind, wobei die Blechplatten an den Rahmen und an die Abstandhalter durch Pumpschweißung angeschlossen sind;
II. der klagenden Partei binnen 14 Tagen
1.) über Erzeugnisse, welche die Merkmale der unter I., 1.), 2.) oder 5.) genannten Erzeugnisse aufweisen, unter Angabe des Fakturenbetrages Rechnung zu legen.
Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte biete in Österreich unter der Bezeichnung „All‑round‑Stahlbausystem“ Spann- und Verbauvorrichtungen an, welche die geschützten Merkmale der vorerwähnten Schutzrechte aufweisen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt einen Eingriff in ein Patent des Klägers.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Verbauvorrichtung für Leitungsgräben gemäß Beilage ./B, Fotos 1 bis 5, besitzt eine Spannvorrichtung bestehend aus lösbar mit den Verbauplatten verbindbaren, lotrechten, kanalförmigen Stahlpfosten und darin geführten Schuhen, die an den Enden von horizontal quer zur Längsachse der Leitungsgräben eingesetzten, mittels Spindeltrieb in ihrer Länge verstellbaren Spanngliedern gehalten sind. Die Stahlpfosten dienen als Widerlager der Spannglieder, sie weisen ein einseitig offenes Kastenprofil auf und sie vermögen die Schuhe über ihrer ganzen Länge formschlüssig zu führen. Jedes Spannglied besteht aus zwei Spindeln, deren jede auf einen mit dem Schuh verbundenen Bolzen (Beilage ./B, Foto 2) aufsteckbar und durch einen Vorstecker festlegbar ist (Beilage ./B, Foto 3, rechts). Der Beilage ./B, Fotos 1 und 3, ist ein Rohr zu entnehmen, von dem außer Streit steht, daß es einander zugekehrte Enden der Spindeln überdeckt und daß die überdeckten Enden der Spindeln mit gegenläufigen Gewinden und das Rohr als Mutterteil für diese Gewinde mit gegenläufigen Gewindeabschnitten versehen ist. Die Stahlstützen weisen senkrecht zu den Führungen für die Schuhe liegende Führungen für Verbauplatten auf, die an jeder Grabenwand übereinander, miteinander fluchtend angeordnet sind. Die Verbauvorrichtung gemäß Beilage ./B, Fotos 1 bis 3, ist für Gräben mit einem rechteckigen oder trapezförmigen Querschnitt bestimmt. Die Verbauvorrichtung Beilage ./B, Fotos 5 bis 7, ist für Gräben mit einem abgestuften Querschnitt bestimmt. Sie weist über die Tiefe des Grabens einstückig durchgehende Stahlpfosten auf, die quer zur Grabenlängsrichtung zwei nebeneinander liegende Führungskanöle für im Querschnitt pilzförmige Führungsschienen von Verbauplatten aufweisen (Beilage ./B, Foto 6). Den Führungskanälen gegenüberliegend und in Längsrichtung des Grabens mit diesen fluchtend sind an den Stahlpfosten im Querschnitt pilzförmige Führungsschienen angeordnet, die zur Führung der einseitig mit geschlitzten Kantenprofilen versehenen Verbauplatten dienen. Die Verbauplatten können quer zur Längsrichtung des Grabens gegeneinander versetzt angeordnet werden (Beilage ./B, Fotos 5 und 7). An den dem Graben zugekehrten Flächen der Stahlpfosten sind U-förmige Lager angeordnet zur Anlenkung von Spindeln der Spannglieder mittels waagrechter Bolzen. Der Beilage ./B, Fotos 5 und 7, ist ferner ein kurzes Rohrstück zu entnehmen, von dem außer Streit steht, daß es einander zugekehrte Enden der Spindeln überdeckt und daß diese Enden und das Rohrstück mit gegenläufigen, ineinander greifenden Gewindeabschnitten versehen sind. Den Beilagen ./2 und ./3 ist eine Verbauvorrichtung für Leitungsgräben oder dergleichen zu entnehmen, die aus lotrechten, die eine lotrechte Kante von Verbauplatten bildenden