European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00097.24X.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
Es wird festgestellt, dass die klagende Partei der beklagten Partei aus dem Stromlieferungsvertrag vom 19. Mai 2021 nicht 35.314,66 EUR schuldet.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 25.238,84 EUR (darin 2.751,62 EUR USt und 8.729,12 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die beklagte GmbH erzeugt und liefert unter anderem Strom. Der Kläger, der als Kleinunternehmer (im Sinn des § 7 Abs 1 Z 33 ElWOG) eine Pizzeria betreibt, schloss am 19. Mai 2021 in seinen Geschäftsräumlichkeiten mit einem Mitarbeiter der Beklagten einen Stromlieferungsvertrag für sein Lokal. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte dem Kläger erklärt, sein Unternehmen biete Strom günstiger an als andere. Im Vertrag, einem „KMU Spot Vertrag“, bei dem der Preis für die einzelne Kilowattstunde Strom börsenpreisgebunden berechnet und daher jede Stunde neu festgelegt wird, war eine Bindung von zwölf Monaten vorgesehen; als „Vertragsdauer“ war der 31. Dezember 2024 vermerkt. Der Kläger unterschrieb den Vertrag ohne ihn näher durchzulesen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ihm der Mitarbeiter das Wesen eines KMU Spot Vertrags erklärt hatte. Die im Vertrag erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Kläger erhalten.
[2] Ab 10. Juni 2021 bezog der Kläger für sein Geschäftslokal Strom von der Beklagten und als monatliche Teilzahlungsvorschreibung wurden zunächst je 925 EUR von seinem Konto abgebucht. Am 22. April 2022 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine „Turnusabrechnung“ für den Zeitraum 10. Juni 2021 bis 31. März 2022 in Höhe von 25.366,30 EUR; nach Abzug der Zahlungen des Klägers ergab sich daraus eine offene Forderung von 16.115,30 EUR. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass dieser Betrag von seinem Konto abgebucht werde und ab 1. Mai 2022 ein neuer monatlicher Teilzahlungsbetrag von 1.388 EUR gelte. Der Kläger wollte nach dieser Mitteilung so rasch wie möglich zu seinem früheren Stromanbieter zurückwechseln, was dieser auch akzeptiert hätte. Allerdings ergaben zwei vom früheren Anbieter bei der „Wechselplattform“ (dazu § 2 Z 10 Wechselverordnung 2014, WVO 2014, BGBl II 167/2014, sowie § 76 Abs 4 bis 7 ElWOG) gestellte Bindungsabfragen eine für den Kläger geltende Bindungsfrist bis 31. Dezember 2024; dieses Datum hatte die Beklagte auf der Wechselplattform eingetragen. Der Kläger widerrief die Abbuchung von seinem Konto in der Höhe von 16.115,30 EUR, wodurch der Beklagten Gebühren von insgesamt 16,50 EUR entstanden. Bis einschließlich Juni 2022 erfolgten noch die weiteren (auf 1.388 EUR erhöhten) Abbuchungen für die laufenden monatlichen Vorschreibungen vom Konto des Klägers zugunsten der Beklagten, danach nicht mehr.
[3] Die Beklagte lehnte die Kündigung des Vertrags zunächst mit dem Hinweis auf die aufrechte „Bindung“ ab. Der frühere Stromanbieter hätte den Kläger (im Weg einer sogenannten „Beharrung“) trotz aufrechter Bindung anmelden und mit Strom beliefern können; diese Möglichkeit wurde dem Kläger aber nicht mitgeteilt. Der Kläger übermittelte der Beklagten am 28. Juni 2022 sein Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2022. Mit Schreiben vom 31. August 2022 mahnte die Beklagte einen Betrag von 17.519,80 EUR vom Kläger ein. Der Kläger brachte am 1. September 2022 eine (erste) Klage auf Feststellung der wirksamen Beendigung des Stromlieferungsvertrags durch sein Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2022 ein, woraufhin die Beklagte eine außergerichtliche Lösung vorschlug. Nach der Abmeldung des Klägers „im System“ per 12. Oktober 2022 beliefert seit dem 13. Oktober 2022 wieder der frühere Stromanbieter das Geschäftslokal des Klägers mit Strom.
[4] Die an den Kläger gerichtete Endabrechnung der Beklagten vom 20. Oktober 2022 für den Zeitraum 1. April 2022 bis 12. Oktober 2022 weist einen offenen Betrag von insgesamt 35.303,16 EUR aus. Darin sind neben dem Betrag für verbrauchten Strom (24.711,86 EUR) ein „Zahlungsrückstand“ von 10.579,80 EUR sowie Mahnspesen von 11,50 EUR angeführt. Nach einer weiteren Mahnung, für die sie zusätzliche Spesen verrechnete, drohte die Beklagte dem Kläger am 12. Jänner 2023 die Einbringung einer Klage gegen ihn mit einem Zahlungsbegehren in Höhe von 35.314,66 EUR an.
