OGH 4Ob19/26m

OGH4Ob19/26m10.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den Rechtssachen

1. der klagenden Partei * KG, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH & Co KG, *, 2. * AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.500 EUR sA, zu 4 Ob 16/26w (vormals 4 Ob 30/25b);

2. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.400 EUR, zu 4 Ob 17/26t (vormals 4 Ob 33/25v);

3. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, 2. * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 20.396,45 EUR, zu 4 Ob 18/26i (vormals 4 Ob 92/25w);

4. der klagenden Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 43.706,41 EUR, zu 4 Ob 19/26m (vormals 4 Ob 8/24s);

5. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 41.694,51 EUR, zu 4 Ob 20/26h (vormals 4 Ob 9/25i);

6. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 30.818,95 EUR, zu 4 Ob 21/26f (vormals 4 Ob 43/25i);

7. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.100 EUR sA, zu 4 Ob 22/26b (vormals 4 Ob 134/25x und 4 Ob 154/24m);

8. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GesmbH & Co OG, *, und 2. * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 31.601,80 EUR sA, zu 4 Ob 23/26z (vormals 4 Ob 45/25h);

9. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 4.107 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), zu 4 Ob 29/26g (vormals 4 Ob 94/24p);

10. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 32.616,38 EUR, zu 4 Ob 30/26d (vormals 4 Ob 11/24g);

11. der klagenden Parteien 1. *, und 2. *, beide *, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.120 EUR und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), zu 4 Ob 31/26a (vormals 4 Ob 86/24m);

12. der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.365 EUR, zu 4 Ob 33/26w (vormals 4 Ob 170/24i); den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00019.26M.0410.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Die unterbrochenen Verfahren zu 4 Ob 16/26w, 4 Ob 17/26t, 4 Ob 18/26i, 4 Ob 19/26m, 4 Ob 20/26h, 4 Ob 21/26f, 4 Ob 22/26b, 4 Ob 23/26z, 4 Ob 29/26g, 4 Ob 30/26d, 4 Ob 31/26a und 4 Ob 33/26w werden fortgesetzt.

II. Die Rechtsmittelverfahren zu 4 Ob 16/26w, 4 Ob 17/26t, 4 Ob 18/26i, 4 Ob 19/26m, 4 Ob 20/26h, 4 Ob 21/26f, 4 Ob 22/26b, 4 Ob 23/26z, 4 Ob 29/26g, 4 Ob 30/26d, 4 Ob 31/26a und 4 Ob 33/26w werden für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen verbunden.

Führendes Verfahren ist 4 Ob 19/26m.

III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden in den verbundenen Verfahren gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, „Taxifunktion“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?

b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?

2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:

a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“ oder „Taxifunktion“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?

b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?

3. a) Sind Art 3 Nr 10, 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG ) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?

b) Falls die Frage 3. a) bejaht wird:

Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?

IV. Die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof werden bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Fortsetzungsbeschluss

[1] 1.1. Der Senat unterbrach die Verfahren 4 Ob 16/26w, 4 Ob 17/26t,4 Ob 19/26m, 4 Ob 20/26h,4 Ob 21/26f, 4 Ob 22/26b, 4 Ob 23/26z, 4 Ob 29/26g, 4 Ob 30/26d, 4 Ob 31/26aund 4 Ob 33/26w bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C‑175/25, Volkswagen) und am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C-182/25, Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung.

[2] Bei den Verfahren 4 Ob 17/26t, 4 Ob 23/26z und 4 Ob 31/26a wurde zusätzlich der vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x = EuGH C-751/24, Gebrüder Weiß) gestellte Antrag auf Vorabentscheidung als Unterbrechungsgrund genannt.

[3] Die Verfahren 4 Ob 22/26b und 4 Ob 23/26z, wurden außerdem bis zur Entscheidung des EuGH zu C‑666/23, Volkswagen, unterbrochen.

[4] Zum Verfahren 4 Ob 22/26b erfolgte die Unterbrechung auch bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 117/24p (C‑561/24, Volkswagen), 8 Ob 14/24b (C‑609/24, Volkswagen) und 3 Ob 137/24d (C-624/24, Volkswagen).

[5] Das Verfahren 4 Ob 18/26i unterbrach der Senat bis zur Entscheidung des EuGH über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (C‑175/25, Volkswagen), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (C‑182/25, Volkswagen) sowie am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (C‑251/25) und zu 10 Ob 11/25b (C‑252/25, Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung.

