European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00188.24X.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung * zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter, wobei dessen Wirkungsbereich unter anderem die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten umfasst.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Mutter des Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[3] Mit fristgerecht eingebrachter Eingabe erheben nunmehr der Betroffene persönlich und seine Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
[5] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
[6] 2. Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).
[7] Anzumerken bleibt, dass das Formgebrechen im Hinblick auf das vom Betroffenen erhobene Rechtsmittel im vorliegenden Fall auch durch Genehmigung des Rechtsbeistands (§ 119 AußStrG) behoben werden könnte (vgl 2 Ob 188/05v), eine allfällige Verweigerung der Genehmigung durch den Rechtsbeistand aber nichts am Erfordernis der Durchführung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens ändern würde (vgl 6 Ob 74/07m).
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