Stahlprofilen (6), in diese einschiebbare weiteren Verbauplatten (1 ‑ 3) und Spannvorrichtungen (16) besteht, die an Profilschienen (12, 13, 14) angelenkt sind, die ihrerseits von den Stahlprofilen (6) verschiebbar aufgenommen werden. Die Stahlprofile (6) weisen einen rechteckigen, durch eine quer zur Längsrichtung des Grabens liegende Wand (7) unterteilten Querschnitt auf und sie besitzen in der einen Hälfte (8) einen in Grabenlängsrichtung weisenden Schlitz (9) zur Aufnahme einer im Querschnitt pilzförmigen, an der einen Seite einer Verbauplatte (1 ‑ 3) angeordneten Führungsschiene (4, 5) in den anderen Hälfte (11) der Stahlprofile (6) ist ein gegen den Graben hin offener Schlitz (10) angeordnet, zwecks Aufnahme einer im Querschnitt pilzförmigen Führungsschiene (12, 14), der die Spannvorrichtungen (16) tragenden Profilschiene (12, 15, 14). Mit den paarweise einander gegenüberliegend angeordneten Profilschienen (12, 15 14) sind übereinanderliegend und gegen den Graben hingerichtet Lagerplatten (17) unter Verwendung einer Grundplatte verbunden. Zwischen die Lagerplatten (17) greifen Spindeln (18) der Spannvorrichtungen ein und sind mit Hilfe waagrecht liegender Bolzen (15) geringfügig verschwenkbar befestigt. Der Beilage ./2 ist ferner ein Rohrstück zu entnehmen, von dem außer Streit steht, daß es einander zugekehrte Enden der Spindeln überdeckt und daß diese Enden und das Rohrstück mit gegenläufigen, ineinandergreifenden Gewindeabschnitten versehen sind. Bei dieser Verbauvorrichtung sind die Verbauplatten und die ein Kantenprofil derselben bildenden Stahlprofile unten angeschärft, um gemeinsam in den Boden eingetrieben werden zu können.
Die Verbaueinrichtung nach Fotos 1 bis 3 der Beilage ./B verwirklicht von den durch Anspruch 1 des ÖP 291.862 geschützten Merkmalen außer den Merkmalen des Oberbegriffes einer Spannvorrichtung zum Verbau von Leitungsgräben oder dergleichen, bestehend aus lösbar mit den Verbauplatten verbindbaren, lotrechten, kanalförmigen Stahlpfosten und darin geführten Schuhen, die an den Enden von horizontal quer zur Längsachse der Leitungsgräben eingesetzten, mittels Spindeltrieb in ihrer Länge verstellbaren Spanngliedern gehalten sind, von den kennzeichnenden Merkmalen, daß die Stahlpfosten (3), die als Widerlager der Spannglieder (4) dienen, ein einseitig geschlitztes Kastenprofil aufweisen und die Schuhe (13) über ihrer ganzen Länge formschlüssig zu führen vermögen und daß jedes Spannglied (4) aus zwei Spindeln (5, 6) miteinander zugewandten, gegenläufigen Gewindeteilen (7, 8), einem die Spindel (5, 6) überdeckenden Rohr (9) und in der Mitte angeordnetem Mutterteil mit gegenläufigen Gewindeabschnitten (10, 11) besteht. Nicht verwirklicht sind bei dieser Verbaueinrichtung die Merkmale des Anspruches 1 des ÖP 291.862, daß an den Enden der Spindeln (5, 6) Druckgehäuse (12) von größerem Querschnitt als dem Rohr (9) sowie ein Schuh (13) angeordnet sind, der ähnlich einer Hantel aus zwei mit axialen, durch eine Druckstange (14) verbundenen Scheiben oder Klötzen (15, 16) gebildet ist, von denen der eine Klotz (16) durch eine seitliche Öffnung (17) in das Druckgehäuse (12) und der andere Klotz (15) in Stahlpfosten (3) formschlüssig aufnehmbar sind. Die Merkmale des Anspruches 4 des ÖP 291.862 sind bei der Verbauvorrichtung Beilage ./B, Fotos 1 bis 3, nicht verwirklicht. Es sind diesen Fotos keine zwei übereinander angeordnete Spannglieder zu einem Rahmen verbindende Streben zu entnehmen.
