European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00120.25Y.0626.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt stets vom Einzelfall ab, weshalb die Entscheidung darüber typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RS0026529 [insb T18, T20]). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
[2] Nach den Feststellungen wies der behandelnde Arzt den Kläger anhand des Aufklärungsbogens auch auf die Gefahr von Nervenverletzungen hin, die mit dauerhaften Missempfindungen, Bewegungsstörungen und sogar Lähmungserscheinungen verbunden sein können, setzte den Teil der Operationsrisiken aber in Klammer und erklärte dazu, dass es sich dabei um „sehr, sehr unwahrscheinliche“ Komplikationen handle. Diese Einschätzung des Risikos trifft nach den Feststellungen aus medizinischer Sicht zu.
[3] Wenn die Vorinstanzen ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage eine ausreichende Aufklärung bejaht haben, ist dies nicht korrekturbedürftig. Einerseits umfasste die Aufklärung den Hinweis auf das mit der Operation typischerweise (vgl RS0026340) verbundene Risiko von Nervenverletzungen und deren Folgen. Andererseits war der Hinweis auf die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit richtig, sodass – entgegen der Revision – auch keine Verharmlosung vorlag, sondern der Kläger über alle Informationen verfügte, um eine informierte Einwilligungserklärung abzugeben (RS0026413 [insb T13]).
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