OGH 3Ob25/23g

OGH3Ob25/23g6.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S* OÙ, *, vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in Feldkirch, 2. P*, 3. We*, beide vertreten durch Mag. Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, 4. H*, vertreten durch Advokaturbüro Jelenik & Partner AG in Vaduz, und 5. Mag. W*, vertreten durch W. Blum Rechtsanwalts GmbH in Feldkirch, wegen Vertragsaufhebung, Zahlung (erstbeklagte Partei 120.000 EUR sA, zweitbeklagte Partei 75.572,70 EUR sA) und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2022, GZ 4 R 112/22k‑110, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. April 2022, GZ 43 Cg 7/21w‑101, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00025.23G.0906.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 3.278,55 EUR, der zweitbeklagten Partei die mit 3.278,55 EUR, der viertbeklagten Partei die mit 3.278,55 EUR und der fünftbeklagten Partei die mit 3.934,26 EUR (darin 655,71 EUR USt) bestimmten Kosten der jeweiligen Rechtsmittelbeantwortung je binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers nach dem Verkauf dreier in seinem Alleineigentum stehender Liegenschaften (mit insgesamt 26 Grundstücken) an den Viertbeklagten. Den Kaufvertrag schloss der Drittbeklagte für den Kläger ab, der ihm dazu mit Notariatsakt eine unwiderrufliche Spezialvollmacht erteilt hatte. Der Vertragsabschluss erfolgte im Notariat des Fünftbeklagten. Der Kläger hatte in den Jahren 2005 bis 2009 Kredite aufgenommen und mit Höchstbetragshypotheken besichert; die kreditgebende Bank führte im Jahr 2014 Zwangsversteigerung in seine Liegenschaften. Um die Zwangsversteigerung abzuwenden, schlossen der Kläger, die Erstbeklagte (eine im Immobilienbereich und Holzhandel tätige GmbH) sowie der bei der Zweitbeklagten angestellte Drittbeklagte am 30. April 2015 drei Vereinbarungen in Notariatsaktform: Der Kläger bevollmächtigte die Erst‑ und den Drittbeklagten, in seinem Namen sämtliche erforderlichen Erklärungen zur Veräußerung seiner Liegenschaften abzugeben. Die Erstbeklagte verpflichtete sich, den in der Zwangsversteigerung von der Bank betriebenen Außenstand zur Verfügung zu stellen und außerdem sämtliche Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Einstellung des Versteigerungsverfahrens zu übernehmen, wofür der Kläger ihr bis zum 31. Oktober 2016 500.000 EUR (unverzinst, nicht wertgesichert, aber mit dem zweiten Notariatsakt auf den Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellt) zahlen sollte. Laut der Verkaufsvollmacht sollten zumindest 550.000 EUR erzielt werden; ein nach Abzug der Immobilienertragssteuer allenfalls verbleibender Kaufpreisrest sollte zu 20 % dem Kläger und zu 80 % der Zweitbeklagten zukommen. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung erhielt die Erstbeklagte die Option, die Liegenschaften gegen Verzicht auf ihre Forderung selbst zu erwerben. Im dritten Notariatsakt erteilte der Kläger dem Drittbeklagten die unwiderrufliche Spezialvollmacht zur Veräußerung seiner drei Liegenschaften. Die Frist (Ende Oktober 2016) verlängerten die Beteiligten einvernehmlich bis Ende Dezember 2016. Am 16. Dezember 2016 unterfertigten schließlich der Drittbeklagte (im Namen des Klägers) sowie der Viertbeklagte einen Kaufvertrag über die drei Liegenschaften zum Preis von 700.000 EUR; die Grundverkehrs-Landeskommission genehmigte diesen im Juli 2017 und im April 2018 wurde das Eigentumsrecht des Viertbeklagten einverleibt.

[2] Der Kläger begehrte zusammengefasst, die am 30. April 2015 geschlossenen Rechtsgeschäfte als unwirksam festzustellen bzw aufzuheben, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Viertbeklagten aufzuheben, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagten zur Zahlung näher genannter Beträge an ihn zu verpflichten und festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger für sämtliche künftigen Schäden aus der nicht erteilten Zustimmung zur Aufhebung der Rechtsgeschäfte sowie des Kaufvertrags vom 16. Dezember 2016 zur ungeteilten Hand zu haften hätten; außerdem begehrte er die Feststellung der Haftung des Fünftbeklagten für sämtliche künftige Schäden aus den Notariatsakten vom 30. April 2015 und aus dem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016.

[3] Sämtliche Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren.

[4] Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.

