European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00117.76.0201.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.382,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin weder Barauslagen noch Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. Dezember 1971 Vertragsbediensteter der Beklagten; am 17. Juni 1974 wurde er fristlos entlassen. Im vorliegenden, seit 10. Juli 1974 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, daß diese Entlassung unwirksam sei. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt; die Entlassung sei vielmehr von einem ehemaligen Vorgesetzten betrieben worden, mit welchem er persönliche Differenzen gehabt habe.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, daß die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 34 Abs 2 lit b VBG berechtigt gewesen sei. Das – zum „Stammamt“ des Klägers bestimmte – Postamt Matrei am Brenner habe am 29. April 1974 an die Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck berichtet, daß die Dienstleistung des Klägers sehr mangelhaft und sein Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, sehr schlecht sei; mündliche Belehrungen seien erfolglos geblieben, schriftliche Ermahnungen vom Kläger ebensowenig unterfertigt worden wie entsprechende Verhandlungsschriften. Daraufhin sei dem Kläger im Auftrag der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom Postamt Matrei am Brenner eröffnet worden, daß er mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zu rechnen habe, wenn sich seine Dienstleistung und sein Verhalten nicht grundlegend bessern sollten. Der Kläger habe aber auch diese schriftliche Belehrung nicht unterfertigt, sondern mit einer Bemerkung zurückgeschickt, welche eine Beleidigung seines Vorgesetzten enthalten habe. Damit habe der Kläger das Fehlen jeder Einsicht und jedes Besserungswillens zu erkennen gegeben und so das Vertrauen seiner Dienstgeberin endgültig verwirkt. Unter diesen Umständen sei die fristlose Auflösung seines Dienstverhältnisses, vor allem mit Rücksicht auf das gesamte bisherige Verhalten des Klägers, im Interesse der Autorität des Amtsvorstandes und damit auch im Interesse der Arbeitsdisziplin unerläßlich gewesen.
Der Kläger erwiderte, daß er seit seinem Dienstantritt im September 1971 bei den verschiedensten Postämtern in Tirol ohne jede Beanstandung tätig gewesen sei. Nur mit dem Amtsleiter des Postamtes Matrei am Brenner, J* G*, habe es Schwierigkeiten gegeben, welche auf ein „gestörtes Verhältnis“ zwischen diesem Vorgesetzten und dem Kläger zurückzuführen gewesen seien. Die schriftliche Belehrung vom Mai 1974 habe der Kläger deshalb nicht unterfertigt, weil die darin enthaltene Kündigungsdrohung seiner Ansicht nach zu Unrecht ausgesprochen worden sei und man ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
In der Verhandlungstagsatzung vom 23. September 1974 (ON 5 S 21) erklärte die Beklagte auf Befragen durch das Gericht, sie stütze die Entlassung des Klägers darauf, daß er mehrfach die von ihm zu verlangende Arbeitsleistung nicht erbracht und auf Mahnungen nicht reagiert, vielmehr zu erkennen gegeben habe, daß ihm Einsicht und Besserungswille fehlten, sowie daß er seinen Vorgesetzten der Unsachlichkeit geziehen habe. Anlaß für die Entlassung sei der Umstand gewesen, daß der Kläger die schriftliche Ermahnung vom 16. Mai 1974 nicht zur Kenntnis genommen und auf ihr eine seinen Vorgesetzten beleidigende Bemerkung angebracht habe.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Beweisverfahren habe zwar eine Reihe von Dienstverfehlungen des Klägers ergeben, doch seien diese von der Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck noch im April 1974 als nicht so schwerwiegend empfunden worden, um daran eine Entlassung knüpfen zu können; diese Verfehlungen könnten daher nachträglich nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen werden, zumal sie dem Kläger erst am 16. Mai 1974 und damit – auch unter Berücksichtigung des etwas komplizierten Dienstweges –verspätet vorgehalten worden seien. Die handschriftliche Bemerkung des Klägers auf der Ermahnung vom 16. Mai 1974 bilde keinen Entlassungsgrund, zumal sie nur dem zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Stellvertreter des Amtsleiters übermittelt worden und im übrigen die Launenhaftigkeit des Postamtsleiters J* G* erwiesen sei. Die Verärgerung des Klägers darüber, daß er zu den „überzogenen“ Vorwürfen G* nicht gehört worden sei, sei „irgendwie verständlich“. Ein bloßer „Fehlgriff in der Diktion“ bilde aber weder eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten noch eine erhebliche Ehrverletzung. Aus dem gleichen Grund könne die Entlassung des Klägers auch nicht als Kündigung nach § 32 VBG aufrechterhalten werden.