Die Merkmale des Anspruchs 1 des ÖP 328.970 sind durch die Verbauvorrichtung Beilage ./B, Fotos 1 bis 3, nicht verwirklicht, weil diese nicht zur Bildung eines Grabens mit abgestuftem Querschnitt, sondern eines Grabens mit rechteckigem Querschnitt bestimmt ist. Demgemäß sind nicht mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen (4, 3) quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtung zueinander versetzt und auf mindestens einen Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden.
An der Verbaueinrichtung nach den Fotos 5 ‑ 7 der Beilage ./B ist vom Oberbegriff des Anspruches 1 des ÖP 291.862 nur das Merkmal verwirklicht, daß lösbar mit den Verbauplatten verbindbar, lotrechte, kanalförmige Stahlpfosten vorgesehen sind. Mit diesen Stahlpfosten sind Spannvorrichtungen gelenkig verbunden und es ist somit das Merkmal von in den Stahlpfosten geführten Schuhen, die an den Enden van horizontal quer zur Längsachse der Leitungsgräben eingesetzten, mittels Spindeltrieb in ihrer Länge verstellbaren Spanngliedern gehalten sind, nicht verwirklicht. Die Stahlpfosten sind Widerlager für die Spannglieder, von denen außer Streit steht, daß diese aus je zwei Spindeln mit einander zugewandten, gegenläufigen Gewindeteilen und einem die Spindeln überdeckenden Rohr mit in der Mitte angeordnetem Mutterteil mit gegenläufigen Gewindeabschnitten bestehen. Nicht verwirklicht sind an der Verbauvorrichtung eine formschlüssige Führung von Schuhen der Spannvorrichtung in den Stahlprofilen, die Anordnung von besonders ausgebildeten Druckgehäusen an den Enden der Spindeln und die Ausbildung der Schuhe ähnlich einer Hantel. Eine Verbindung dieser Verbaueinrichtungen miteinander ist den Fotos 5 bis 7 der Beilage ./B nicht zu entnehmen. Der durch die Fotos 5 bis 7 der Beilage ./B wiedergegebenen Verbauvorrichtung fehlt das Merkmal des Anspruches 1 des ÖP 328.970, nämlich, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtungen zueinander versetzt und auf mindestens einem Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden sind. Die Verbauvorrichtung Beilage. /B Fotos 5 bis 7, verwendet je eine einzige über die Tiefe des Grabens einstückig durchgehende Stütze.
Die Verbauvorrichtung laut Beilagen ./2 und ./3 weist keine Spannvorrichtung zum Verbau von Leitungsgräben im Sinne des Oberbegriffes des Anspruches 1 des ÖP 291.862 auf, weil keine lösbar mit den Verbauplatten verbindbare lotrechten Stahlpfosten vorhanden sind, sondern Stahlprofile (6) eine Kante der Verbauplatte (1) bilden und nur eine anschließende Verbauplatte lösbar auf nehmen. Es sind somit auch Schuhe, die an den Enden von horizontal quer zur Längsachse der Leitungsgräben eingesetzten, mittels Spindeltrieb in ihrer Länge verstellbaren Spanngliedern gehalten sind, nicht in von den Verbauplatten unabhängigen Stahlpfosten geführt, sondern in Stahlprofilen, die Bestandteil von Verbauplatten sind. Mag man die Führungsschienen (12, 13, 14) der Beilage ./2 und./3 auch dem Begriff „Schuh“ unterordnen, so sind diese jedoch nicht in Stahlschienen formschlüssig geführt, die im Sinne des Oberbegriffes des Anspruches 1 angeordnet sind.
Die Verbauvorrichtung gemäß den Beilagen ./2 und ./3 ist nicht für Leitungsgräben mit abgestuften Querschnitt bestimmt und sie unterscheidet sich schon vom Zweck her von dem Gegenstand des ÖP 328.970. Die Verbauvorrichtung besitzt keine Stützen im Sinne des Oberbegriffes des Anspruches 1 des erwähnten Patents, die durch Spreizen miteinander verbunden sind und die Wandelemente verschiebbar halten. Es fehlt das kennzeichnende Merkmal des Anspruches 1 des Patents, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen (4, 3) quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtungen zueinander versetzt und auf mindestens einem Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden sind. Die Verbauvorrichtung besteht aus Wandelementen, deren eine lotrechte Kante aus einem Stahlprofil (6) gebildet ist, das ein weiteres mit dem Wandelement fluchtendes Wandelement verschiebbar zu halten vermag und ferner eine Profilschiene (12, 13, 14) verschiebbar führt, an der die Spreizen (Spannvorrichtungen) angelenkt sind.
