European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00134.25G.0729.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz StVO darf ein Fahrzeuglenker nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel ist nicht vorgeschrieben (2 Ob 30/15y [Punkt 2]).
[2] Nach den Feststellungen hielt der Kläger auf seinem Motorrad im unmittelbaren Nahebereich zu einer nicht abgesperrten Baustelle auf einer Freilandstraße aufgrund der vorhandenen Baustellenzufahrt und immer wieder querender Baufahrzeuge eine Geschwindigkeit von (nur) 40 km/h ein. Nach dem in erster Instanz erstatteten Vorbringen der Beklagten galt im Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die Verneinung eines Verstoßes des Klägers gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO (vgl zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung dieser Norm 8 Ob 153/80 ZVR 1981/212) erweist sich bei dieser Sachlage als nicht korrekturbedürftig.
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