Infolge Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu folgenden, von den Feststellungen des Erstgerichtes teilweise abweichenden Sachverhaltsfeststellungen:
Der Kläger wurde am 1. Dezember 1971 von der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter für den Verwendungsbereich Nordtirol, Beschäftigungsart fachlicher Verkehrsdienst, eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1972 wurde er in die Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I eingestuft. Als Dienstort wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1972 das Postamt Matrei am Brenner festgesetzt, wo der Kläger schon vorher vom 1. Dezember 1971 bis 9. Jänner 1972 Dienst versehen hatte. Auch nach dem 1. Mai 1972 war der Kläger immer wieder aushilfsweise bei anderen Postämtern tätig.
Daß der Kläger bei allen Postämtern seinen Dienst zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten verrichtet und nur mit dem Leiter des Postamtes Matrei am Brenner, J* G*, Schwierigkeiten gehabt hätte, welche aber nur auf die Launenhaftigkeit G* und dessen persönliche Abneigung gegen den Kläger zurückzuführen waren, ist nicht erwiesen. Vielmehr steht folgendes fest:
Der Kläger war vom 22. August bis 21. Oktober 1973 dem Postamt Innsbruck-Neuarzl zugeteilt, dessen Leiter A* F* war. Er war dort als Schalterbeamter beim Schalter für Paketannahme und Paketabgabe eingesetzt. Dieser Schalter ist um 8.00 Uhr früh zu öffnen. Der Kläger kam jedoch sehr häufig, und zwar fast täglich, um einige Minuten zu spät; um Punkt 8.00 Uhr war er nie an seinem Schalter, die Verspätungen schwankten zwischen fünf und zehn Minuten. Die anderen Beamten, welche ebenfalls von auswärts kamen, mußten bis zum Erscheinen des Klägers dessen Schalterdienst übernehmen, damit die Postkunden – bei welchen es deshalb schon zu Unmutsäußerungen gekommen war – nicht warten mußten. Dieses Verhalten des Klägers erregte auch den Unwillen der übrigen Bediensteten des Postamtes, welche sich deshalb beim Postamtleiter beklagten. A* F* hatte immer wieder versucht, den Kläger zur Einhaltung der Dienstzeiten zu veranlassen, er konnte damit aber keinen anhaltenden Erfolg erzielen. Der Kläger entschuldigte seine Verspätungen immer mit dem starken Verkehrsaufkommen.
Da die mündlichen Beanstandungen ergebnislos blieben, hielt A* F* in der Folge die von ihm festgestellten Verspätungen des Klägers in einem Protokoll fest, in welchem auch stand, daß der Kläger diese Verspätungen als gegeben anerkenne und daß er die Versicherung abgebe, sich in Zukunft zu bessern. Als A* F* dieses Protokoll dem Kläger zur Unterfertigung vorlegte, erklärte dieser, er müsse das Protokoll zuerst noch genau durchlesen. A* F* übergab dem Kläger das Protokoll, welcher sich damit entfernte, es aber nicht mehr zurückbrachte. Auf die Frage des Postamtsleiters erklärte er später, er habe das Protokoll zerrissen und weggeworfen.
A* F* beschwerte sich daraufhin bei der Post‑ und Telegraphendirektion in Innsbruck über den Kläger und ersuchte um Zuteilung eines anderen Beamten. Schließlich erkrankte der Kläger, und das Postamt Neuarzl bekam deshalb eine Ersatzkraft. Aus diesem Grund unternahm F* keine weiteren Schritte gegen den Kläger mehr.
Vor dem verspäteten Eintreffen des Klägers waren regelmäßig schon Postkunden an seinem Schalter vorhanden gewesen, welche sich wegen seiner wiederholten Verspätungen beschwerten. Der Kläger zeigte beim Postamt Neuarzl außerdem die Unart, interne Arbeiten, welche auch später hätten vorgenommen werden können, gerade zu der Zeit zu machen, in welcher Leute am Schalter standen, und diese Kunden einfach warten zu lassen. Auch diesbezüglich blieben Abmahnungen des Postamtsleiters A* F* fruchtlos.
Bei den Postämtern Innsbruck-Saggen, Innsbruck-Steinerstraße, Bahnhofspostamt Innsbruck, Igls und Götzens war der Kläger jeweils nur aushilfsweise, und zwar meist nur für kurze Zeit, beschäftigt. Auch bei diesen Postämtern kam er zwar ab und zu zu spät zum Dienst; weil der Kläger diesen Postämtern aber immer nur für kurze Zeit vertretungsweise zugeteilt war, wurde seiner Tätigkeit kein besonderes Augenmerk geschenkt und kein besonders strenger Maßstab angelegt.
