OGH 3Ob155/24a

OGH3Ob155/24a28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I* AG, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Prim. Univ.‑Doz. Dr. T* B*, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 47.919,19 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. Juli 2024, GZ 2 R 171/24y‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00155.24A.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den neuerlichen Antrag des Verpflichteten vom 3. 5. 2024 auf Aufschiebung der Exekution (konkret der Fahrnisexekution: ON 23, S 2) ab.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten „mit der Maßgabe nicht Folge“, dass der Aufschiebungsantrag des Verpflichteten zurückgewiesen wird.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Verpflichteten ist unzulässig.

[4] 1. Nach der Rechtsprechung muss sich der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel mit der Begründung in der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und zumindest ansatzweise darlegen, aus welchen Gründen die Beurteilung durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043603). Ein Rechtsmittel, das sich inhaltlich auf die Behauptung beschränkt, die Vorinstanz habe die Sache unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).

[5] Dies ist hier der Fall. Der Verpflichtete setzt sich in seinem Rechtsmittel mit den Argumenten des Rekursgerichts nicht substantiell auseinander, sondern führt im Wesentlichen nur aus, dass das Rekursgericht erheblich irre, wenn es vermeine, dass der zu beurteilende Aufschiebungsantrag vom 3. 5. 2024 (ON 22) inhaltlich mit dem Antrag vom 4. 3. 2024 hinsichtlich des rechtserzeugenden Sachverhalts und der Antragsbegründung übereinstimme und eine „Bindungswirkung“ begründe.

[6] Da das Rechtsmittel des Verpflichteten insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform einzugehen.

[7] 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Die Rechtsmittelbeantwortung der Betreibenden war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weil sie auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.

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