European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00177.24M.0122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 19. März 2024 wurden die im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaften aufgrund der rechtskräftig bewilligten Exekution öffentlich versteigert und diese der Meistbietenden unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Nichtuntersagung zugeschlagen.
[2] Nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung forderte das Erstgericht die Ersteherin auf, „binnen 14 Tagen schriftlich unter Anschluss einer Ausweiskopie eine Kontoverbindung zur Rücküberweisung des erlegten Meistbots bekanntzugeben“.
[3] Das Rekursgericht wies den von den Betreibenden gegen diese Aufforderung erhobenen Rekurs zurück und ließ den Revisionsrekurs dagegen nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4; T18]; RS0084853 [T23]). Da die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO auch im Exekutionsverfahren gelten (RS0002511; RS0002321), bedarf es auch hier der Relevanz einer erheblichen Rechtsfrage. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt jedoch keine solche auf.
[6] 2. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus (RS0043815 [T29]). Dementsprechend muss der Rechtsmittelwerber jedenfalls auch formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung zu seinem Nachteil von seinem zugrunde liegenden Sachantrag abweichen muss (RS0041868 [T5]).
[7] 3. Das Rekursgericht hat seine zurückweisende Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die von den Betreibenden bekämpfte Aufforderung des Erstgerichts nicht an die Parteien des Exekutionsverfahrens gerichtet sei und die Betreibenden nicht aufgezeigt hätten, dass sie durch diese beschwert wären. Die Rekursausführungen hätten sich nur gegen eine Auszahlung des Vadiums an die Meistbietende nach der Versagung des Zuschlags gerichtet, die das Erstgericht jedoch gar nicht angeordnet habe.
[8] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs setzten sich die Betreibenden mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern werfen ausschließlich – ihrer Ansicht nach zu klärende – grundverkehrsbehördliche Fragen im Fall einer neuerlichen exekutiven Versteigerung auf. Damit zeigen sie jedoch weder einen Korrekturbedarf noch eine erhebliche Rechtsfrage auf.
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