OGH 4Ob353/83 (RS0078014)

OGH4Ob353/8314.6.1983

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung, zumal dadurch ein sachlich ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber jenen Mitbewerbern erzielt wird, die sich an die geltende Norm halten.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D5a

4 Ob 353/83OGH14.06.1983

Veröff: RdW 1983,106 = ÖBl 1984,14

4 Ob 79/90OGH30.05.1990

Veröff: ÖBl 1991,67

4 Ob 79/92OGH29.09.1992

Vgl; Beisatz: Product Placement (T1) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = ÖBl 1992,265

4 Ob 1046/95OGH11.07.1995

nur: Der Umstand, daß eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung. (T2)

4 Ob 145/01dOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T3)

4 Ob 74/11bOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbswidriges Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, Mitbewerber handelten ebenso. (T4)

4 Ob 63/16tOGH22.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00353_8300000_002

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