European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00073.25M.0603.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Maßgeblich für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist nach § 553 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB) der wahre Wille des Erblassers (RS0012238 [T2]) im Zeitpunkt der Verfügung (RS0012238 [T9]), der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss (vgl zur „Andeutungstheorie“: RS0012372). Die Auslegung soll dabei so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl RS0012370). Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Erblasser hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden (§ 553 Satz 1 ABGB).
[2] 2. Wie eine letztwillige Verfügung auszulegen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung möglich gewesen wäre, sondern nur dann, wenn das von der zweiten Instanz gefundene Auslegungsergebnis bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (2 Ob 133/24h Rz 2 mwN).
[3] 3. Die Auslegung der Vorinstanzen, der Erblasser habe der Klägerin durch Aussetzung eines Vermächtnisses von „Bargeld“ bei zwei näher genannten Banken die Guthaben auf dort geführten Konten und Sparbüchern zukommen lassen wollen, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zum genau darauf gerichteten Willen des Erblassers und seinem persönlichen Sprachgebrauch nicht korrekturbedürftig. Wieso es auf den Sprachgebrauch des Testamentserrichters, eines Rechtsanwalts, ankommen sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.
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