[5] Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers betreffend den Drittbeklagten infolge des über diesen eröffneten Insolvenzverfahrens zurück und gab ihr betreffend die Erst‑, Zweit‑ und den Fünftbeklagten nicht Folge (Teilurteil). Der Berufung betreffend das Klagebegehren gegen den Viertbeklagten gab es hingegen Folge, hob die Entscheidung insoweit auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass zur Frage der Zulässigkeit einer unwiderruflichen Vollmacht keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung sei aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen, weil eine Unwirksamkeit der Vollmacht auch den Kaufvertrag mit dem Viertbeklagten unwirksam mache.

[7] Gegen das Teilurteil, mit dem das Klagebegehren gegen die erst‑, zweit‑ und fünftbeklagte Partei abgewiesen wurde, wendet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im stattgebenden Sinn abzuändern. Gegen den Aufhebungsbeschluss wendet sich der (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs des Klägers, ebenfalls mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.

[8] Die Erstbeklagte sowie die Zweitbeklagte beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision (samt verbundenem „Revisionsrekurs“) des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

[9] Der Viertbeklagte beantragt in seiner „Revisionsrekursbeantwortung“, den (Revisions‑)Rekurs des Klägers zurück‑, in eventu abzuweisen.

[10] Der Fünftbeklagte beantragt, die Revision und den „Revisionsrekurs“ des Klägers zurück‑, hilfsweise abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[11] Beide Rechtsmittel des Klägers sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zur Revision:

[12] 1.1 Eine Aktenwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043324). Nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO (RS0043265; RS0043421 [T1]).

[13] 1.2 Der Revisionswerber rügt als aktenwidrig die Aussage des Berufungsgerichts, nach der er in seiner Berufung die Abweisung der Klage gegen den Fünftbeklagten inhaltlich nicht mehr bekämpft habe. Auf den in der Revision genannten Seiten seiner Berufung beanstandete der Kläger allerdings lediglich seiner Ansicht nach fehlende Feststellungen zu Details der Abwicklung der Treuhand durch den Fünftbeklagten. Eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts durch das Berufungsgericht zeigt er daher nicht auf. Soweit er in seinen Revisionsausführungen ergänzende Feststellungen über Formulierungen der Notariatsakte vermisst, aus denen er eine Haftung des Fünftbeklagten ableiten möchte, ist ihm zu erwidern, dass die Vorinstanzen sämtliche Vertragstexte wörtlich wiedergegeben haben und deren Auslegung keine Aktenwidrigkeit begründen kann. Als weitere Aktenwidrigkeit beanstandet der Kläger Argumente des Berufungsgerichts im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge (betreffend die tatsächliche wirtschaftliche Beteiligung des K* anstelle der in den Notariatsakten aufscheinenden Erstbeklagten), deren Relevanz für das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung er allerdings nicht darlegt.

[14] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Kläger hier jedoch nicht.

[15] 2.2 Mit dem Unterlassen der Einholung des vom Kläger geforderten Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Wasserversorgung hat sich das Berufungsgericht ausführlich befasst. Gleiches gilt für die unterbliebene Einvernahme der im Einzelnen genannten Zeugen. Die Relevanz der zu einer möglichen Umwidmung einer bestimmten Fläche zweier Liegenschaften des Klägers beantragten Zeugen (Raumplanung des Landes und Bürgermeister) bejahte das Berufungsgericht hingegen, sodass nicht erkennbar ist, weshalb die Revision auch diesen Punkt neuerlich geltend macht.

[16] 3.1 In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, unter den gegebenen Umständen sei die dem Drittbeklagten erteilte Spezialvollmacht nicht sittenwidrig, zumal der Zweck der Geschäftsbesorgung hier – ähnlich wie in dem der Entscheidung 8 Ob 125/98k zugrunde liegenden Fall – weit über diese hinaus gegangen sei, sollte doch eine bessere Verwertung der Liegenschaften des Klägers als im damals noch anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren erreicht werden. Die – wenngleich ihrem Wortlaut nach unwiderruflich und unbefristet erteilte – Vollmacht sei insofern zeitlich befristet gewesen, als der Zeitraum der Verkaufsbemühungen mit 31. Oktober 2016 begrenzt und der Erstbeklagten ein Optionsrecht eingeräumt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei auch bei vereinbarter Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ein Widerruf aus wichtigen Gründen zulässig; vor dem Abschluss des Kaufvertrags habe der Kläger die Vollmacht aber nicht widerrufen.