[5] Der Kläger begehrte mit seiner am 26. Jänner 2023 eingebrachten Klage die Feststellung, dass er der Beklagten „aus dem Stromlieferungsvertrag vom 19. Mai 2021 nicht 35.314,66 EUR“ schulde.
[6] Er brachte zusammengefasst vor, er habe die Vorschreibung einer Nachzahlung von 16.115,30 EUR nicht akzeptieren können, habe dies der Beklagten mitgeteilt und die Kündigung des Vertrags unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist ausgesprochen. Die Beklagte habe aber schuldhaft „das Ende des Stromlieferungsvertrags verzögert“, weshalb es erst deutlich später wieder zu Lieferungen durch den früheren Stromanbieter gekommen sei. Die Beklagte habe im Zuge außergerichtlicher Vergleichsgespräche immer höhere Forderungen gestellt, wobei die Beträge für den Kläger in keiner Weise nachvollziehbar seien; weder sei ersichtlich, für welchen Zeitraum die Beträge gefordert würden, noch, wie viel Strom geliefert worden sei.
[7] Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach dem Vertragsinhalt zur Verrechnung von Mahnspesen berechtigt; die Endabrechnung enthalte einen Zahlungsrückstand von 10.579,80 EUR, weil die weiteren monatlichen Zahlungen des Klägers (für April 2022 bis Juli 2022 von je 1.388 EUR) von der laut Turnusabrechnung vom 22. April 2022 offenen Forderung von 16.115,30 EUR in Abzug gebracht worden seien. Dazu kämen die Spesen der Rückbuchungen sowie Mahnkosten, wonach sich insgesamt die vor der Klagseinbringung geltend gemachte Forderung ergebe.
[8] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[9] Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Seine schriftliche Kündigung des Stromlieferungsvertrags sei der Beklagten spätestens am 29. Juni 2022 zugegangen, weshalb der Vertrag mit 13. Juli 2022 beendet gewesen sei. Der Kläger habe seinen früheren Stromanbieter mit der Durchführung des Wechselverfahrens beauftragt; dieser habe den Wechselprozess durchgeführt, habe aber von der Möglichkeit einer „Beharrung“ nicht Gebrauch gemacht. Der Kläger sei durch die Weiterbelieferung mit Strom durch die Beklagte bereichert und die Beklagte habe „jedenfalls Anspruch auf Zahlung der an den Kläger verrechneten Beträge“. Der Zahlungsrückstand betreffe einen Zeitraum, in dem der Vertrag noch aufrecht war; für die Zeit nach Wirksamkeit der Kündigung sei es „durchaus möglich“, dass der Beklagten „bei Erhebung einer auf Bereicherungsrecht gestützten Klage auch dieser Teil ihrer offenen Forderung zugesprochen werden“ könne. Gleiches gelte für die in der Endabrechnung verrechneten Spesen. Da die Beklagte „daher offenbar Anspruch auf den offenen Forderungsbetrag gegenüber dem Kläger“ habe, sei das Klagebegehren abzuweisen.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
[11] Der Kläger stehe auf dem Standpunkt, dass er bereits dem Grunde nach zu keiner (weiteren) Zahlung an die Beklagte verpflichtet sei. Die Beklagte habe dem Kläger in Erfüllung des Energielieferungsvertrags Strom geliefert und das Preismodell habe eine börsenpreisgebundene Festlegung vorgesehen. Nach wirksamer Kündigung habe die Beklagte weiter Strom geliefert, der Kläger habe diesen angenommen und verbraucht. Die Forderung auf Zahlung für diesen Zeitraum sei daher „ebenso nicht rechtsgrundlos“. Da der Kläger davon ausgehe, „bereits dem Grund nach nichts zu schulden“, sei auf seine gegen die Anspruchshöhe gerichteten Einwände nicht weiter einzugehen.
[12] Die Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[13] In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Kläger, die Entscheidung im stattgebenden Sinn abzuändern.
[14] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[15] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.
[16] 1.1 Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. Ein solches sieht die Rechtsprechung daher schon bei Ausstellung einer Rechnung als gegeben; der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden (RS0039096 [T14]; vgl auch RS0039109).
