European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00075.76.0622.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
In der gegenständlichen Exekutionssache bewilligte das Erstgericht uneingeschränkt die von der betreibenden Partei beantragte Fahrnisexekution. Infolge Rekurses der Verpflichteten, welche unter Berufung auf § 15 EO die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragte, änderte das Rekursgericht diesen mit dem angefochtenen Beschluß insoweit ab, als es die beantragte Exekution nur vorbehaltlich der gemäß § 15 EO etwa auszuscheidenden Vermögensbestandteile bewilligte. Außerdem verpflichtete das Rekursgericht die betreibende Partei zum Ersatz der Rekurskosten an die Verpflichtete.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung der betreibenden Partei, die Verpflichtete habe im Rahmen des für 8. 3. 1976 vorgesehenen Exekutionsvollzuges die aushaftende Forderung anerkannt und sie am 12. 3. 1976 auf das Konto ihres Vertreters bezahlt, stellt ein im Rechtsmittelverfahren nicht zu beachtendes Neuvorbringen dar. Bei Prüfung des Rechtsmittelinteresses der Verpflichteten hätte das Rekursgericht lediglich eine (aktenkundige) Beendigung oder Einstellung der vom Erstgericht bewilligten Exekution berücksichtigen können; dem Exekutionsakt 10 E 1314/76 des Exekutionsgerichtes Wien ist jedoch nur zu entnehmen, daß die betreibende Partei am 8. 3. 1976 „infolge Zahlungsübereinkommens“ vom Vollzug der Pfändung Abstand genommen hat. Bei dieser Aktenlage hätte es durchaus zu einem Antrag auf neuerlichen Exekutionsvollzug kommen können, das Rekursgericht hat daher über den Rekurs der Verpflichteten zutreffend meritorisch entschieden.
Daß diese Entscheidung in der Sache selbst gerechtfertigt war, bestreitet die betreibende Partei gar nicht, soweit sie ausführt, das Erstgericht hätte „von sich aus die Einschränkung gemäß § 15 EO. aussprechen“ müssen und daraus ableitet, daß die Verpflichtete die Rechtsmittelkosten selbst zu tragen gehabt hätte – diese Überlegung geht inhaltlich dahin, daß die Rechtsmittelkosten der Verpflichteten nicht durch die betreibende Partei, sondern durch das Vorgehen des Erstgerichtes ausgelöst worden seien –, steht einer Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO (§ 78 EO) entgegen (Fasching IV, 458, sowie die unter B Nr. 11 a bei § 528 ZPO in der GM13 abgedruckten Entscheidungen).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels gründet sich auf § 78 EO, 40, 50 ZPO.
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