OGH 3Ob505/94 (RS0037411)

OGH3Ob505/9415.12.1993

Rechtssatz

Stehen der Schaffung eines Doppeltitels weder Streitanhängigkeit noch Rechtskraft entgegen, kann die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden.

Normen

AO §54 Abs4
KO §60 Abs2
KO §156a Abs3
ZPO §204 I
ZPO §226 IV
ZPO §459

3 Ob 505/94OGH15.12.1993

Veröff: SZ 66/173

4 Ob 69/95OGH19.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Aus der Neufassung (IRÄG BGBl 1982/370) der § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2 und § 156 a Abs 3 KO kann nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber "Doppeltitel" billige. (T1)

8 ObA 285/01xOGH27.05.2002

Auch; Beisatz: Der Berufung auf den Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses im Fall, dass bereits ein (anderer) Titel wie die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis bei Insolvenzverfahren vorliegt, hat der Gesetzgeber des IRÄG1982 eine klare Absage erteilt. Jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes muss aufgrund der ausdrücklichen Regelung des §54 Abs4 Satz2 AO beziehungsweise §60 Abs2 Satz2 und §156a Abs3 KO eine Klagsabweisung beziehungsweise Klagszurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00505_9400000_001

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