Der Kläger hatte im Postamt Matrei am Brenner seinen Dienst am Gesamtschalter zu verrichten. Diese Tätigkeit umfaßte die Briefmarkenabgabe, die Paketannahme und Paketabgabe, die Fernsprechbetriebsverrechnung und die Telegraphenbetriebsverrechnung. Die Verspätungen des Klägers hatten zur Folge, daß häufig Kunden warten mußten. Da nur der Kläger die Briefmarken in Verwahrung hatte, konnten die anderen Bediensteten bei der Briefmarkenabgabe nicht aushelfen. Bei den wiederholten Beanstandungen entschuldigte der Kläger seine Verspätungen meist mit den schlechten Verkehrsverhältnissen; es kam aber auch vor, daß er vor Dienstbeginn als Fahrer eines Schulbusses arbeitete und diese Tätigkeit als Begründung für seinen verspäteten Dienstantritt angab.
Beim Postamt Matrei am Brenner war nicht nur J* G*, sondern auch dessen zeitweiliger Stellvertreter G* P* mit dem Kläger unzufrieden. Auch in den Zeiten, als P* dieses Postamt leitete, war der im Schalterdienst eingesetzte Kläger sehr oft unpünktlich, wobei wiederholte Ermahnungen P* kaum etwas nützten. Der Kläger hätte seinen Schalter um 8.00 Uhr und um 14.00 Uhr öffnen müssen, erschien aber praktisch nie so pünktlich zum Dienst, daß er den Schalter nach Vornahme der notwendigen Vorbereitungen, welche etwa fünf Minuten dauern, hätte pünktlich öffnen können; der Kläger kam vielmehr regelmäßig rund fünf bis zehn Minuten zu spät ins Postamt. Dabei handelte es sich hier um ein länger andauerndes Verhalten des Klägers, weil G* P* immerhin insgesamt etwa ein halbes Jahr lang als Stellvertreter des erkrankten J* G* Vorgesetzter des Klägers war.
Unangenehm fiel dem G* P* beim Kläger auch auf, daß er für jeden Toilettenbesuch ca. 15 bis 20 Minuten benötigte, während welcher Zeit sein Schalter unbesetzt war. P* erstattete aber über die ständigen Verspätungen des Klägers keine Meldung an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck, weil er hoffte, daß die ständigen Ermahnungen schließlich doch einmal Früchte tragen müßten, und weil er außerdem nicht damit rechnete, daß der Kläger für längere Zeit dem Postamt Matrei am Brenner zugeteilt sein werde. Davon abgesehen, war P* ein Mensch, der solche Meldungen nicht gerne erstattete.
Auch in den Zeiträumen, in denen J* G* als Vorstand des Postamtes Matrei am Brenner Vorgesetzter des Klägers war, war dieser nicht pünktlicher, sondern kam praktisch regelmäßig so spät zum Dienst, daß er seinen Schalter fast nie pünktlich öffnen konnte. Daß G* gegen den Kläger eine besondere Abneigung gehabt hätte und diese den Kläger auch hätte spüren lassen, ist nicht erwiesen. Der Kläger erhielt auch zunächst noch am 3. Mai 1972 von J* G* eine sehr gute Dienstbeschreibung. Daß G* den Kläger immer wieder wegen seiner Unpünktlichkeit zur Rede stellte und ermahnte, war durch das Verhalten des Klägers gerechtfertigt. Wenn diese Ermahnungen von J* G* häufiger waren als jene von anderen Postamtsvorständen, so ist dies hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß G* als Vorstand des Postamtes, dem der Kläger ständig zugeteilt war, das größte Interesse daran hatte, den Kläger zur Pünktlichkeit zu erziehen. G* ist zwar auf Grund einer Unfallsverletzung manchmal launisch, das Verfahren hat aber keinen Hinweis dafür ergeben, daß der Kläger dies mehr als die anderen Bediensteten zu spüren bekommen hätte. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß der Kläger von G* einmal ohne ausreichende sachliche Begründung ermahnt worden wäre.
Da mündliche Ermahnungen des Klägers nicht viel nützten, legte G* wiederholt dem Kläger „Verhandlungsschriften“ und schriftliche Belehrungen zur Unterfertigung vor. So wurde z.B. in einer Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1972 festgehalten, daß der Kläger am 23. Oktober 1972 anstatt um 8.00 Uhr früh seinen Dienst erst um 14.00 Uhr angetreten hatte, und daß er am 24. Oktober 1972 anstatt um 8.00 Uhr erst um 10.50 Uhr zum Dienst erschienen war. In einer Belehrung vom 3. April 1974 wurden dem Kläger mangelhafte Führung des Ankunftsbuches, Nichtversperren von Schubladen mit Amtspapier und Stempeln sowie Unterlassung des täglichen Rücksendens von Rückscheinen vorgehalten. In einer schriftlichen Belehrung vom 4. April 1974 ging es um die Lagerfristen von Postaufträgen und um das Unterfertigen bei der Spedition. Der Kläger hielt es jedoch nicht für notwendig, diese ihm vom Postamtsleiter zur Unterfertigung vorgelegten Belehrungen zu unterschreiben, sondern er zerriss diese Schriftstücke. Der Postamtsleiter schrieb sie daraufhin neu und ließ sie von einem anderen Bediensteten als Zeuge unterfertigen.
