OGH 2Ds1/25g

OGH2Ds1/25g22.7.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 22. Juli 2025 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, Mag. Lendl und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely‑Kristöfel in der Disziplinarsache gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts * über die Beschwerde des Anzeigers * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 10. Jänner 2025, GZ 114 Ds 1/25h‑4, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020DS00001.25G.0722.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger* B* am 3. Jänner 2025 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.

[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RIS‑Justiz RS0130573, RS0072693). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 3 zweiter Satz RStDG).

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