[6] 1.2. Das Vorabentscheidungsersuchen C‑751/24 hat sich laut Beschluss des EuGH vom 1. 10. 2025 erledigt, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien durch Klagsrückziehung beendet wurde.

[7] Der EuGH verfügte nach Anerkenntnissen der Beklagten in den nationalen Ausgangsverfahren mit Beschlüssen vom 26. 5. 2025, 3. 7. 2025, 13. 1. 2026 und 17. 2. 2026 die Streichung der anhängigen Rechtssachen C‑561/24, C-609/24, C-624/24, C‑175/25, C-182/25, C-251/25 und C‑252/25.

[8] Im Vorabentscheidungsersuchen zu C-666/23 ist das Urteil des Gerichtshofs am 1. 8. 2025 ergangen.

[9] 1.3. In den Verfahren wurde jeweils ausgesprochen, dass die Fortsetzung nur auf Antrag der Parteien erfolgt. Entsprechende Anträge sind eingegangen.

[10] 1.4. Wegen des Wegfalls aller Grundlagen für die jeweiligen Verfahrensunterbrechungen sind die genannten Verfahren fortzusetzen.

 

I I. Verbindungsbeschluss

[11] 1.1. Gemäß § 187 ZPO können mehrere Rechtsstreite, die bei einem Gericht anhängig sind, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Prozessgegner gegenübersteht, durch Beschluss des Senats zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Prozessführung vermindert werden wird.

[12] 1.2. Eine Verbindung kann auch durch das Revisionsgericht erfolgen (RS0037216).

[13] 2.1. Der Gesetzeswortlaut und auch die herrschende Lehre nennen die Identität zumindest jeweils einer Partei als Voraussetzung für die Verbindung. Nur Schragel plädierte dafür, dies nicht zu eng zu verstehen. So könnten etwa auch mehrere Kläger mehreren Beklagten in verbunden Rechtssachen gegenüberstehen, wenn zB mehrere aus einem Schadensereignis Geschädigte mehrere Schädiger getrennt belangen (Schragel in Fasching/Konecny II/2² [2003] ZPO § 187 Rz 4).

[14] 2.2. Wenn sich in mehreren Rechtssachen die Frage nach der richtigen Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften stellt, wurden bisher Parallelfälle üblicherweise nach § 190 ZPO unterbrochen, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten (vgl RS0110583).

[15] In der jüngeren Vergangenheit mussten gerade zahlreiche Vorlagen österreichischer Gerichte zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen– unter anderem auch zu den nun hier zu stellenden Fragen – zurückgezogen werden, bevor der EuGH eine Vorabentscheidung treffen konnte. Hintergrund war in der Regel ein Anerkenntnis der Beklagten oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien im nationalen Ausgangsverfahren. Dadurch kam es in den unterbrochenen Parallelfällen zu erheblichen Verzögerungen.

[16] In diesem Zusammenhang lauten die Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen: „Die nationalen Gerichte sollten außerdem beachten, dass die Rücknahme eines Vorabentscheidungsersuchens sich auf die Bearbeitung ähnlicher Rechtssachen durch das vorlegende Gericht auswirken kann. Hängt der Ausgang mehrerer beim vorlegenden Gericht anhängiger Rechtssachen von der Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Gerichtshof oder das Gericht ab, so ist es angezeigt, dass das vorlegende Gericht diese Rechtssachen miteinander verbindet, bevor es sein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, um es dem Gerichtshof oder dem Gericht zu ermöglichen, die vorgelegten Fragen trotz der etwaigen Rücknahme bezüglich einer oder mehrerer Rechtssachen zu beantworten.“ (ABl C, C/2024/6008, 9. 10. 2024 Rz 32)

[17] 2.3. Die Vorschrift des § 187 ZPO wurde zuletzt 1921 novelliert. Der damalige Gesetzgeber konnte nicht voraussehen, dass eine Verbindung von Verfahren ohne Parteiidentität für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen einen erheblichen Beitrag zur Prozessökonomie leisten kann.

[18] Es ist daher von einer Gesetzeslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl RS0008866, RS0106092) auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 187 ZPO zu schließen ist.

[19] 3. In den vorliegenden Fällen ist die Verbindung zweckmäßig, weil allen Rechtssachen ähnlich gelagerte Sachverhaltskonstellationen zugrunde liegen, die dieselben unionsrechtlichen Fragen aufwerfen, für deren Auslegung eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich ist.

