Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG schließt Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB nicht aus (ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 662/89 = JBl 1991,320). Wer entgegen einem Untermietverbot untervermietete, somit seine vertraglichen Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritt, braucht aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB zwar nicht den gesamten Gewinn herauszugeben, die Höhe des Verwendungsanspruches bestimmt sich vielmehr nach dem angemessenen Entgelt, das der Vermieter für diesen Fall nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässig vereinbart hätte.
3 Ob 54/98g | OGH | 25.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1); Veröff: SZ 72/125 |
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00544_9500000_003
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