Aus diesen Feststellungen zog das Erstgericht folgende rechtliche Schlüsse:
Da durch den Oberbegriff des Anspruches 1 des ÖP 291.862 die bei der Verbauvorrichtung Beilage ./B, Fotos 1 bis 3, angewendete Konstruktion als bekannt und damit zum freien Stand der Technik gehörig zugegeben werde, könne das Patent nicht erweiternd so ausgelegt werden, daß trotz des festgestellten Fehlens von Merkmalen ein Patenteingriff vorliege. An der Verbauvorrichtung Beilage ./B, Fotos 5 bis 7, fehlen eine überwiegende Anzahl von durch den Patentanspruch 1 des ÖP 291.862 geschützten Merkmalen, sodaß diese aus dem Schutzbereich dieses Patents falle. Wegen des Fehlens wesentlicher Merkmale des Anspruches 1 sei auch Anspruch 4 durch die beanstandete Verbauvorrichtung nicht verletzt. In den Schutzbereich ÖP 328.970 greife die Verbauvorrichtung gemäß Beilage ./B, Fotos 5 bis 7, nicht ein, obzwar sie für Leitungsgräben mit einem abgestuften Querschnitt bestimmt sei und gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 aus paarweise einander gegenüberstehenden und durch Spreizen verbundenen Stützen und hierin geführten Wandelementen gebildet sei und Verbaueinrichtungen übereinander angeordnet seien, weil eine Verbindung dieser Verbaueinrichtungen miteinander nicht zu entnehmen sei, und das einzige Merkmal des Anspruches 1 des Patents fehle, nämlich, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtungen zueinander versetzt und auf mindestens einem Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden sind; die Verbauvorrichtung verwende je eine einzig über die Tiefe des Grabens einstückig durchgehende Stütze. Auf der Verbauvorrichtung laut Beilage ./2 und 3 fehle es an den wesentlichen Merkmalen ÖP 291.862, weil keine lösbar mit den Verbauplatten verbindbare, lotrechte Stahlpfosten vorhanden seien und Schuhe, die in Stahlschienen formschlüssig geführt werden, fehlten. Ein Eingriff in das Patent ÖP 328.970 liege nicht vor, weil die Verbauvorrichtung zu gemäß Beilage ./2 und ./3 nicht für Leitungsgräben mit abgestuftem Querschnitt bestimmt sei, sie keine Stützen im Sinne des Oberbegriffes des Anspruches 1 des Patents habe und das kennzeichnende Merkmal dieses Anspruches, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtung zueinander versetzt seien, fehle.
Die an der Vorrichtung laut Fotos 1 bis 3 der Beilage ./B nicht vorhandenen Merkmale als kennzeichnenden Anteiles des Anspruches 1 des ÖP 291.862 seien als wesentlich zu betrachten, da sie einen auch in der Patentbeschreibung auf Seite 2, Zeile 12 ff., erwähnten technischen Effekt bringen. Der in den Beilage ./2 und ./3 mit den Kennziffern 12, 13 und 14 bezeichnete Teil entspreche auch nicht den im Anspruch des ÖP 291.862 ab Zeile 42 genannten Merkmalen. Es sei nämlich der Teil 12 nicht formschlüssig in der Ausnehmung der Profilschiene 6 geführt und dann könne man – selbst wenn man die Teile 12 und 13 als Scheiben oder Klötze qualifizieren wolle – nicht sagen, daß der Teil 13 „durch eine seitliche Öffnung in das Druckgehäuse aufgenommen“ sei. Es bestehe zwar zwischen einer Verbaueinrichtung im Sinne des Anspruches 1 des ÖP 328.970, die dadurch gekennzeichnet sei, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtung zueinander versetzt seien und auf mindestens einem Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden seien und einer im Sinne des Anspruches 3 dieses Patents dadurch gekennzeichneten Verbaueinrichtung, daß die Stützen fest miteinander verbunden seien, kein funktioneller Unterschied, trotzdem sei aber die auf den Fotos 5 bis 7 der Beilage ./B abgebildete Verbaueinrichtung keine äquivalente Ausführungsform der durch das ÖP 328.970 geschützten Erfindung, weil bei der Vorrichtung nach den Fotos 5 bis 7 der Beilage ./B das Merkmal, daß zwei übereinander angeordnete Stützen vorhanden sein müssen, fehle. Es liege aber auch keine verschlechterte Ausführungsform vor, da einstückige Stützen keine „Ausführungsform“ des Merkmales von zwei übereinander angeordneten Stützen seien.
