OGH 2Ob24/25f

OGH2Ob24/25f25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. W*, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16.410,59 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2024, GZ 2 R 147/24p‑28, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Juli 2024, GZ 33 Cg 81/23w‑23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00024.25F.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersten.

 

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage zugelassen, ob bereits die Betrauung eines Mitarbeiters mit der Projektleitung durch die Generalunternehmerin dessen (rechtsgeschäftliche) Vertretungsmacht bzw zumindest Anscheinsvollmacht zur Erklärung eines Beitritts zur Schuld eines ihrer Subunternehmer begründe.

[2] Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung aufgrund der festgestellten Korrespondenz auch darauf gestützt, dass die Klägerin gar nicht auf die Vertretungsmacht des Bauleiters vertraut hat. Zu dieser selbständig tragfähigen Alternativbegründung nimmt die Revision nicht Stellung. Damit hat die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete und in der Revision erörterte Frage zur Reichweite einer „Bauleitervollmacht“ im konkreten Fall nur theoretische Bedeutung. Sie kann die Zulässigkeit der Revision daher nicht begründen (RS0118709 [insb T7]; RS0111271).

[4] 2. Die Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihr gebührt daher gemäß §§ 41, 50 ZPO Kostenersatz für ihre Revisionsbeantwortung (RS0112296).

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