OGH 2Nc17/25k

OGH2Nc17/25k25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 19. März 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00017.25K.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der * in der zu * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Sie gibt bekannt, dass ihr Ehemann an der im Revisionsverfahren angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt habe. Es könnte daher ein Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn sie sich subjektiv nicht befangen fühle.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[3] 1. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach § 22 Abs 2 GOG haben Richter Gründe anzuzeigen, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind; darüber ist nach § 22 Abs 3 GOG auch ohne Ablehnung durch eine Partei im Verfahren nach den §§ 23 bis 25 JN zu entscheiden.

[4] 2. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949).

[5] 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung der * könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehemanns als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst werden (zuletzt 2 Nc 50/24m mwN).

[6] 4. Aus diesem Grund ist iSd § 19 Z 2 JN auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit der * in Zweifel zu ziehen. Das schließt ihre Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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