OGH 3Ob74/76

OGH3Ob74/7629.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma J*, Autoverwertung, *, vertreten durch Dr. Max Huber, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 10.500,‑‑ s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1976, GZ. 32 R 65/76‑5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Gilgen vom 27. Oktober 1975, E 663/75‑1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00074.76.0629.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird mit der Massgabe bestätigt, dass der beim Erstgericht zu E 663/75 eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der Fahrnisse der verpflichteten Partei zurückgewiesen wird.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. 10. 1975, GZ. E 663/75‑1, gegen, den Verpflichteten auf Grund eines – der Art nach nicht näher bezeichneten – Exekutionstitels (offenbar aus einem Wechselprozess) des Landesgerichtes Linz vom 23. 2. 1970, 10 Cg 85/70, zur Hereinbringung der Forderung von S l0.500,‑‑ samt 6 % Zinsen seit 16. 11. 1967, S 13,‑‑Wechselstempel, S 35,‑‑ Vergütung und S 1. 562,84 Kosten, die Fahrnisexekution bewilligt.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass beim Erstgericht bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der gegenständlichen Exekution eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung derselben Forderung samt Nebengebühren zu E 166/74 anhängig war. Es hätte daher nicht neuerlich wegen derselben Forderung Fahrnisexekution bewilligt werden dürfen.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den im Exekutionsverfahren E 663/75 gestellten Fahrnisexekutionsantrag als neuerlichen Vollzugsantrag zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution bewilligt, so kann – solange das Exekutionsverfahren anhängig ist – nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen. Denn nach Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundsätze über die materielle Rechtskraft (§ 411 ZPO) auch für Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche entscheiden, also auch für derartige Entscheidungen im Exekutionsverfahren (also insbesondere Beschlüsse über den Vollstreckungsanspruch: Heller‑Berger‑Stix 160, 163, 1637; EvBl 1950/561, GlUNF 7.625). Ein formell rechtskräftiger Exekutionsbewilligungsbeschluss ist daher nach dem in der materiellen Rechtskraft verankerten Grundsatz der Einmaligkeit der Entscheidung – bei sonstiger Nichtigkeit der neuerlichen Entscheidung – nicht wiederholbar, solange die erste Bewilligung fortwirkt. Letzteres trifft auf die beim Erstgericht zu E 663/75 bewilligte Exekution in Anbetracht der beim selben Gericht anhängigen Exekution E 166/74 zu, wie das Rekursgericht im übrigen zutreffend ausgeführt hat. Der zu E 663/75 eingebrachte neuerliche Exekutionsantrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht des betreibenden Gläubigers durfte der neuerliche Exekutionsantrag (E 663/75) – bei sonstigem Verstoss gegen die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltende Bestimmung des § 405 ZPO (vgl. EvBl 1966/38, EvBl 1969/l05, EvBl 1970/182 u.a.) – nicht als Antrag auf neuerlichen Vollzug der Vorexekution E 166/74 behandelt werden (Heller‑Berger‑Stix, 1636). Dies wäre nur dann zulässig, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung (neuerlichen Vollzug) des Exekutionsverfahren E 166/74 gestellt worden sei. In einem solchen Fall hätte in Wahrheit nur ein unrichtig formulierter neuerlicher Vollzugsantrag vorgelegen. Bei einem Antrag auf Bewilligung einer Fahrnisexekution ohne Bezugnahme auf eine bereits anhängige Fahrnisexekution könnte dies hingegen nicht angenommen werden. Nur unter Bedachtnahme auf vorstehende Grundsätze kann der Entscheidung EvBl 1950/561, in der der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, ein – im Sinne der vorstehenden Ausführungen – unzulässigerweise wiederholter Exekutionsantrag sei als Antrag auf Bewilligung des neuerlichen Vollzuges der Vorexekution zu behandeln, beigepflichtet werden.

Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei einen Antrag auf Bewilligung einer neuerlichen Fahrnisexekution eingebracht, ohne auf die Vorexekution Bezug zu nehmen. Es ist daher die Annahme nicht gerechtfertigt, dass damit nur der neuerliche Vollzug der Vorexekution beantragt werden sollte. Auf Grund der obigen Erwägungen war der angefochtene Beschluss mit der aus dem Spruch ersichtlichen Massgabe zu bestätigen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.

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