OGH 2Ob43/25z

OGH2Ob43/25z3.6.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, 2. K*, 3. P*, 4. R*, 5. V*, 6. C*, 7. R*, und 8. S*, alle vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Walter Dorn und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, wegen 163.763,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 2 R 172/24t‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00043.25Z.0603.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger machen als Gesamtrechtsnachfolger des Witwers der 2015 verstorbenen Erblasserin Pflichtteilsansprüche gegen die Testamentserbin geltend.

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren als unschlüssig ab, weil die Kläger ihr Zahlungsbegehren ungeachtet eines substantiierten Einwands der Beklagten nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt haben.

Die außerordentliche Revision der Kläger zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf:

[3]

Rechtliche Beurteilung

1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht hat hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es nicht nur über den Einwand der Verjährung, sondern auch über den Einwand der Unschlüssigkeit eine Entscheidung zu fällen beabsichtigt. Die in der Revision ins Treffen geführte Verfahrenseinschränkung auf die Verjährungsfrage lag damit nicht (mehr) vor.

[4] 2. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden und wirft daher – von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0116144).

[5] In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger lasse sich auch im Hinblick auf ihr Beharren auf die Richtigkeit ihres Rechtsstandpunkts zum Vorliegen einer Erbengemeinschaft keine hinreichende ziffernmäßige Aufschlüsselung des auf jeden einzelnen Kläger entfallenden Zahlungsbegehrens entnehmen, liegt keine derartige Fehlbeurteilung.

[6] 3. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [T3]). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen, wonach die Achtklägerin „beauftragt sei“ bzw „Vollmacht habe“, für ihre Kinder den auf diese entfallenden Anteil im eigenen Namen geltend zu machen, als unzulässige Prozessstandschaft (vgl RS0053157) qualifiziert. Mit ihren in der Revision angestellten Überlegungen, wonach das Vorbringen auch im Sinn einer Inkassozession ausgelegt werden könnte, zeigen die Kläger keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.

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