[17] 3.2 Der Kläger setzt sich mit diesen Argumenten des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Spezialvollmacht in seiner Revision nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf die Entscheidung 7 Ob 25/70 (SZ 43/37), in der allerdings – ähnlich wie zu 8 Ob 125/98k – lediglich darauf verwiesen wird, dass der Verzicht auf einen Widerruf einer Vollmacht zulässig sein könne, wenn der Zweck über die Geschäftsbesorgung hinaus geht, dass aber trotz zulässig vereinbarten Verzichts aus wichtigen Gründen ein Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich sei. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung 5 Ob 609/85 bezieht, lässt sich daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil im dort zu beurteilenden Fall ein Widerruf der Vollmacht erfolgte. Dass dem Kläger „jegliche Möglichkeit zur Optimierung des Verkaufserlöses genommen“ worden wäre, ist nicht erkennbar: Nach dem Inhalt der Vereinbarungen wäre der Kläger immer berechtigt gewesen, die Forderung der Erstbeklagten „auch vorzeitig (...) und auch ohne Veräußerung von Liegenschaften abzudecken“, oder einen „besseren“ Käufer zu präsentieren, denn die Zweit- und der Drittbeklagte verpflichteten sich, mit einem allenfalls vom Kläger präsentierten Käufer, der mehr als 550.000 EUR bietet, den Kaufvertrag abzuschließen.

[18] 3.3 Zu den vom Kläger in seiner Revision vermissten ergänzenden Feststellungen über die Kaufvertragsgespräche mit dem Viertbeklagten oder zu den vom Fünftbeklagten vorgenommenen Auszahlungen nach Einlangen des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto ist nicht erkennbar, weshalb diese für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein sollten (vgl RS0053317).

[19] 4.1 Für eine gewerbliche Vergabe von Gelddarlehen durch die Erstbeklagte, die sich nach der Vereinbarung zur Zahlung des von der Bank gegen den Kläger betriebenen Außenstands (sowie sämtlicher Kosten der Vertragskonstruktion) verpflichtete, fehlt im Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt. Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[20] 4.2 Gleiches gilt für das Argument der Revision, der Viertbeklagte sei ab Jänner 2017 „sicher nicht gutgläubig“ gewesen. Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbers stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Viertbeklagte aufgrund des mit dem durch die Spezialvollmacht wirksam bevollmächtigten Drittbeklagten geschlossenen Kaufvertrags Eigentümer geworden ist. Eine mögliche Anfechtbarkeit des Vertrags ändert daran nichts.

[21] 4.3 Eine vom Kläger unter Bezugnahme auf § 1371 ABGB behauptete Unwirksamkeit der Vereinbarungen hat das Berufungsgericht ebenfalls vertretbar verneint: Infolge des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sei die Verfügungsfreiheit des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen bereits eingeschränkt gewesen. Das der Erstbeklagten eingeräumte Optionsrecht sei ohnehin nicht zur Anwendung gekommen und selbst wenn man dessen wirksame Vereinbarung anzweifeln wolle, habe dies nur eine Teilnichtigkeit zur Folge. Auch in diesem Punkt zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung auf.

[22] 5.1 Weitere Argumente, weshalb die Begehren des Klägers gegen die Erst‑ und Zweitbeklagte sowie gegen den Fünftbeklagten berechtigt sein sollten, sind der Revision nicht zu entnehmen. Nach den – für den Obersten Gerichtshof bindenden – Feststellungen ist ein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Fünftbeklagten beim Abschluss der Notariatsakte nicht zu erkennen.

[23] 5.2 Insgesamt zeigt die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

Zum Rekurs:

[24] 6. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet sich zwar der Antrag des Rechtsmittels, allerdings enthält es selbst keine Argumente gegen die Begründung des Beschlusses, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Zu den Kosten:

[25] 7.1 Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittelbeantwortungen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Erst‑ und Zweitbeklagte sowie der Viert‑ und der Fünftbeklagte haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Der von den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im – hier vorliegenden – vom Ausgang in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T3]; vgl RS0123222). Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfragen verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T2, T4], RS0035976 [T2]).

[26] 7.2 Ein Streitgenossenzuschlag, wie hier von der Erst- und Zweitbeklagten verzeichnet, gebührt nicht, weil dieser gemäß § 15 RATG voraussetzen würde, dass ein Rechtsanwalt mehrere Personen (Parteien) vertritt oder mehreren Personen als Partei gegenübersteht. Das trifft hier nicht zu. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer; verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Da sich der Sitz der Erstbeklagten in Liechtenstein und der Sitz der Zweitbeklagten in Estland befindet, die Anwälte jeweils kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichneten und den jeweils nicht gerichtsbekannten Umsatzsteuersatz nicht bescheinigt haben, kommt ein Zuspruch von Umsatzsteuer nicht in Betracht. Der Drittbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.

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