European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00066.25G.0429.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Antragsteller gegen den ihnen vom Erstgericht im Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG erteilten Verbesserungsauftrag, in dem für den Fall der Nichtbeachtung auch die Antragsabweisung in Aussicht gestellt wird, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. § 62 AußStrG erfasst als „Revisionsrekurs“ alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer (RS0120565).
[4] 2. Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein und können daher nicht angefochten werden (RS0036243). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen – eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RS0006598 [T27]).
[5] 3. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht dieser Rechtsprechung.
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