European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00155.24A.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den neuerlichen Antrag des Verpflichteten vom 3. 5. 2024 auf Aufschiebung der Exekution (konkret der Fahrnisexekution: ON 23, S 2) ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten „mit der Maßgabe nicht Folge“, dass der Aufschiebungsantrag des Verpflichteten zurückgewiesen wird.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Verpflichteten ist unzulässig.
[4] 1. Nach der Rechtsprechung muss sich der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel mit der Begründung in der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und zumindest ansatzweise darlegen, aus welchen Gründen die Beurteilung durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043603). Ein Rechtsmittel, das sich inhaltlich auf die Behauptung beschränkt, die Vorinstanz habe die Sache unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).
[5] Dies ist hier der Fall. Der Verpflichtete setzt sich in seinem Rechtsmittel mit den Argumenten des Rekursgerichts nicht substantiell auseinander, sondern führt im Wesentlichen nur aus, dass das Rekursgericht erheblich irre, wenn es vermeine, dass der zu beurteilende Aufschiebungsantrag vom 3. 5. 2024 (ON 22) inhaltlich mit dem Antrag vom 4. 3. 2024 hinsichtlich des rechtserzeugenden Sachverhalts und der Antragsbegründung übereinstimme und eine „Bindungswirkung“ begründe.
[6] Da das Rechtsmittel des Verpflichteten insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform einzugehen.
[7] 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Die Rechtsmittelbeantwortung der Betreibenden war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil sie auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.
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