OGH 4Ob220/23s; 6Ob165/24v (RS0134806)

OGH4Ob220/23s; 6Ob165/24v20.9.2024

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nur vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Gerichtsstands künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, etwa durch kollusives Zusammenwirken der betreffenden Parteien. Die Intention eines Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen einen in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Zweitbeklagten zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet aber für sich allein keine solche Zweckentfremdung.

Streitgenossenschaft — Rechtsmissbrauch — Zweckentfremdung

 

Normen

EUGVVO 2012 Art8 Nr1

4 Ob 220/23sOGH26.04.2024
6 Ob 165/24vOGH20.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20240426_OGH0002_0040OB00220_23S0000_000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte