OGH 3Ob66/76

OGH3Ob66/7629.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten. Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*‑AG., *, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) K*, Dienstnehmer, 2.) J*, Hausfrau, *, wegen S 2.610,95 s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 9. April 1976, GZ 1 R 124/76-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 1976, GZ 9 E 222/76-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00066.76.0629.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt.

 

Begründung:

In der gegenständlichen Exekutionssache beantragte die betreibende Partei auf Grund eines Exekutionstitels, laut welchem die beiden Verpflichteten ohne Ausspruch einer Verpflichtung zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 2.610,95 samt Anhang verurteilt wurden, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung per S 2.610,95 samt Anhang die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung des Simultanpfandrechtes der den Verpflichteten gehörigen Liegenschaften EZ. * und * je KG. *.

Nach dem Buchstandsbericht stehen die Liegenschaften im Miteigentum – offenbar je zur Hälfte der beiden Verpflichteten, ohne dass aus dem Grundbuch das Vorliegen einer Gütergemeinschaft ersichtlich wäre, auf beiden Liegenschaften ist wechselseitig ein Belastungs- und Veräusserungsverbot zugunsten bzw. zu Lasten der beiden Miteigentümer einverleibt.

Unter Hinweis auf diese Beschränkung wies das Erstgericht den Exekutionsantrag ab. Das Rekursgericht bewilligte mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Exekution. Es vertrat die Ansicht, dass die Zustimmung des durch das Verbot gemäss § 364 c ABGB Begünstigten durch einen an ihn gerichteten Leistungsbefehl ersetzt werde und daher die gegenständliche, wechselseitige Verfügungsbeschränkung durch das beide Begünstigte „gemeinsam verurteilende Erkenntnis“ gebrochen werde, weil im gegenständlichen Titel eine Haftung beider Begünstigten zum Ausdruck komme, von deren Solidarhaftung auszugehen sei, wenngleich im Titel der Zusatz „zur ungeteilten Hand“ fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der Verpflichteten ist gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt im gegenständlichen Exekutionstitel eine Haftung beider Verpflichteten für die im Exekutionstitel genannte Forderung, also eine Solidarhaftung, nicht zum Ausdruck. Falls in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand erfolgt, so kann auf Grund eines derartigen Titels gegen den einzelnen Verpflichteten nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteils Exekution geführt werden (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm, zur EO4, 189/90, RZ 1964, 163 u.a.). Auf Grund des vorliegenden Titels hätte daher selbst ohne Vorliegen eines Belastungs-und Veräusserungsverbotes die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nur zur Hereinbringung der Kopfquote auf den jeweiligen Miteigentumsanteil jedes einzelnen Verpflichteten bewilligt werden können.

Der gegenständliche Exekutionstitel rechtfertigt es auch nicht, die Ersetzung der Zustimmung der jeweiligen Begünstigten zur Belastung des Liegenschaftsanteiles des anderen jeweils Verpflichteten anzunehmen, da diese Ersetzung der Zustimmung das Bestehen einer Solidarverpflichtung zur Voraussetzung hat (vgl. Heller‑Berger‑Stix, 906, EvBl 1971/52 u.a.). Selbst wenn die Verpflichteten nach materiellem Recht zur ungeteilten Hand verpflichtet wären oder auf Grund ihres Verhaltens unter Bedachtnahme auf §§ 865, 914 ABGB der gegenständlichen Exekution zustimmen müssten, könnte dies hier mangels eines entsprechenden Exekutionstitels zufolge der Bestimmung des § 7 EO nicht berücksichtigt werden.

Da das einverleibte wechselseitige Belastungs-und Veräusserungsverbot auch die Begründung eines Zwangspfandrechtes hindert (ebenso Heller-Berger-Stix, 905, SZ 23/255, 28/196 u.a.) und nach den vorstehenden Ausführungen der Bestand der wechselseitigen Verfügungsbeschränkung durch ein bloss nach Kopfteilen verurteilendes Erkenntnis nicht gebrochen wird, war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die sich daraus ergebenden Grundbuchsanordnungen wird das Erstgericht vorzunehmen haben.

Eine Kostenentscheidung entfiel, da die obsiegenden Verpflichteten keine Kosten ihres Revisionsrekurses verzeichneten.

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