Normen
ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271
ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2
2 Ob 102/97g | OGH | 26.05.1997 |
4 Ob 71/08g | OGH | 10.06.2008 |
Auch; nur: Ein Kurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T1)<br/>Beisatz: Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Wirksamkeit der Vertretung durch die Mutter und damit die mögliche Nichtigkeit des Verfahrens nicht davon abhängen, ob die Mutter - ex post betrachtet - die Interessen des Kindes gewahrt hat oder nicht. (T2) |
5 Ob 122/09s | OGH | 07.07.2009 |
Vgl aber; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3) |
2 Ob 153/11f | OGH | 22.12.2011 |
nur T1 |
8 Ob 99/12k | OGH | 24.10.2012 |
nur T1; Veröff: SZ 2012/111 |
2 Nc 11/13k | OGH | 14.11.2013 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Betroffenen und Sachwalter; schon die Gefahr einer solchen genügt. Bestellung eines Kollisionskurators auf Ersuchen des Prozessgerichtes nach § 6 Abs 2 ZPO durch das Sachwalterschaftsgericht gemäß §§ 109 Abs 1, 112 Abs 1 JN. (T4) |
1 Ob 24/14g | OGH | 27.02.2014 |
Auch |
10 Ob 90/15f | OGH | 15.12.2015 |
Auch |
2 Ob 94/19s | OGH | 24.06.2019 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Vorsorgevollmachtgeberin und Vorsorgebevollmächtigtem nach Eintritt des Vorsorgefalls. (T5) |
2 Ob 115/19d | OGH | 28.11.2019 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. (T6) |
3 Ob 204/21b | OGH | 23.02.2022 |
nur T1 |
4 Ob 80/25f | OGH | 22.07.2025 |
Beisatz: Ein Kollisionsfall iSd § 277 Abs 2 ABGB bedarf aber einer konkreten Gefährdung der Interessen des Minderjährigen. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7)<br/>Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T8)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im (Unterhalts-)Verfahren gestellt wurden, und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. (T9)<br/>Beisatz wie T3 nur: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00102_97G0000_002
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