OGH 2Ob73/25m

OGH2Ob73/25m3.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigte S*, diese vertreten durch Dr. Michael Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Andreas Steger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 106.796,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Februar 2025, GZ 4 R 181/24k‑45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00073.25M.0603.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Maßgeblich für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist nach § 553 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB) der wahre Wille des Erblassers (RS0012238 [T2]) im Zeitpunkt der Verfügung (RS0012238 [T9]), der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss (vgl zur „Andeutungstheorie“: RS0012372). Die Auslegung soll dabei so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl RS0012370). Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Erblasser hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden (§ 553 Satz 1 ABGB).

[2] 2. Wie eine letztwillige Verfügung auszulegen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung möglich gewesen wäre, sondern nur dann, wenn das von der zweiten Instanz gefundene Auslegungsergebnis bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (2 Ob 133/24h Rz 2 mwN).

[3] 3. Die Auslegung der Vorinstanzen, der Erblasser habe der Klägerin durch Aussetzung eines Vermächtnisses von „Bargeld“ bei zwei näher genannten Banken die Guthaben auf dort geführten Konten und Sparbüchern zukommen lassen wollen, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zum genau darauf gerichteten Willen des Erblassers und seinem persönlichen Sprachgebrauch nicht korrekturbedürftig. Wieso es auf den Sprachgebrauch des Testamentserrichters, eines Rechtsanwalts, ankommen sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar.

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