[17] 1.2 Aus dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Schreiben „Androhung der Klage Strom“ vom 12. Jänner 2023 (Beilage ./10) ergibt sich, dass die Beklagte gegen den Kläger eine Forderung in Höhe des im Feststellungsbegehren genannten Betrags aus dem Stromlieferungsvertrag erhoben und angedroht hat, bei Nichtzahlung des gesamten Betrags binnen 14 Tagen „ohne weitere Verständigung“ eine Klage einzubringen. Das rechtliche Interesse der vom Kläger erhobenen negativen Feststellungsklage hat die Beklagte daher zutreffend nicht in Zweifel gezogen.
[18] 1.3 Die Begründung der Vorinstanzen, dass die Klage deswegen nicht berechtigt sei, weil die Beklagte gegen den Kläger „eine Forderung in dieser Höhe“ habe oder „geltend machen könnte“, ist allerdings auf der Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie des festgestellten Sachverhalts nicht zutreffend.
[19] 2.1 Bereits in seiner Klage hat der Kläger vorgebracht, dass die von der Beklagten in der ihm übermittelten „Endabrechnung“ genannte Forderung, deren Nichtbestand er festgestellt haben will, nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt sei. Es lasse sich insbesondere nicht erkennen, in welchen Zeiträumen er welche Mengen an Strom verbraucht/bezogen habe. Da die Beklagte teilweise für Stromlieferungen nach der bereits wirksamen Vertragsauflösung Entgelt verrechnet habe, bedürfe es auch einer „näheren Aufklärung“ dazu. Die Beklagte habe durch die unrichtige Eingabe einer Bindungsfrist im „System“ (der Wechselplattform) rechtswidrig und schuldhaft einen früheren (Rück-)Wechsel des Klägers zum (günstigeren) früheren Stromanbieter verhindert und deswegen stehe ihr für die Stromlieferungen seit der wirksamen Kündigung des Vertrags kein Entgelt zu.
[20] 2.2 Die wirksame Beendigung des Stromlieferungsvertrags zum 13. Juli 2022 durch die Kündigung des Klägers ziehen beide Parteien nicht mehr in Zweifel. Unstrittig hat der Kläger nach diesem Zeitpunkt noch weiterhin (bis zur Rückkehr zu seinem früheren Stromlieferer und daher) bis zum 12. Oktober 2022 Strom von der Beklagten bezogen. Dass die in der „Endabrechnung“ der Beklagten vom 20. Oktober 2022 (Beilage ./8) ausgewiesenen Beträge daher einerseits Entgelt für Stromlieferungen aus der Zeit des aufrechten Vertrags betreffen und andererseits solche aus der Zeit nach dessen Beendigung, ist damit unzweifelhaft.
[21] 2.3 Nach dem Vorbringen der Beklagten erfolgte außerdem eine Gegenrechnung der ab April 2022 bis Juli 2022 monatlich vom Konto des Klägers abgebuchten Beträge auf den in der Turnusabrechnung ausgewiesenen Rückstand, der sich aus der Zeit von 10. Juni 2021 bis 31. März 2022 ergeben hatte (Beilage ./5). Aus der von der Beklagten vorgelegten „Endabrechnung“ vom 20. Oktober 2022 (Beilage ./8) lassen sich aber weder die jeweils (laut Vertragsinhalt jeweils stündlich neu festgelegten) in Rechnung gestellten Tarife noch – wie der Kläger mehrfach vorbrachte – der tatsächliche Verbrauch im Vertragszeitraum erkennen.
[22] 2.4 Nach der Beendigung des Vertrags durch die Kündigung des Klägers mit 13. Juli 2022 lieferte die Beklagte dem Kläger bis zum 12. Oktober 2022 Strom (in nicht näher geklärtem Umfang). Unabhängig davon, ob die Beklagte während dieser Zeit von einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung zur Lieferung ausging (§ 1431 ABGB), oder ob ihre Leistung einen Verwendungsanspruch im Sinn des § 1041 ABGB rechtfertigt, ist die Höhe des dem Kläger dafür in Rechnung zu stellenden Entgelts nicht nach den (vertraglich vereinbarten) Tarifen der Beklagten zu ermitteln, sondern der Kläger hat für diese Stromlieferungen (zwischen 13. Juli 2022 und 12. Oktober 2022) ein angemessenes Entgelt zu leisten (dazu etwa RS0019850). Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (RS0019900). Zur Höhe dieses Teils ihrer Forderung, den die Beklagte nur auf Bereicherungsrecht stützen kann (etwa dahingehend, dass im maßgeblichen Zeitraum das angemessene Entgelt für die Lieferungen den vertraglichen Tarifen entsprochen hätte), hat die Beklagte allerdings kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern sich lediglich pauschal auf eine „Bereicherung“ gestützt. Davon abgesehen hat sie ihren unveränderten Standpunkt wiederholt, der Kläger habe den Betrag von 35.314,66 EUR „aus dem Stromlieferungsvertrag“ zu zahlen, der Preis für die einzelne Kilowattstunde Strom sei nach dem Vertragsinhalt börsenpreisgebunden gewesen und deshalb jede Stunde neu festgelegt worden und der Kläger habe Strom von ihr bezogen aber nicht bezahlt, weshalb auch die verrechneten Mahnspesen berechtigt seien. Auf das wesentliche Argument des Klägers, die Abrechnung sei für ihn nicht nachvollziehbar, ist sie nicht eingegangen.
