European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00007.26S.0223.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Ablehnungsantrag vom 11. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 13. 1. 2026 gab der * Senat des Obersten Gerichtshofs einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz nicht Folge, mit dem dieses einen Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen hatte.
[2] Mit Schreiben vom 11. 2. 2026 lehnt der Antragsteller den an dieser Beschlussfassung beteiligten * als befangen ab.
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).
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