European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00107.76.1005.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Der Kläger brachte die auf Zahlung eines Betrages von S 12.316,‑‑ samt Anhang gerichtete Klage gegen „O* Fliesenverlegung, *“ ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er sei bei der beklagten Partei vom 2. Dezember 1975 bis 24. Februar 1976 beschäftigt gewesen. Die beklagte Partei habe während des vom 28. Jänner 1976 bis 2. Februar 1976 dauernden Krankenstandes des Klägers das Dienstverhältnis beendet. Die sich daraus ergebenden Ansprüche bilden den Gegenstand des Klagebegehrens.
In der über die Klage angeordneten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beantragte der Beklagte Klagsabweisung und wendete den Mangel der passiven Klagslegitimation ein. Der Kläger sei nämlich bei „* & Co. Gesellschaft m.b.H., *“ beschäftigt gewesen.
Der Kläger berichtigte hierauf die Bezeichnung der beklagten Partei in „O* & Co. Gesellschaft m.b.H.“ Der Beklagte erblickte darin eine unzulässige Parteienänderung und sprach sich dagegen aus.
Das Erstgericht ließ hierauf die Parteienänderung nicht zu und wies das Klagebegehren mangels Passivlegitimation des Beklagten ab.
Das Berufungsgericht hob beide Entscheidungen auf. Es trug dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung hinsichtlich der Parteienänderung auf und verwies die Rechtssache zur Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt zurück. Es vertrat die Auffassung, daß für den Fall, daß O* weder ein Fliesenverlegungsunternehmen als Einzelkaufmann betreibe noch Arbeitgeber des Klägers gewesen sei, wohl aber Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft m.b.H., bei welcher der Kläger nach dem nunmehr übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien beschäftigt gewesen sei, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig wäre. In einem solchen Fall hätte O* erkennen können, daß die Gesellschaft m.b.H. vom Kläger in Anspruch genommen werde. Diese Frage sei jedoch vom Erstgericht nicht erörtert worden, sodaß dessen Beschluß aufgehoben werden müsse. Da das Erstgericht sein abweisliches Urteil ausschließlich auf die nunmehr noch offene Frage der Unzulässigkeit der Parteiänderung und auf den sich daraus ergebenden Mangel der Passivlegitimation gestützt habe, müsse auch das Urteil aufgehoben werden.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, mit welchem diese die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Rekursantrag hinsichtlich jenes Teiles der Rekursentscheidung, mit dem das erstgerichtliche Urteil auf gehoben wurde, verfehlt ist, weil ein derartiger Rekurs selbst im Falle seines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Sachentscheidung, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung eines solchen Rekurses (Fasching IV, 414; EvBl 1958/28; 7 Ob 141/74; 4 Ob 26/74 u.v.a.).
In den Rechtsmittelausführungen hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, daß sowohl er als auch die O* & Co. Gesellschaft m.b.H. existente Personen im Rechtssinn seien, die als Prozeßparteien in Betracht kämen. Die vom Kläger angestrebte Änderung betreffe daher nicht bloß die Bezeichnung der beklagten Parteien, sondern ziele auf eine Änderung der Parteistellung ab.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung, ob durch die Änderung der Parteienbezeichnung des Beklagten eine jeder Lage des Verfahrens zulässige und sowohl über Antrag als auch von Amts wegen vorzunehmende Richtigstellung der Parteienbezeichnung oder aber eine auch mit Zustimmung des Prozeßgegners grundsätzlich unzulässige Parteiänderung erfolgt, die Beantwortung der Frage entscheidend, ob durch eine solche Änderung die betreffende Prozeßpartei im Prozeßrechtsverhältnis bleibt oder ob eine andere an ihrer Stelle in den Prozeß eintritt. Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll. Eine Parteiänderung setzt demgegenüber voraus, daß an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjektes ein anderes in den Rechtsstreit einbezogen wird. Prozeßpartei ist nicht jene Partei, die als Kläger auftreten wollte oder die als Beklagte in Anspruch genommen werden sollte, sondern jene Person, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (EvBl 1973/281; EvBl 1973/30; RiZtg 1969, 51; 7 Ob 502/76; 4 Ob 21/76 u.v.a.; Fasching II, 113, 127; III, 102, 111).
Im vorliegenden Fall ist nach dem nunmehr insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien davon auszugehen, daß die O* & Co. Gesellschaft m.b.H. Arbeitgeber des Klägers war. In welcher rechtlichen Beziehung der in der Klage als beklagte Partei bezeichnete O* zu dieser Gesellschaft steht blieb ebenso ungeklärt wie die vom Rekursgericht gleichfalls zutreffend aufgeworfene Frage, ob O* an der Anschrift * – neben der Gesellschaft m.b.H. – ein Fliesenverlegungsunternehmen als Einzelkaufmann betreibt. Nur wenn die letztgenannte Voraussetzung vorliegen sollte und wenn der Beklagte auf Grund seiner fehlenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft m.b.H. über den wahren Sachverhalt nicht informiert gewesen sein konnte, hätte er der Klage entnehmen müssen, daß er (und nicht die Gesellschaft m.b.H.) als Beklagter in Anspruch genommen worden sei. Im anderen Falle hingegen hätte er auf Grund der Klagsangaben und auf Grund seines Wissens um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Kläger wissen müssen, daß die Gesellschaft m.b.H. als beklagte Partei in Anspruch genommen worden ist und daß die Anführung seines Namens (O*) nur auf Grund eines Versehens oder im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis des Klägers von den gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen erfolgt ist. In diesem Fall wäre eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig.
Da das Erstgericht, ausgehend von seiner vom Rekursgericht mit Recht nicht gebilligten Rechtsauffassung die Feststellung dieser Umstände unterlassen hatte, erwies sich die Aufhebung seiner die Parteienänderung betreffenden Entscheidung und in weiterer Folge die Aufhebung seines ausschließlich auf den Mangel der Passivlegitimation beruhenden abweislichen Urteiles als notwendig. Dem Rekurs fehlt somit jede Berechtigung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 ZPO. begründet.
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