Da der Kläger zum Schalterdienst immer wieder zu spät gekommen war und es deshalb zu Unmutsäußerungen von Kunden gekommen war, teilte ihn G* ab 14. April 1974 zum sogenannten „Speditionsdienst“ ein. Dabei hatte der Kläger keinen Schalterdienst mehr zu versehen, so daß durch seine Verspätungen keine Postkunden mehr verärgert werden konnten. Allerdings brachte es diese neue Diensteinteilung mit sich, daß der Kläger schon um 7.00 Uhr früh den Dienst antreten mußte; um diese Zeit kam nämlich das Postauto, von welchem der Kläger die Post zu übernehmen hatte. Aufgabe des „Speditionsbediensteten“ ist es sodann, die Post an die Zusteller aufzuteilen und diese abzufertigen sowie die Zeitungsabrechnungen zu machen. Der Kläger war über die geänderte Diensteinteilung verärgert und kam in der Folge nicht nur fünf oder zehn Minuten, sondern manchmal bis zu 20 Minuten zu spät. Dies führte dazu, daß während dieser Zeit andere Bedienstete, nämlich die schon im Amt befindlichen Zusteller, seine Arbeit, vor allem die Übernahme der Post vom Postauto, verrichten mußten. Dabei konnten sie allerdings nicht, wie vorgeschrieben, die Papiere des Postautos abstempeln, weil der Kläger den Stempel versperrt hatte. Die Zusteller äußerten ihren Unmut darüber, daß sie ihren Dienst pünktlich antreten mußten, während der Kläger dies offensichtlich nicht für notwendig hielt; sie sagten, das könne nicht so weitergehen. Der Zusteller K* P* beschwerte sich beim Postamtsleiter G* über die Verspätungen des Klägers.
Da auch jetzt mündliche Ermahnungen des Postamtsleiters G* keinen Erfolg brachten, verfaßte dieser zwischen dem 15. und dem 27. April 1974 – ein genauer Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar – neuerlich eine Belehrung, in welcher er die genauen Dienststunden der Spedition festhielt. Auch die Unterfertigung dieser Belehrung wurde vom Kläger verweigert. Daraufhin verfaßte J* G* am 29. April 1974 einen schriftlichen Bericht an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck, welcher folgenden wesentlichen Inhalt hatte:
„Wir berichten, daß wir mit den Dienstleistungen des VB/I c J* H* aus S* nicht zufrieden sind. Fachliche Kenntnisse, Fleiß, Gewissenhaftigkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo sind sehr mangelhaft. Verhalten im Dienst, insbesondere das Benehmen gegenüber Vorgesetzten, ist sehr schlecht. Mündliche Belehrungen haben keinen Erfolg, schriftliche Belehrungen nimmt H* nicht an und unterfertigt dieselben auch nicht. Dasselbe macht H* bei Verhandlungsschriften ebenso. Alle Amtsleiter, wo H* bisher war, z.B. PA 6014, 6040, 6012, 6024, 6020 u.s.w., sind alle der gleichen Auffassung und sagen übereinstimmend, H* taugt zu nichts.
Der Amtsleiter von 6020 (Herr F*) hat mit H* auch eine Verhandlungsschrift gemacht, welche er weggeworfen oder vernichtet hat. Teilweise ist der Personalvertretung der Post- und Telegraphendirektion fernmündlich die schlechte Arbeitsweise H* bekanntgegeben worden. Da wir uns als Stammamt verpflichtet sehen, dies endlich der Post- und Telegraphendirektion schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Abschließend ersuchen wir VB H* als Sprengelbediensteten so bald als möglich abzuziehen, eine weitere Verwendung beim Postamt Matrei lehnen wir ab.
Nichtunterfertigte Verhandlungsschrift und Belehrungen schließen wir bei.“
Dieses Schreiben langte am 30. April 1974 bei der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck ein. In der Zeit vom 29. April bis 20. Mai 1974 verrichtete der Kläger wegen einer Erkrankung an Grippe keinen Dienst.
