European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00027.25F.0616.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist in den zu AZ * anhängigen Rechtssachen befangen.
Begründung:
[1] In den aus dem Spruch ersichtlichen Verfahren machen die Kläger mit im Kern identem Vorbringen Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand einer Bank AG geltend, die die Emittentin der von ihnen erworbenen Wertpapiere kontrolliert bzw die Erfüllung der Ad‑hoc‑Mitteilungspflichten der Emittentin übernommen habe. Der Beklagte habe wissentlich unrichtige, für die Veranlagung der Kläger kausale Ad-hoc-Mitteilungen veranlasst.
[2] Die (teils außerordentlichen) Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des Berufungsgerichts, mit denen die klagsstattgebenden Entscheidungen der ersten Instanz bestätigt wurden, sind beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihre Eltern vor Jahren die gleichen Wertpapiere gekauft und damit massive Verluste erlitten hätten. Sie hätten mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers Ansprüche aus dem Erwerb dieser Wertpapiere gegen die Emittentin und die Bank AG gerichtlich geltend gemacht. Die Ansprüche der Eltern gegen die Emittentin, nicht jedoch jene gegen die Bank AG seien vergleichsweise bereinigt worden. Der Beklagte habe überdies vor Kurzem vor einem tschechischen Gericht eine Klage gegen eine größere Anzahl an Personen erhoben, darunter ihre Eltern und die Kläger in den Verfahren * und *. Vor diesem Hintergrund fühle sie sich befangen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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