OGH 4Ob33/21p; 8Ob162/25v (RS0133558)

OGH4Ob33/21p; 8Ob162/25v24.3.2026

Rechtssatz

Die (gesonderten) Grundlagen des Zahlungsbegehrens in der ersten Phase des Stufenklageverfahrens sind grundsätzlich nicht zu prüfen. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens richtet sich demnach nur nach seinem Inhalt.

Normen

EGZPO ArtXLII
PatG §151

4 Ob 33/21pOGH15.03.2021
8 Ob 162/25vOGH24.03.2026

Beisatz: Hier: Handelsvertretervertrag, der für den Provisionsanspruch vorsah, dass die Klägerin Kunden für die Beklagte akquiriert, diese Kundenbeziehungen aufrecht bleiben und Provision nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten zustehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0040OB00033_21P0000_001

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