Normen
KO §30
KO §31
KO §66
| 3 Ob 99/10w | OGH | 19.01.2011 |
Veröff: SZ 2011/2 | ||
| 6 Ob 106/25v | OGH | 16.10.2025 |
vgl; Beisatz: Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende – Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen wird können. Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (T1) | ||
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0030OB00099_10W0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
