OGH 2Nc19/25d

OGH2Nc19/25d22.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * E*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 124.231,85 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 31. März 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00019.25D.0422.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der* in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Rückforderungsanspruchs wegen Behebungen des Beklagten von Sparbüchern ihrer Mutter keine Folge. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der Beschlussfassung des Berufungsgerichts mitgewirkt hat. Zwar fühle sie sich subjektiv nicht befangen, allerdings könne der objektive Anschein der Befangenheit gegeben sein.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] 1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046024 [T7]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der mitgeteilte Sachverhalt den Anschein der Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung des Ehegatten als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (RS0046024 [T25, T27]).

[5] 2. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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