 

III. Vorlagebeschluss

A. Sachverhalt

[20] Sämtliche Kläger in den Ausgangsverfahren erwarben Kraftfahrzeuge, die mit Dieselmotoren ausgestattet sind. Die Motoren weisen jeweils ein Abgasrückführungssystem (AGR) und zumeist (als Abgasnachbehandlung) einen SCR-Katalysator auf. Die Motoren sind nach den Abgasnormen Euro 5, Euro 6 oder Euro 6b zugelassen.

[21] Die Beklagten in den Ausgangsverfahren sind Motorhersteller, Fahrzeughersteller bzw deren Rechtsnachfolger oder Fahrzeughändler.

B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren

[22] Die Kläger erheben jeweils einen oder mehrere der folgenden Ansprüche: Schadenersatz wegen Schutzgesetzverletzung und/oder Arglist (in Form einer Preisreduktion und/oder in Form von Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Benutzungsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs), Preisminderung oder Vertragsauflösung aus dem Titel der Gewährleistung, Vertragsanpassung wegen Irrtum. Sie vertreten jeweils den Standpunkt, dass in den Motoren bereits seit der Übergabe bzw seit einem Software-Update jeweils eine oder mehrere verbotene Abschalteinrichtungen wirken würden. Dabei werden in den verschiedenen Verfahren insbesondere folgende Typen behauptet:

[23] Jedenfalls könnten im Realbetrieb die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

[24] Die Beklagten bestreiten das Vorliegen verbotener Abschalteinrichtungen. Jedenfalls müsse für die Grenzwerte – die nur für das Prüfverfahren, aber nicht für den Realbetrieb verbindlich festgelegt seien – das Zusammenspiel aller Emissionsreduktionssysteme beachtet werden.

[25] Die Vorinstanzen wiesen die Klagen großteils ab, teils gaben sie ihnen (nur) teilweise statt und teils verwies das Rechtsmittelgericht die Verfahren mit Ergänzungsaufträgen an die erste Instanz zurück. Strittig ist jeweils, ob die Fahrzeuge mit einer (oder mehreren) Abschalteinrichtung(en) versehen sind, die in ihrer Gesamtheit als unzulässig qualifiziert werden müssen. Die Klagsabweisungen wurden (auch) damit begründet, dass das Vorliegen der behaupteten Abschalteinrichtungen gar nicht oder Auswirkungen auf die Emissionswerte im Realbetrieb nicht erwiesen oder aus rechtlichen Gründen unbeachtlich seien. In anderen Fällen müsse laut Vorinstanzen das Zusammenspiel von Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung näher geklärt werden, um die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung beurteilen zu können, wobei insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast der Parteien strittig ist.

[26] Dagegen richten sich Rechtsmittel der Kläger, die jeweils die Stattgebung ihrer Klagen erreichen wollen, oder Rechtsmittel der Beklagten mit einem Antrag auf Klagsabweisung.

C. Relevante Rechtsvorschriften

Verordnung 715/2007/EG vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO 715/2007/EG ):

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:

[…]

10. 'Abschalteinrichtung' ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

[…]

Artikel 4

Pflichten des Herstellers

[…]

(2) […]

Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. […]

[ …]

Artikel 5

Anforderungen und Prüfungen

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

 

Verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der VO 715/2007/EG (Durchführungs-VO)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

2. 'EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen' die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;

[ …]

8. 'Typ einer emissionsmindernden Einrichtung' Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: […]

[…]

Artikel 3

Vorschriften für die Typgenehmigung

1. Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen entsprechen, die in den Anhängen III bis VIII, X bis XII, XIV und XVI dieser Verordnung genannt sind.

[…]

5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden. […]

6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

[…]

9. […]

Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NO x -Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.

[…]

 

D. Vorbemerkungen

[27] Die Entscheidung der Rechtsstreite hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften, insbesondere von Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG , ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein acte clair, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.

[28] In den Verfahren ist fraglich, ob bei den in den Fahrzeugen verbautenSystemen der Abgasrückführung (AGR‑System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteile als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme abzustellen ist und ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I VO 715/2007/EG auch im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) zu prüfen ist.

E. Begründung der Vorlage

1. Fragen 1. a) und 1. b)

[29] 1.1. In den Fahrzeugen der meisten Kläger (= Käufer) wirken ein System der Abgasrückführung (AGR‑System) und ein System der Abgasnachbehandlung in Form einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR-System) zusammen.