Der Beklagte halte weder Verbaueinrichtungen feil noch bringe er solche in den Verkehr, an denen die geschützten Merkmale der ÖP 291.862 oder 238.970 verwirklicht seien.
Bei der Auslegung des Schutzumfanges eines Patents sei vom Wortlaut der Ansprüche auszugehen. Nur wenn dieser Wortlaut unklar oder widerspruchsvoll sei, kannten zur Auslegung die Beschreibung und die allenfalls vorhandenen Zeichnungen herangezogen werden. Ein sich aus der Beschreibung ergebender Erfindungsgedanke, der im Wortlaut der Ansprüche keinen Niederschlag gefunden habe, habe außer Betracht zu bleiben. Es sei wohl möglich, daß auch ein Gegenstand unter den Schutzbereich des Patents falle, bei dem an geschütztes Merkmal nicht verwirklicht sei, wenn an Stelle dieses Merkmals ein äquivalentes anderes Merkmal trete. Bei der Frage, ob ein Merkmal äquivalent sei, komme es aber nicht allein darauf an, ob es die gleiche Funktion auszuüben imstande sei, sondern auf die technische Ausgestaltung des Merkmales. Äquivalenz bei Gegenstandspatenten liege nur dann vor, wenn auch die technische Ausgestaltung gleichwertig sei.
Da ein Patenteingriff nicht vorliege, sei eine Erörterung der Frage der Nichtigkeit des Patents nicht erforderlich gewesen.
Die Abweisung des Punktes I.), 3.) stützte das Erstgericht auf das Fehlen eines diesbezüglichen Patentrechtes.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens laut Punkt I.) 3.) sowie des Punktes II.) in Ansehung des Punktes I.), 3.), infolge Unterlassung der Geltendmachung von Berufungsgründen mittels Beschlusses und bestätigte im übrigen mit Urteil das erstgerichtliche Urteil. Es sprach überdies aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hatte, S 50.000,-- übersteige. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen dieses Berufungsurteil – der Beschluß über die teilweise Verwerfung der Berufung blieb unangefochten – richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Untergerichte dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren „vollinhaltlich stattgegeben“ werde. Geltend gemacht wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Wenn auch der Revisionsantrag über die Anfechtungserklärung hinaus, reicht, so ergibt sich doch aus dieser Erklärung im Zusammenhalt mit den Revisionsausführungen deutlich, daß der Kläger den Verwerfungsbeschluß nicht bekämpft und der lediglich in der Formulierung verfehlte Revisionsantrag daher so zu verstehen ist, daß im Sinne des noch aufrechten Klagebegehrens entschieden werden solle.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, es habe den Schutzbereich seiner Patente verkannt und glatte Äquivalente nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht habe nur die zahlenmäßige Verwendung wesentlicher Elemente der Anspruchskombination, nicht aber deren Bedeutung beachtet und habe als Abweichungen, die das Wesen der Erfindung nicht berühren, nur die patentrechtlichen Äquivalente, nicht aber das Weglassen eines (unwesentlichen) Merkmals der Anspruchskombination gewertet. Entscheidend sei für die Beurteilung des Schutzbereiches eines Patentanspruches im Hinblick auf eine damit zu vergleichende Konstruktion, ob diese Konstruktion insgesamt mit dem wesentlichen Inhalt der Lehre des Anspruches äquivalent sei, ob also in die geschützte Lösungsidee eingegriffen werde. Das Berufungsgericht habe die Patentansprüche ohne Zuhilfenahme von Beschreibung und Zeichnung und überdies unrichtig ausgelegt. Das