Die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck nahm den Bericht des Postamtes Matrei vom 29. April 1974 laut Amtsvermerk vom 14. Mai 1974 zur Kenntnis. In diesem Amtsvermerk wird die Meinung vertreten, daß die mangelhafte Dienstleistung und das arrogante und respektlose Verhalten des Klägers gegenüber Vorgesetzten schon jetzt einen Kündigungsgrund bilden würde. Da aber dem Kläger bisher eine Kündigung noch nie angedroht worden sei und die letzte Ermahnung außerdem vom 4. April 1974 stamme und ein späterer Anlaßfall im Bericht des Postamtes Matrei nicht erwähnt sei, wies die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck das Postamt Matrei am Brenner am 14. Mai 1974 an, dem Kläger im Auftrag der Direktion mitzuteilen, daß er unweigerlich mit seiner Kündigung zu rechnen habe, falls sich seine Dienstleistung und sein Verhalten nicht sofort grundlegend bessern sollten. Für den Fall, daß es neuerlich zu einer Beanstandung kommen sollte, wurde das Postamt Matrei angewiesen, unter genauer Schilderung der Vorkommnisse und nach Möglichkeit unter Vorlage einer Verhandlungsschrift unverzüglich zu berichten.
Der damalige stellvertretende Leiter des Postamtes Matrei verfaßte am 16. Mai 1974 eine Belehrung folgenden Inhaltes:
„Im Auftrage der Post- und Telegraphendirektion, ZL 14.875/1‑1974 vom 14. Mai 1974 teilen wir Ihnen mit, daß ich unweigerlich mit einer Kündigung zu rechnen habe, falls sich meine Dienstleistung und Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht grundlegend bessert.
Unterschrift: ……………“.
Diese Belehrung wurde vom Kläger mit dem Ersuchen, sie nach Unterfertigung wieder zurückzuschicken, an seine Postadresse in S* gesandt. Der Kläger war damals noch im Krankenstand, ab 20. Mai 1974 aber dem Postamt 6020 Innsbruck dienstzugeteilt. Der Kläger erhielt die Belehrung erst einige Tage später, als er schon beim Postamt 6020 Innsbruck arbeitete. Er unterschrieb auch diese Belehrung nicht, sondern fügte nur folgenden handschriftlichen Zusatz bei:
„PS. Es wäre angebracht, daß vor allem der Amtsleiter Herr G* J* des Postamtes Matrei a.Br. seine Launenhaftigkeit ändert und es zur Kenntnis nimmt, die Familienangelegenheiten nicht ins Postamt zu tragen, welche ich über mich persönlich ergehen lassen sollte“.
Die mit diesem Zusatz versehene Belehrung schickte der Kläger in der letzten Maiwoche an das Postamt Matrei zu Handen des damaligen stellvertretenden Postamtsleiters K* zurück. Dieser brachte am 30. Mai 1974 auf der Rückseite der Belehrung folgenden handschriftlichen Vermerk an:
„VB H* J* aus S* hat auch auf dieser Belehrung die Unterschriftsleistung verweigert, dafür aber die umseitige Bemerkung angebracht.“.
Sodann zeigte K* die Belehrung dem Postamtsleiter J* G*, welcher damals auf Urlaub war. Dieser fuhr noch während seiner Urlaubes, entweder am 30. Mai 1974 oder an einem der folgenden Tage, nach Innsbruck, brachte den Zettel persönlich zur Post- und Telegraphendirektion und erklärte dort, daß er sich die Bemerkungen des Klägers nicht bieten lasse.
In einem Amtsvermerk vom 6. Juni 1974 hielt der zuständige Sachbearbeiter der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck fest, daß der Kläger damit, daß er auch die letzte schriftliche Belehrung nicht zur Kenntnis genommen, sondern mit dem erwähnten Vermerk versehen habe, nicht nur offen das Fehlen jeglichen Besserungswillens zu erkennen gegeben, sondern darüber hinaus auch noch an einem Vorgesetzten ehrverletzende Kritik geübt habe, welche in dieser Form einem Untergebenen keinesfalls zustehe. Der Kläger habe dadurch zweifellos einen Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG gesetzt.
