European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00035.76.0330.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Begründung:
In der gegenständlichen Exekutionssache wegen Unterlassung verhängte das Erstgericht nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht auf Antrag der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 10.000,‑‑ (Beschluß ON. 12); ferner trug es der verpflichteten Partei auf, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von S 500.000,‑‑ zu leisten (Beschluß ON. 14).
Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 5. Dezember 1975 den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe und mit Pkt. 1. des Beschlusses vom 7. Dezember 1975 auch den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung ab. Es führte in beiden nunmehr von der betreibenden Partei angefochtenen Beschlüssen vor allem aus, die gegenständliche Exekution sei zur Erwirkung der Unterlassung „des Vertriebes von Schmuckstücken laut Beilage ./GG, Laufnummern 1‑46 und Ziergegenständen laut Beilage ./GG, Laufnummern 4, 14, 17, 18, 19, 23‑28, 30‑44, 46‑48 und 50 sowie Schmuckstücken und Ziergegenständen laut Beilage./5 – ./DD, jeweils mit 'K' bezeichnet“ bewilligt worden, der Exekutionsbewilligung seien jedoch keine Beilagen angeschlossen, diese Beilagen seien dem Exekutionsgericht auch niemals übersendet oder vorgelegt worden. Das Exekutionsgericht könne daher Art und Umfang der betriebenen Unterlassungsverpflichtung nicht beurteilen. Außerdem entspreche weder der nunmehr gestellte Vollzugsantrag hinsichtlich der Zeit und der Art des Zuwiderhandelns noch der gemäß § 355 Abs. 2 EO gestellte Antrag hinsichtlich der Höhe des entstehenden Schadens den Erfordernissen des § 54 EO.
Gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse richten sich die jeweils als Rekurs bezeichneten Revisionsrekurse der betreibenden Partei, welche sich lediglich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes wenden, daß ein neuerliches Zuwiderhandeln nicht genügend konkret behauptet worden sei bzw. daß die betreibende Partei ihre Behauptungs- und Beweispflicht über die Höhe des ihr durch das Zuwiderhandeln entstehenden Schadens nicht ausreichend erfüllt habe. Beide Rechtsmittel bringen somit nichts zum Argument des Rekursgerichtes vor, daß wegen der Unbestimmtheit von Inhalt und Umfang der Exekutionsbewilligung vor diesbezüglicher Klarstellung durch das Titelgericht weder die Schlüssigkeit des behaupteten weiteren Zuwiderhandelns noch die Höhe der gemäß § 355 Abs. 2 EO zu bestimmenden Sicherheit beurteilt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel sind nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall wurde die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung des Vertriebes von Schmuckstücken und Ziergegenständen bewilligt, die in mehreren „Beilagen“ näher angeführt sein sollen; hiebei scheinen verschiedene „Laufnummern“ der als „./GG“ bezeichneten Beilage sowohl als „Schmuckstücke" wie als „Ziergegenstände“ auf, andere Gegenstände sollen „laut Beilage./5 – ./DD“ jeweils mit „K“ bezeichnet sein. Aus dieser Exekutionsbewilligung ist nicht einmal ersichtlich, um wie viele Beilagen es sich handelt – welche Beilagen gibt es zwischen der Beilage „./5" (laut Antrag übrigens ./S) und „./DD", welche davon sollen Gegenstand der Exekutionsbewilligung sein? –; abgesehen davon ist eine Exekutionsbewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen, welche ja die Grundlage für die weiteren Vollzugshandlungen bildet (vgl. EvBl 1975/94 u. a.), bei Bezugnahme auf vorgelegte Beilagen nur dann genügend bestimmt, falls diese Beilagen zum integrierenden Bestandteil der Exekutionsbewilligung gemacht wurden (vgl. Heller‑Berger‑Stix 192, EvBl. 1974/19, ÖBl 1975, 110 u. a.).
So wie ein diesem Erfordernis nicht entsprechender Exekutionstitel keine taugliche Grundlage für eine Exekutionsbewilligung darstellt, kann auch die hinsichtlich Inhalt und Umfang völlig unbestimmte Exekutionsbewilligung zur Erwirkung von Unterlassungen keine taugliche Grundlage für die Verhängung einer Geldstrafe im Sinn des § 355 EO (vgl. hiezu EvBl 1975/94) oder für die Bestimmung einer Sicherheit gemäß § 355 Abs. 2 EO sein.
Beiden Revisionsrekursen war daher nicht Folge zu geben, ohne daß näher zu erörtern wäre, ob auch die vom Rekursgericht zusätzlich herangezogenen Abweisungsgründe stichhältig sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)