wichtigste Merkmal der Aufgabenstellung bestehe hinsichtlich des Patents Nr 291.862 darin, die Spannvorrichtung von den Bewegungen einer Verbauplatte unabhängig zu machen. Dies habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Hinsichtlich des Patents Nr 328.970 gehe das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, daß bei den Eingriffsgegenständen das Merkmal der Versetztheit beider Stützen fehle. In Wahrheit weisen nämlich die Stützen der Eingriffsgegenstände zwei parallele Führungen für die Wandelemente auf und seien daher den vom Kläger verwendeten Stützen technisch und patentrechtlich glatt äquivalent. Die feste Verbindung aufeinanderliegender Bauteile schließe deren einstückige Ausbildung mit ein. Es komme zur Lösung der Aufgabe nicht auf die Art der Herstellung (feste Verbindung durch Schweißung oder durch einstöckige Herstellung), sondern auf die funktionale Gestaltung der Stützen an.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigestimmt werden. Gegenstand der Erfindung im Sinne des § 22 PatG, ist der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe. Er bestimmt das Wesen und den Umfang des dein Patentinhaber gewährten Schutzes, also des sogenannten „Schutzumfanges“ des Patents (Friebel‑Pulitzer, österreichisches Patentrecht2, 190 f.). Die in der deutschen Rechtsprechung übliche Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Erfindungsgedanken, der in den Patentansprüchen festgelegt sei, und dem Schutzumfang des Patents, der erst im Eingriffsstreit klargestellt werde, wird von der österreichischen Judikatur abgelehnt. Nach herrschender Auffassung kann vielmehr der Schutzumfang eines österreichischen Patents das im Patentansuchen gestellte Schutzbegehren nicht übersteigen. Es kommt nämlich nicht darauf an, was erfunden wurde, sondern allein darauf, wofür der Schutz in Anspruch genommen und gewährt wurde (Friebel‑Pulitzer a.a.O., 191 f.; ÖBl 1969. 56; ÖBl 1973. 128; ÖBl 1975, 137 ua). Der Patentinhaber wird also nicht im weiteren Umfang geschützt als er verlangt hat (Friebel‑Pulitzer a.a.O., 190). Das gilt auch dann, wenn auch für einzelne Teile oder Elemente einer Erfindung an sich Patentschutz in Anspruch genommen werden könnte. Auch hier ist für den Schutzumfang nicht maßgeblich, was geschützt hätte werden können, sondern was nach dem Anspruchswortlaut tatsächlich geschützt ist (Friebel‑Pulitzer a.a.O., 207. 209 f.; ÖBl 1969, 56; ÖBl 1973, 128; ÖBl 1975. 137 ua). Da Patentanmeldungen Willenserklärungen sind (Friebel‑Pulitzer a.a.O., 192), sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung vun Willenserklärungen auszulegen (ÖBl 1969, 56; ÖBl 1973, 128; ÖBl 1975, 137 ua). Dabei ist auf die Beschreibung des Patents nur insoweit angemessen Rücksicht zu nehmen, als dies zur Klarstellung einer nicht eindeutigen Formulierung erforderlich ist, weil es bei der Ermittlung des Schutzumfang es des Patentschutzes so wie bei der Ermittlung des Inhalts sonstiger Willenserklärungen nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn der im Patentanspruch zum Ausdruck gebrachten Erklärung ankommt (Friebel-Pulitzer a.a.O., 194; ÖBl 1965, 60; ÖBl 1968, 54; ÖBl 1975, 137 ua). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges darf somit über den Inhalt des Anspruches auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn die Beschreibung des Patents einen weiterreichenden Anspruch gerechtfertigt hätte (Friebel‑Pulitzer a.a.O., 193).