Mit einer vom Sachbearbeiter am 6. Juni 1974 vorbereiteten und vom zuständigen Abteilungsleiter am 7. Juni 1974 unterfertigten Weisung wurde daher dem Postamt 6020 Innsbruck, welchem der Kläger damals zugeteilt war, aufgetragen, den Kläger unter Darlegung der im Amtsvermerk festgehaltenen Gründe gemäß § 34 Abs 2 lit b VGB fristlos zu entlassen. Die Kenntnisnahme der Entlassung, welche im Auftrag der Direktion auszusprechen sei, sei vom Bediensteten unter Datumsangabe mit seiner eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Diese Weisung langte beim Postamt 6020 Innsbruck am 10. Juni 1974 ein. Der dafür zuständige Personalstellenleiter E* H* sprach am 17. Juni 1974 dem Kläger gegenüber die fristlose Entlassung aus und ließ ihn ein Schriftstück folgenden Inhaltes unterfertigen:
„Fristlose Entlassung. Im Namen der Post- und Telegraphendirektion sprechen wir gemäß § 34 Abs 2 lit b des VGB 1948 mit sofortiger Wirkung die fristlose Entlassung aus. Die dafür maßgebenden Gründe haben wir Ihnen zur Kenntnis gebracht.“
Die von E* H* dem Kläger bekanntgegebenen Entlassungsgründe hatte dieser aus dem Akt Zl 14.875/1‑1974 der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck – enthaltend den schriftlichen Bericht des Postamtes Matrei am Brenner vom 29. April 1974 mit den vom Kläger nicht unterfertigten Verhandlungsschriften aus der Zeit von 1972 bis 1974 als Beilagen sowie die oben festgestellten, auf den Bericht des Postamtes Matrei am Brenner vom 29. April 1974 folgenden Aktenvorgänge – sowie aus einem Telefongespräch mit dem Rechtsreferenten der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck entnommen, wonach es beim Kläger dauernd zu Unzukömmlichkeiten gekommen sei, der Kläger die Dienstzeit nur mangelhaft eingehalten, Aufträge des Amtsvorstandes nicht beachtet und strenge Ausstellungen oder Ermahnungen nicht zur Kenntnis genommen oder auch abgelehnt habe. Diese Umstände gab E* H* dem Kläger am 17. Juni 1974 ebenso als Entlassungsgründe bekannt wie den Anlaß der Entlassung, nämlich die Nichtunterfertigung der Belehrung vom 16. Mai 1974 und die Beisetzung des erwähnten Zusatzes zu dieser Belehrung.
E* H* hatte bereits beim Dienstantritt des Klägers beim Postamt 6020 Innsbruck am 20. Mai 1974 mit ihm ein Gespräch geführt, in welchem er ihn auf seine Situation – Möglichkeit einer Kündigung oder einer Entlassung – hingewiesen hatte. Trotzdem lehnte der Kläger die Unterfertigung der ihm kurz darauf vom Postamt Matrei am Brenner übermittelten Belehrung vom 16. Mai 1974 ab und versah sie mit dem erwähnten handschriftlichen Zusatz.
Dem Postamt 6020 Innsbruck war der Kläger am 20. Mai 1974 deshalb zugeteilt worden, weil seine weitere Beschäftigung bei seinem Stammamt Matrei am Brenner nicht mehr tragbar war. Er war dem Postamt 6020 Innsbruck nicht zur Überprüfung seiner Eignung zugeteilt worden. Aus der Zeit seiner Beschäftigung bei diesem Postamt vom 20. Mai bis 17. Juni 1974 ist über den Kläger nichts Nachteiliges bekannt geworden.
Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß der handschriftliche Vermerk des Klägers auf der Belehrung vom 16. Mai 1974 nicht isoliert betrachtet werden dürfe; ob sich der Kläger dadurch einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe, die ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lasse (§ 34 Abs 2 lit b VBG), könne nur dann richtig beurteilt werden, wenn man auch berücksichtige, wie es zu dieser Belehrung gekommen und ob die Androhung der Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Schon das Verhalten des Klägers in der zweiten Aprilhälfte 1974 hätte eine Kündigung gerechtfertigt; wenn davon noch einmal abgesehen und dem Kläger die Belehrung vom 16. Mai 1974 zur Unterschrift vorgelegt worden sei, dann habe für ihn kein gerechtfertigter Grund bestanden, die Unterschrift zu verweigern und stattdessen einen seinen Vorgesetzten herabsetzenden Vermerk auf diesem Schriftstück anzubringen. Als vereinzelte Reaktion könnte ein solches Verhalten allenfalls noch entschuldbar sein; da der Kläger aber seit 1972 immer wieder seine Mißachtung gegenüber Anweisungen, Belehrungen und Ermahnungen seiner Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht hatte, indem er solche Schriftstücke einfach zerrissen, zumindest aber nicht unterfertigt und im übrigen sein Verhalten in keiner Weise geändert hatte, erscheine die zum Ausspruch der Entlassung führende Handlung in einem anderen Licht: Durch seine neuerliche Unterschriftsverweigerung im Zusammenhang mit dem ungerechtfertigten beleidigenden Angriff auf J* G* habe der Kläger nunmehr endgültig das Fehlen jeder Einsicht und jedes Besserungswillens zu erkennen gegeben und damit eine Handlung begangen, die ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lasse. Er