European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00024.25F.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersten.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage zugelassen, ob bereits die Betrauung eines Mitarbeiters mit der Projektleitung durch die Generalunternehmerin dessen (rechtsgeschäftliche) Vertretungsmacht bzw zumindest Anscheinsvollmacht zur Erklärung eines Beitritts zur Schuld eines ihrer Subunternehmer begründe.
[2] Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung aufgrund der festgestellten Korrespondenz auch darauf gestützt, dass die Klägerin gar nicht auf die Vertretungsmacht des Bauleiters vertraut hat. Zu dieser selbständig tragfähigen Alternativbegründung nimmt die Revision nicht Stellung. Damit hat die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete und in der Revision erörterte Frage zur Reichweite einer „Bauleitervollmacht“ im konkreten Fall nur theoretische Bedeutung. Sie kann die Zulässigkeit der Revision daher nicht begründen (RS0118709 [insb T7]; RS0111271).
[4] 2. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihr gebührt daher gemäß §§ 41, 50 ZPO Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung (RS0112296).
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