European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00151.24W.1022.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Parteien schlossen im August 2008 einen Fremdwährungskredit über Schweizer Franken (CHF) im Gegenwert von 168.000 EUR mit einem Laufzeitende 15. September 2033. Die Kläger wurden vor Unterzeichnung des Kreditvertrags über die Risken für Fremdwährungsfinanzierungen (insb über das Wechselkursrisiko und das Zinsrisiko) aufgeklärt. Ihnen wurde unmittelbar vor Vertragsabschluss auch der Umrechnungskurs mitgeteilt.
[2] Die beklagte Bank eröffnete für die Kläger anlässlich des Vertragsabschlusses ein Schweizer-Franken-Kreditkonto und zählte diesem den Kreditbetrag zu, indem sie 168.000 EUR auf ihr Euro-Verrechnungskonto gut buchte. Der Betrag entsprach bei Zuzählung (Umrechnungskurs 1,629000 EUR/CHF) dem Gegenwert von 273.672 CHF, was auf dem Kontoauszug des Kreditkontos auch ausgewiesen wurde. Der Umrechnungskurs wurde durch bankinternes Devisen‑Fixing der Beklagten festgelegt. Die Kläger widersprachen diesem Betrag nicht.
[3] In weiterer Folge erhielten die Kläger mehrmals Informationsschreiben der Bank, in denen sie auf die Höhe des jeweils aushaftenden Kreditbetrags in CHF, auf den EUR-Gegenwert unter Berücksichtigung des jeweiligen „CHF‑Devisenbriefkurses vom vorherigen Banktag auf Basis Bank‑Fixing“ und die betragsmäßige Änderung des aushaftenden Saldos in Euro seit der letzten erfolgten Information hingewiesen wurden.
[4] Der herangezogene Wechselkurs ist den Klägern in regelmäßigen Kontoauszügen des CHF‑Kontos und Verrechnungskontos offengelegt worden, dieser wurde von ihnen nicht beanstandet. Dasselbe gilt für jeden weiteren Wechselvorgang betreffend der Zinszahlungen.
[5] Von den Vorinstanzen wurde das Klagebegehren auf Rückabwicklung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Geldwechselvertrags, dessen Nichtdurchführbarkeit die Kläger auf die behauptete Missbräuchlichkeit und Intransparenz einer Konvertierungsklausel stützten, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass der Vertrag jedenfalls bestimmt sei, wobei die angegriffene Klausel weder als intransparent noch als missbräuchlich qualifiziert wurde.
Rechtliche Beurteilung
[6] 1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen mit einer identen (zB 9 Ob 43/24z; 9 Ob 16/24d; 6 Ob 24/24h; 5 Ob 14/24f) oder ähnlichen (9 Ob 21/24k; 3 Ob 79/24z; 4 Ob 227/23w) Konvertierungsklausel. Weiters wurde vom Obersten Gerichtshof bereits klargestellt, dass bei einer individuellen Vereinbarung eines konkreten Umrechnungskurses eine Unbestimmtheit des Geldwechselvertrags jedenfalls zu verneinen ist (1 Ob 29/24g). Das Rechtsmittel der Kläger zeigt dazu keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 2. Die im Rechtsmittel zur Klausel-RL 93/13/EWG aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen stellen sich schon wegen der vertretbar verneinten Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nicht. Unionsrechtlich ist zudem weiters maßgebend, dass die Klausel‑RL 93/13/EWG in ihrem Anhang nach Z 2 lit c iVm Z 1 lit j und lit l Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (zuletzt 3 Ob 79/24z, Rz 13; 6 Ob 24/24h, Rz 11). Der von den Klägern in diesem Zusammenhang angeregten Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens ist daher nicht näherzutreten.
[8] 3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)