[30] 1.2. Kommen mehrere Systeme zur Abgasreduktion zum Einsatz und greifen sie zur Verringerung desselben Schadstoffs (hier Stickoxide [NOx]) ineinander, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf das Gesamtergebnis, also auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen. Das System der Abgasrückführung ist somit nicht isoliert zu betrachten. Für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG kommt es vielmehr darauf an, ob unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme, verringert wird. Dafür ist das Ergebnis des anhand der jeweiligen Parameter veränderten mit jenem des unverändert funktionierenden Gesamtsystems zu vergleichen (10 Ob 34/24h Rz 20; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 215/23y Rz 17; vgl auch BGH VIa 335/21 Rn 51).

[31] 1.3. Für diese Ansicht spricht der Wortlaut von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG , der auf die „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ abstellt, ohne zwischen Art oder Funktion der Emissionskontrolle zu unterscheiden (vgl auch Art 3 Nr 10: „beliebige[r] Teil des Emissionskontrollsystems“). Auch nach der Durchführungs‑VO 692/2008/EG ist nicht relevant, wie die Emissionen kontrolliert werden. Entscheidend ist die Wirkungsweise des gesamten Emissionskontrollsystems ohne Differenzierung unterschiedlicher Systeme (vgl etwa Art 3 Nr 5 und 6).

[32] 1.4. Allerdings ist das Abstellen auf ein „Gesamtsystem“ nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der VO 715/2007/EG nicht zwingend. Der Verordnungstext lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (ErwGr 1) und die Luftqualität zu verbessern (ErwGr 4 ff; s auch C‑873/19, Deutsche Umwelthilfe, Rn 51, 93; C‑145/20, Porsche Inter Auto, Rn 66; ua), auch dahin auslegen, dass der Unionsgesetzgeber bei einem Zusammenwirken von mehreren Systemen der Emissionsreduktion (hier AGR- und SCR‑System) nicht von einem (Gesamt-)Emissionskontrollsystem ausgeht, sondern von mehreren Emissionskontrollsystemen (vgl Art 3 Nr 10: „Konstruktionsteil“; Art 5 Abs 2: „Abschalteinrichtungen“ und „Emissionskontrollsystemen“). Diese Umstände sprechen dafür, unterschiedliche Systeme der Abgasrückführung (hier etwa „Thermofenster“) sowie der Abgasnachbehandlung (hier SCR-System) isoliert zu betrachten.

[33] 1.5. Gemäß Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG rüstet der Hersteller das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Dazu sind in Anhang I der VO 715/2007/EG Grenzwerte für verschiedene schädliche Substanzen angeführt. Nach Art 3 Nr 10 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG setzt das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus, dass dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, ohne dass auf die Einhaltung von Grenzwerten Bezug genommen wird. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des inneren Zusammenhangs von Art 3 Nr 10 und Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG zum ausdrücklich normierten Definitionsmerkmal einer Abschalteinrichtung, wonach die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringert wird, das weitere Definitionsmerkmal, wonach (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird, hinzutreten muss, um das Vorliegen einer (grundsätzlich) unzulässigen Abschalteinrichtung zu bejahen.

2. Fragen 2. a) und 2. b)

[34] 2.1. Die Frage, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird (siehe Frage 1. a)), hat insbesondere Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast:

[35] 2.2. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich (unbeschadet allfälliger Beweiserleichterungen) jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0106638; RS0037797).

[36] 2.3. Stellt man auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ab, wäre der Kläger nach nationalem Recht dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme bzw Konstruktionsteile (hier AGR- und SCR‑System), verringert wird. Nur dann hätte er den Nachweis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG erbracht.

[37] Im anderen Fall hätte der Kläger seine Behauptungs- und Beweislast nach nationalem Recht hingegen schon dann erfüllt, wenn er das Vorliegen eines als Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG zu qualifizierenden Konstruktionsteils behauptet und nachweist (zB ein die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringerndes „Thermofenster“ oder die „Taxifunktion“ oder die „Höhenabschaltung“ als Teile des AGR-Systems). Dann läge es am beklagten Motorhersteller, Fahrzeughersteller und/oder Händler zu behaupten und zu beweisen, dass im Fahrzeug weitere Systeme verbaut sind (zB SCR-System), die die schadstoff-begünstigenden (negativen) Wirkungen des als Abschalteinrichtung qualifizierten Konstruktionsteils ausgleichen.