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe die Patentansprüche ohne Bedachtnahme auf die Beschreibung des Patents ausgelegt, steht mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit der Beschreibung und deren Bedeutung für die Auslegung des Anspruches auseinandergesetzt. Ebenso unrichtig ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe nur die zahlenmäßige Verwendung wesentlicher Elemente der Anspruchskombination, nicht aber deren Bedeutung beachtet. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, daß jene Verwendung geschützt sei, die zahlenmäßig und dem Gewicht nach die wesentlichen Elemente kombiniere und daß Abweichungen, die das Wesen der Erfindung nicht berühren, dem Schutzbereich des Patents nicht entzogen seien. Es hat in der Folge nach Wiedergabe des maßgeblichen Wortlautes der Beschreibung des Patents Nr 291.862 zutreffend dargelegt, daß nach dieser Beschreibung gerade der Hantelform des Schuhes und seiner beiderseitig formschlüssigen Aufnahme ganz entscheidende Bedeutung bei der erfindungsgemäßen Lösung der gestellten Aufgabe zukomme und hat in diesem Zusammenhang entgegen dem aktenwidrigen Revisionsvorbringen auch darauf hingewiesen, daß die Spannvorrichtung des Patents des Klägers von Bewegungen einer Verbauplatte unabhängig sei. Für diese wesentliche Eigenschaft ist, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausführt, das präzise Anlegen des Schuhes an der Innenseite des Stahlpfostens und des dem zweiten Hantelteil des Schuhes umfassenden Druckgehäuses an der Außenseite des Stahlpfostens von entscheidender Bedeutung. Ein Weglassen der Hantelform, wie dies bei den Eingriffsgegenständen des Beklagten der Fall ist, hat daher das Fehlen des erfindungsmäßigen Effektes zur Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Untergerichte und insbesondere auch auf die Feststellungen bezüglich der Unterschiede zwischen dem Patentanspruch und den Eingriffsgegenständen verwiesen werden. Soweit der Revisionswerber diese Feststellungen seiner Rechtsrüge nicht zugrunde legt, bringt er den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sodaß sich ein weiteres Eingehen auf seine diesbezüglich Ausführungen erübrigt.
Bezüglich des Patents Nr 328.970 kann die vom Revisionswerber zum Nachweis der von ihm behaupteten patentrechtlichen Äquivalenz in den Mittelpunkt seiner Rechtsmittelausführungen gestellten Frage, ob eine feste Verbindung zweier aufeinanderliegender Bauteile die einstückige Ausbildung miteinschließe und eine patentrechtliche Äquivalenz bilde, auf sich beruhen. Im gegenständlichen Fall kommt es nämlich nicht allein darauf an, ob eine solch unterschiedliche Ausführung ungeachtet der Herstellungsart bereits eine patentrechtliche Äquivalenz begründe. Der Revisionswerber übersieht, daß nach dem Wortlaut des Anspruches 1 des Patents Nr 328.970 ein wesentliches Kennzeichen der Verbauvorrichtung darin besteht, daß mindestens zwei übereinander angeordnete Stützen quer zur Längsrichtung der Verbaueinrichtungen zueinander versetzt und auf mindestens einem Teil ihrer Länge aufeinander liegend miteinander verbunden sind und daß nach dem Anspruch 3 diese Stützen miteinander fest verbunden sind. Nach den Feststellungen der Untergerichte verwendet der Beklagte bei seinen Eingriffsgegenständen jedoch eine einzige, über die Tiefe des Grabens einstückig durchgehende Stütze, nicht hingegen die im Anspruch 1 und 3 bezeichneten, oben näher erläuterten Stützen des Klägers. Mit Recht haben die Untergerichte diesem Unterschied eine wesentliche Bedeutung beigemessen, zumal der Verbauvorrichtung des Klägers nach der Patentbeschreibung die Aufgabe zugrunde liegt, eine Vorrichtung für einen abgestuften Leitungsgraben zu schaffen, wogegen die Verbauvorrichtung des Beklagten für einen Graben mit rechteckigem Querschnitt bestimmt ist. Der mit der Erfindung angestrebte Vorteil eines abgestuften Grabenquerschnittes besteht nach der Patentbeschreibung darin, daß er den Einbau weitgehend lotrechter Verbauwände gestattet und damit auch einen größeren Arbeitsraum und mehr Sicherheit als rechteckige oder trapezförmige Grabenquerschnitte bietet. Die Lösung der Aufgabe besteht jedoch in der vorerwähnten versetzten Anordnung der Stützen, die somit ein wesentliches Merkmal für die Abgrenzung des Schutzbereiches sind. Ihre Ersetzung durch andere, nicht patentrechtliche äquivalente Stützen bedeutet eine wesentliche Änderung, die aus dem Schutzbereich des Anspruches herausführt. Die fehlende patentrechtliche Äquivalenz ergibt sich aus der bereits erwähnten unterschiedlichen Gestaltung der Stützen und aus der dadurch bedingten fehlenden Übereinstimmung in der Arbeitsweise und in deren unmittelbarem Ergebnis (vgl. Friebel‑Pulitzer a.a.O., 206).
Die angefochtene Entscheidung ist daher frei von Rechtsirrtum, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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