European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020DS00002.25D.0728.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die „Disziplinaranzeige“ wird nicht weiter behandelt.
Gründe:
[1] In einer mit 9. Mai 2025 datierten anonymen Eingabe wird die Präsidentin des Oberlandesgerichts * „angezeigt“, im Zuge eines Besetzungsvorgangs Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
[2] Die Generalprokuratur vertrat in ihrer gemäß § 118 Abs 2 RStDG eingeholten Stellungnahme die Auffassung, dass die anonyme Eingabe vom Disziplinargericht nicht weiter zu behandeln sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Prozessgegenstand des richterlichen Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre der (ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber) unmissverständliche Wille des – im richterlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch die Generalprokuratur vertretenen (§ 118 Abs 1 RStDG) – Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16 EvBl 2016/55, RIS‑Justiz RS0130574; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] § 101 RStDG Rz 16, 19 f).
[4] Der gegenständlichen Eingabe ist ein solcher Wille des Dienstgebers nicht zu entnehmen, die Generalprokuratur sprach sich ausdrücklich gegen disziplinarrechtliche Maßnahmen aus. Die Eingabe ist daher nicht geeignet, vom Disziplinargericht weiter behandelt zu werden.
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