habe dadurch gegen die in § 5 VBG normierte Pflicht verstoßen, seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, ihre dienstlichen Anordnungen zu befolgen und sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Mit der vorherigen Androhung der Kündigung habe die Beklagte nur für den damaligen Zeitpunkt und wegen des bis dahin vom Kläger an den Tag gelegten Verhaltens auf ihren Kündigungsanspruch verzichtet. Da der Kläger darauf mit einer ungerechtfertigten Beleidigung seines Vorgesetzten, also mit einer neuerlichen Verletzung seiner Dienstpflichten, reagiert habe, könne zur Beurteilung der Bedeutung dieser Handlung auch das frühere Verhalten des Klägers herangezogen werden. Daß der Kläger einen gerechtfertigten Anlaß gehabt hätte, sich über seinen Vorgesetzten J* G* zu beschweren, sei nicht erwiesen; die ständigen Ermahnungen des Klägers durch G* seien vielmehr auf Grund des Verhaltens des Klägers sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Reaktionen des Klägers auf diese Ermahnungen seien geeignet gewesen, auf die Dauer die Autorität seines Vorgesetzten zu untergraben. Da die Beklagte die Entlassung des Klägers ohne unnötigen Aufschub ausgesprochen habe, müsse dem Klagebegehren ein Erfolg versagt bleiben. Selbst wenn man aber das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneinen wollte, würde der von der Beklagten geltend gemachte Entlassungsgrund zumindest eine Kündigung nach § 32 Abs 2 lit a und f VBG rechtfertigen und die Entlassung daher gemäß § 30 Abs 3 VBG als Kündigung gelten; auch in diesem Fall wäre das Klagebegehren gemäß § 30 Abs 3, letzter Satz, VBG abzuweisen gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,— übersteigt, wird vom Kläger seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten; der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens.
Die Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß sich der Kläger weigerte, die ihm am 16. Mai 1974 im Auftrag der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck erteilte schriftliche Ermahnung durch seine Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen, und statt dessen eine abfällige Bemerkung über seinen Vorgesetzten, den Postamtsleiter J* G*, darauf anbrachte, war wohl der unmittelbare Anlaß für die von der Beklagten am 17. Juni 1974 ausgesprochene Entlassungserklärung; schon das Berufungsgericht hat aber mit Recht hervorgehoben, daß dieser Vorfall keineswegs isoliert betrachtet werden darf. Gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, auf welchen sich die Beklagte hier in erster Linie berufen hat, ist nämlich nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen (vgl. Arb 6955 = JBl 1959,324; Arb 7687 = SozM I A d 517 u.a.). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte aber der Kläger schon seit dem Jahre 1972 immer wieder schriftliche Belehrungen oder Ermahnungen seiner Vorgesetzten – insbesondere bei den Postämtern Matrei am Brenner und Innsbruck-Neuarzl – nicht zur Kenntnis genommen, die Unterfertigung solcher Schriftstücke verweigert oder diese ganz einfach zerrissen; alle Versuche der Leiter der genannten Postämter, den Kläger zu größerer Pünktlichkeit im Dienst zu verhalten und damit einen Zustand zu beseitigen, der bereits mehrfach zu Beschwerden nicht nur der Postkunden, sondern auch der Mitbediensteten des Klägers geführt hatte, waren fehlgeschlagen, so daß sowohl A* F* als auch J* G* bei ihrer vorgesetzten Dienststelle um die Ablösung des Klägers und um Zuteilung eines anderen Beamten ersuchten. Bei dieser Sachlage war aber die – mit einem unsachlichen Angriff auf J* G* verbundene –Weigerung des Klägers, die im Auftrag der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck ausgesprochene, mit einer Kündigungsdrohung verbundene Belehrung vom 16. Mai 1974 durch seine Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen, nur der Endpunkt einer Entwicklung, in deren Verlauf der Kläger seine Mißachtung gegenüber den Anordnungen seiner Dienstvorgesetzten immer von neuem offen zum Ausdruck gebracht hatte. Gerade dieser Vorfall, welcher die Stichhältigkeit der im Bericht des Postamtsleiters J* G* vom 29. April 1974 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe augenfällig demonstriert und dabei zugleich endgültig klar gemacht hatte, daß beim Kläger keine Einsicht in die Ungehörigkeit seines Verhaltens vorhanden war und daher auch mit einer Besserung in Zukunft nicht mehr gerechnet werden konnte, mußte das Vertrauen der Beklagten so sehr erschüttern, daß ihr eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger nicht länger zugemutet werden konnte. Die fristlose Entlassung des Klägers war daher aus dem Grund des § 34 Abs 2 lit b VBG gerechtfertigt.
