OGH 2Ob182/10v; 8Ob54/23h (RS0126688)

OGH2Ob182/10v; 8Ob54/23h24.10.2024

Rechtssatz

Contractingmaßnahmen sind im Wesentlichen darauf ausgerichtet, dass ein Unternehmer (Contractor) Energiesparmaßnahmen oder die Energieversorgung auf einer Liegenschaft des Kunden verwirklicht, wobei diese Maßnahmen durch die Bank des Contractors vorfinanziert worden und sich der Contractor aus den erwarteten Energieeinsparungen oder den zu lukrierenden Energiepreisen refinanziert. Wesentliches Element aller Contracting‑Verträge ist eine mehrjährige Laufzeit.

Normen

ABGB §988
ABGB §1053
ABGB §1090 IIj
ABGB §1165 D
ABGB §1165 F

2 Ob 182/10vOGH29.03.2011
8 Ob 54/23hOGH24.10.2024

vgl; Beisatz: Die Zuordnung des sachenrechtlichen Eigentums an der errichteten Wärmebereitungsanlage kann je nach „Contracting-Modell“ unterschiedlich sein. Das Eigentum kann beim Contractor bleiben, die Wohnungseigentümer können nach einer gewissen Zeit Miteigentum erwerben, oder der Bauträger erwirbt Eigentum an der Anlage und überträgt sie unter Belastung durch die Nutzungsrechte des Contractors ins Miteigentum der Erwerber. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20110329_OGH0002_0020OB00182_10V0000_001

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