Rechtssatz
Hat sich der Arbeitnehmer auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen gesetzwidriger Vertragsauflösung nach § 29 Abs 1 AngG festgelegt, dann kann der eingeklagte Betrag weder ganz noch teilweise aus dem davon völlig verschiedenen Rechtsgrund der Erfüllung eines aufrechten Arbeitsvertrages (§ 1155 ABGB) zugesprochen werden.
vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Angestellte — Entschädigung — Ersatzanspruch — Ersatzpflicht — Entlassung — rechtswidrig — Kündigung
Normen
ABGB §1155
AngG §29 I
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00154_8200000_001
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