Gegen diese zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes vermag der Kläger auch in der Revision nichts Stichhältiges vorzubringen: Die Behauptung, J* G*, dessen Launenhaftigkeit erwiesen sei, habe gegen den Kläger stark übertriebene und zum Teil sogar offenkundig falsche Vorwürfe erhoben, ist mit den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteiles ebensowenig in Einklang zu bringen wie der abermalige Hinweis auf das „zumindest zum Teil von G* verschuldete schlechte persönliche Verhältnis“ zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angenommen, daß die Schwierigkeiten des Klägers beim Postamt Matrei am Brenner nur auf die Launenhaftigkeit des Postamtsleiters G* und auf dessen persönliche Abneigung gegen den Kläger zurückzuführen gewesen wären (ON 21 S 196); es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß die ständigen Ermahnungen G* durch das Verhalten des Klägers gerechtfertigt waren. Nach den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils ist J* G* zwar auf Grund einer Unfallsverletzung manchmal launisch, doch hat das Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Kläger dies mehr als die anderen Bediensteten des Postamtes Matrei am Brenner zu spüren bekommen hätte; insbesondere ist nicht erwiesen, daß der Kläger von G* einmal ohne ausreichende sachliche Begründung ermahnt worden wäre (ON 21 S 200).
Der Kläger kann sein Verhalten aber auch nicht damit rechtfertigen, daß ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, sich zu den von J* G* gegen ihn erhobenen Anschuldigungen entsprechend zu äußern: Der Kläger hat im gesamten bisherigen Verfahren niemals behauptet, daß ihm anläßlich der immer wiederkehrenden Belehrungen und Ermahnungen durch die Amtsleiter der Postämter Matrei am Brenner und Innsbruck-Neuarzl keine Gelegenheit geboten worden wäre zu den vor allem seine Unpünktlichkeit im Dienst betreffenden Vorwürfen Stellung zu nehmen; er hat es nur seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, daß der Postamtsleiter J* G* am 29. April 1974 einen Bericht an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck weiterleitete, welcher in weiterer Folge zu der „Belehrung“ vom 16. Mai 1974 führte. Eine vorherige Anhörung des Klägers vor Erstattung dieses Berichtes war weder vorgeschrieben noch geboten; im übrigen wäre es dem Kläger auch noch nach der Zustellung dieses Schriftstückes freigestanden, sich an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck zu wenden und dort alles das vorzubringen, was ihm zur Widerlegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und zur Klarstellung des Sachverhaltes angebracht erschien. Der in der Revision erhobene Vorwurf, daß das Vorgehen der Beklagten ein Ausdruck „veralteten Autoritätsdenkens“ sei, ist daher in keiner Weise gerechtfertigt.
Die Entlassung des Klägers ist aber auch nicht verspätet ausgesprochen worden: Der von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß der Dienstgeber, wenn er das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund auflösen will, dies unverzüglich tun muß, beruht auf dem Rechtsgedanken, daß mit der Ausübung der Entlassungsbefugnis nicht wider Treu und Glauben so lange zugewartet werden darf, daß der Dienstnehmer auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsrechtes schließen muß (Arb 8047 mit weiteren Hinweisen). Dabei kommt es entgegen der Meinung des Revisionswerbers auf die Kenntnisnahme der Entlassungsgründe durch die für den Ausspruch der Entlassung zuständigen Organe an (Arb 7139; SozM I D 301). Verzögerungen können nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles, sachlich begründet sind. Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere darauf Bedacht genommen, daß bei juristischen Personen die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzerteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen (Arb 7139; Arb 7908 = SozM I D 465). Im konkreten Fall war der für die Entlassung des Klägers zuständigen Post- und Telegraphendirektion Innsbruck die vom Kläger nicht unterfertigte, mit einem Angriff gegen den Postamtsleiter J* G* versehene Belehrung vom 16. Mai 1974 nach den Feststellungen der Untergerichte frühestens am 30. Mai 1974, möglicherweise aber auch erst in den ersten Junitagen, zur Kenntnis gekommen. Die daraufhin schon am 7. Juni 1974 verfügte Entlassung des Klägers ist beim Postamt 6020 Innsbruck, wo der Kläger damals Dienst versah, am 10. Juni 1974 eingelangt und am 17. Juni 1974 vom zuständigen Personalstellenleiter E* H* dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden. Bei dieser Sachlage kann aber von einer ungebührlichen Verzögerung der Entlassungserklärung, aus welcher der Kläger im Sinne des § 863 ABGB auf einen Verzicht seiner Dienstgeberin auf das Entlassungsrecht hätte schließen können, nicht gesprochen werden. Entgegen der Meinung der Revision hat die Beklagte daher ihr Entlassungsrecht auch nicht verwirkt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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