OGH 3Ob62/24z

OGH3Ob62/24z17.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei W*, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, wegen 83.000 EUR sA, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Jänner 2024, GZ 7 R 80/23d‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00062.24Z.0417.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden antragsgemäß die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer Liegenschaft des Verpflichteten und verwies den Verpflichteten in der Folge mit einem von ihm gestellten Einstellungsantrag auf den Rechtsweg, wies den Einstellungsantrag also implizit ab.

[2] Das Rekursgericht bestätigte letztere Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs „jedenfalls zulässig“ sei (während es in seiner Entscheidungsbegründung den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für jedenfalls unzulässig erkannte).

[3] Mit dem nun angefochtenen Beschluss berichtigte das Rekursgericht aus Anlass der Vorlage des vom Verpflichteten gegen die Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurses deren Spruch dahin, dass an die Stelle des Wortes „zulässig“ richtig „unzulässig“ zu treten hat, und wies den Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurück.

[4] Gegen die Zurückweisung des Revisionsrekurses richtet sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[6] 1. Das Rekursgericht hat bei Zurückweisung des Revisionsrekurses nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als sogenanntes Durchlaufgericht – und damit funktionell als Erstgericht – entschieden, weshalb dagegen der Vollrekurs zulässig ist (vgl RS0044005).

[7] 2. Wie das Rekursgericht bereits in der Begründung seiner Rekursentscheidung zutreffend erkannt hat, war der Revisionsrekurs des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Ein zur Gänze bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt nämlich dann vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (vgl RS0044456 [T3]). Eine abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (RS0044456 [T5]). Es kommt also auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (RS0044456 [T12]). Entgegen der Ansicht des Verpflichteten liegen hier schon angesichts des Spruchs der Rekursentscheidung („Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben“) zweifellos übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor.

[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Der Rekurs des Verpflichteten war einseitig, weil er sich nicht (unmittelbar) gegen eine Entscheidung über seinen Einstellungsantrag richtete (§ 65 Abs 3 Z 2 EO), sondern nur gegen einen aus Anlass einer solchen Entscheidung gefassten Zurückweisungsbeschluss. Die nicht gebotene Rekursbeantwortung der Betreibenden ist zwar nicht zurückzuweisen, ist aber als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht zu honorieren (vgl RS0118686 [T11, T12]).

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