[23] 3. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht behauptet, aus der Vertragsbeziehung mit der Beklagten keinen Betrag mehr zu schulden (auch sein Klagebegehren lautet nicht so), sondern sein Standpunkt ist – neben dem wiederkehrenden Argument der unrichtig eingetragenen Bindungsfrist – darauf gerichtet, dass die von der Beklagten mit Klagsandrohung erhobene, im Wesentlichen auf der „Endabrechnung“ vom 20. Oktober 2022 zuzüglich Mahnspesen basierende Forderung von 35.314,66 EUR (für den ihm gelieferten Strom) für ihn nicht nachvollziehbar sei. Das – wenngleich unzutreffende – Argument des Klägers, dass im vorliegenden Fall eine Anwendung des Bereicherungsrechts „ausscheidet“, bedeutet nicht, dass er damit jegliche (Nach‑)Forderung der Beklagten für erbrachte Leistungen von vornherein bestritten hätte.
[24] 4.1 Der Kläger stützt sich erkennbar darauf, dass die von der Beklagten gegen ihn erhobene Forderung bisher (bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, vgl RS0041116 [T1]) nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt und daher nicht ausreichend fällig gestellt worden sei. Allgemein ist die Fälligkeit eines Entgelts dort, wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen (und aufgewendeten Kosten) voraussetzt, mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RS0017592).
[25] 4.2 Gemäß § 81 Abs 1 ElWOG sind an Endverbraucher gerichtete Rechnungen „transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten“; soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert wird, sind die Komponenten „in transparenter Weise getrennt auszuweisen“. Nach § 81 Abs 2 ElWOG ist dem Endverbraucher auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren. Auf den Rechnungen über die Systemnutzung ist gemäß § 81 Abs 3 Z 6 ElWOG insbesondere auch der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit (...) anzugeben. Gemäß § 82 Abs 6 ElWOG haben Netzbetreiber und bisheriger Lieferant dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder nach Vertragsbeendigung „die Rechnung zu legen“.
[26] 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren trotz der Einwände des Klägers ihre Rechnungslegung über die während des aufrechten Vertrags und über die später noch weiterhin erbrachten Stromlieferungen weder „konsumentenfreundlich“ noch nachvollziehbar gemacht. Es fehlen insbesondere Angaben über den konkreten Verbrauch in den Zeiträumen der vertraglichen Lieferungen sowie der zugehörigen Preise, die laut Vertrag flexibel (börsenpreisgebunden) gewesen sein sollen, sowie über den Verbrauch des Klägers bzw die Lieferungen sowie den dafür verrechneten Preis nach der Beendigung des Vertrags. Zu einer nachvollziehbaren Abrechnung wäre die Beklagte nach den Bestimmungen des ElWOG allerdings verpflichtet (gewesen). Die Ermittlung ihres Entgeltanspruchs setzt daher eine genaue Abrechnung ihrer Leistungen voraus, weshalb die Fälligkeit ihres vor Einbringung der Feststellungsklage geltend gemachten Betrags mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft ist (vgl RS0017592). Das Feststellungsbegehren des Klägers, das sich auf den ohne eine solche ordnungsgemäße Rechnungslegung von der Beklagten geforderten Betrag bezieht, war daher zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz berechtigt.
[27] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Den Einwänden der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis folgend waren die Vertagungsbitte sowie der erkennbar irrtümlich doppelt verzeichnete Ansatz für den Verhandlungstermin vom (richtig) 11. Oktober 2023 (zusätzlich zu den protokollierten vier Stunden auf der vorherigen Seite des Verzeichnisses eine weitere halbe) nicht zu honorieren. Außerdem wurde die Rücküberweisung des restlichen Kostenvorschusses (1.321,08 EUR, Beschluss ON 44) von der Summe der verzeichneten Barauslagen in Abzug gebracht.
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