European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00104.77.1115.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 1977, 2 Cg 528/76‑7 (Punkt 6) die Exekution zur Erzwingung des Anspruches auf Legung der Rechnung über die Überlassung des „know how“ betreffend die Erzeugung von Lautsprecherboxen „in der Höhe von S 720.000,‑‑ zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer von S 129.600,‑‑“ nach § 354 EO sowie zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution – abgesehen davon, daß es offensichtlich versehentlich die Firma H* Gesellschaft m.b.H. als betreibende Partei bezeichnete, ‒ antragsgemäß.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, die Exekution zur Erwirkung der begehrten Rechnungslegung könne der betreibenden Partei nicht bewilligt werden, weil ein derartiger Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht hervorgehe. Dieser sehe keine Rechnungslegung, sondern bloß eine „Verrechnung“, also eine Kompensation vor. Daß der dritte Satz des Punktes 6.) des Vergleiches mit den Worten „Ebenso ist von den Ehegatten D* bezüglich der Betriebssteuern eine Rechnung zu legen“ beginnt, könne nichts daran ändern, daß im Exekutionstitel vorangehend keine Rechnungslegung, sondern bloß eine Verrechnung „vorgesehen“ worden sei. Es möge ein gesetzlicher Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei auf Ausstellung einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1972 bestehen, weil der Exekutionstitel den Betrag der Umsatzsteuer noch nicht ausdrücklich enthalte; dieser Anspruch hätte jedoch im Exekutionstitel seinen Niederschlag finden müssen, wenn auf dieser Grundlage Exekution auf Rechnungslegung geführt werden soll. Zwar werde in der Rechtsprechung zu § 7 EO eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung des Exekutionstitels nur bei Geldleistungen verlangt, während bei der Exekution wegen Erwirkung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen eine Partei lediglich die Verpflichtung übernommen haben müsse, irgend etwas zu tun;
die Tätigkeit müsse jedoch ihrer Art nach aus dem Exekutionstitel hervorgehen.
Diesen Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die betreibende Partei mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes ‒ unter richtiger Bezeichnung der betreibenden Partei ‒ wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Voraussetzung für die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels, und damit überhaupt für das Vorliegen eines Exekutionstitels, ist, daß der Verpflichtete ausdrücklich zu einer Leistung an den Berechtigten verurteilt bzw. verhalten wurde. In einem Vergleich muß sich der Schuldner ausdrücklich zu einer Leistung verpflichten (Heller-Berger-Stix, 64, Pollak, System2, 791 und 795 mit zahlreichen Zitaten). Es genügt nicht die Darlegung einer Rechtslage, aus der sich die zu exequierende Verpflichtung ergibt (EvBl 1967/161 = MietSlg 18.715; EvBl 1969/328, EvBl 1975/51, 3 Ob 18/77). Bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches kommt es somit nicht darauf an, was die Parteien beim Abschluß des Verleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Vergleiches (3 Ob 62/77).
Der als Exekutionstitel für die gegenständliche Exekution herangezogene Vergleich (Punkt 6.)) enthält keine ausdrückliche, im Vergleich festgehaltene Verpf1ichtung der Ehegatten D* „zur Legung der Rechnung über die Überlassung des know how, betreffend die Erzeugung von Lautsprecherboxen in der Höhe von S 720.000,-- zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer von S 129.600,--‟. Daran vermag auch die Formulierung im dritten Satz des Punktes 6.) des gegenständlichen Vergleiches nichts zu ändern, daß von den Ehegatten D* „ebenso“ eine Rechnung bezüglich gewisser vom Finanzamt vorgeschriebener Beträge „zu legen ist“. Abgesehen davon, daß das Wort „ebenso“ die fehlende ausdrückliche Leistungsverpflichtung hinsichtlich der von der betreibenden Partei begehrten Rechnungslegung nicht zu ersetzen vermag, ist im zweiten Satz des Punktes 6.) des Vergleiches von einer Rechnungslegung, wie sie die betreibende Partei im gegenständlichen Verfahren durchsetzen will, überhaupt nicht die Rede, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Es ist sohin für die Frage der Vollstreckbarkeit des Vergleiches hinsichtlich dieses Anspruches völlig bedeutungslos, ob die Ehegatten D* nach der Absicht der Parteien (vereinbarungsgemäß) eine solche Rechnung legen sollten, bzw. ob sie hiezu nach gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses ist daher nicht weiter einzugehen.
Das Rekursgericht hat somit mit zutreffender Begründung den Exekutionsantrag in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes abgewiesen; es war daher auch dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, § 78 EO.
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