[38] 2.4. Bei Abstellen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit könnten im Hinblick auf die damit nach nationalem Recht verbundene Beweispflicht des Käufers wegen praktischer Probleme bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (zB dessen mangelnde „Durchschaubarkeit“ selbst für Sachverständige; vgl etwa Pfeffer, Abgasprozesse [Dieselfälle] aus Kfz‑technischer Sicht, ZVR 2025, 65 [68]) Bedenken aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes bestehen.

[39] Nach nationalem Recht kann der Kläger zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten in erster Linie Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen (§ 184 Abs 1 ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für den Tatrichter sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers für wahr zu halten (6 Ob 177/23g Rz 27; 4 Ob 78/22g Rz 9 ff; 7 Ob 186/10v). Eine solche Sanktion ist daher nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

[40] Es stellt sich daher die Frage, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen Mitwirkungspflichten des beklagten Herstellers oder Händlers aus Sicht des Unionsrechts ausreichen oder ob es das nationale Recht dem Kläger dennoch insgesamt praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten (vgl C‑100/21, Mercedes-Benz Group AG, Rn 93; vgl auch C‑86/19, SL, Rn 43), sodass die Verteilung der Beweislast zulasten des Beklagten unionsrechtlich geboten ist und somit der Hersteller oder Händler zu beweisen hat, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt.

3. Frage 3.

[41] 3.1. Für die vorliegenden Fahrzeuge sind die Grenzwerte gemäß Anhang I (Tabellen 2 bis 4) der VO 715/2007/EG maßgeblich.

[42] 3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen die für Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungs‑VO 692/2008/EG angegebenen Prüfbedingungen eingehalten werden (ausführlich 10 Ob 31/23s Rz 34 ff; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 168/24p Rz 21 ff; 3 Ob 215/23y Rz 13; 5 Ob 102/24x Rz 11 ua; vgl auch BGH VIa 335/21 Rn 51).

[43] 3.3. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut von Art 3 Nr 6 Durchführungs-VO 692/2008/EG begründet, wonach der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten. Ein Regelungskonzept dahingehend, dass das Fahrzeug in allen Betriebszuständen – insbesondere im praktischen Fahrbetrieb – die Grenzwerte nicht überschreitet („not-to-exceed“-Regelungskonzept), wurde im Rahmen der VO 715/2007/EG lediglich für die Zukunft erwogen und somit bewusst (noch) nicht eingeführt (ErwGr 15 Satz 4 VO 715/2007/EG ). Um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen, wurde vielmehr die Möglichkeit von Überprüfungen und Anpassungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) vorgesehen (Art 5 Abs 3, Art 14 Abs 3, ErwGr 15 Satz 1 bis 3 sowie ErwGr 26 VO 715/2007/EG ).

[44] 3.4. Gegen diese Rechtsprechung kann ins Treffen geführt werden, dass nach Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Nr 5 Durchführungs-VO 692/2008/EG die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass (ua) die Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Ferner sieht Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diesen Bestimmungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen der Funktionsweise einer Einrichtung während der Phase der Zulassungstests einerseits und im Betrieb unter normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge andererseits entnehmen (siehe C-128/20, GSMB Invest, Rn 42 f). Der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der VO 715/2007/EG vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen könnte, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen könnte, liefe möglicherweise der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen und widerspräche den Zwecken der VO 715/2007/EG (Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus [ErwGr 1], Verbesserung der Luftqualität [ErwGr 4 ff]).

[45] 3.5. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund Unionsrechts eine Beweislastumkehr zu Lasten des Fahrzeugherstellers, Motorenherstellers oder Händlers geboten ist und dieser etwa im Sinn eines besonderen Rechtfertigungsgrundes nachweisen muss, dass die Grenzwerte im Realbetrieb trotz Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingehalten werden (Frage 3. b); vgl auch oben Pkt 2.4.).

[46] 3.6. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist inhaltsgleich mit dem vom Obersten Gerichtshof zu C-175/25 zurückgezogenen Antrag auf Vorabentscheidung, mit der Vorlage zu 7 Ob 18/26m und (unter anderem) mit den Vorlagen zu 2 Ob 18/26z, 2 Ob 19/26x und 2 Ob 20/26v sowie 3 Ob 31/26v.

 

IV. Unterbrechungsbeschluss

[47] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens beruht auf § 90a Abs 1 GOG.

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