OGH 2Ob14/78; 2Ob76/25b (RS0074599)

OGH2Ob14/78; 2Ob76/25b3.6.2025

Rechtssatz

Als zulässige Geschwindigkeit in einer Kurve ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund de technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen gerade noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolute risikolose Durchfahren gewährleistet. (ZVR 1967/20).

Auto

 

Normen

StVO §20 IA1
StVO §20 B1

2 Ob 14/78OGH16.03.1978
2 Ob 76/25bOGH03.06.2025

Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0020OB00014_7800000_001

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Stichworte