OGH 3Ob201/24s (RS0135327)

OGH3Ob201/24s27.11.2024

Rechtssatz

§ 6 Abs 4 MaklerG stellt nicht auf "nahe Angehörige" oder "Verwandte" ab. Es ist daher auch zwischen dem Geschäftsführer der Maklerin und der früheren Lebensgefährtin seines Halbbruders ein "familiäres Naheverhältnis" zu bejahen.

Normen

MaklerG §6 Abs4

3 Ob 201/24sOGH27.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20241127_OGH0002_0030OB00201_24S0000_000

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