OGH 22Ns2/26b

OGH22Ns2/26b7.4.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 454/25 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0220NS00002.26B.0407.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

 

Gründe:

[1] *, Rechtsanwalt in *, erstattete am 8. Oktober 2025 bei der Rechtsanwaltskammer * Disziplinaranzeige gegen * und *, wobei der Anzeigesachverhalt hinsichtlich der beiden Angezeigten im Wesentlichen inhaltsgleich war. Die Rechtsanwaltskammer * trat das Verfahren gegen * zuständigkeitshalber an die Rechtsanwaltskammer * ab und verband das Verfahren gegen * mit einem gegen diese bereits anhängigen Disziplinarverfahren. Letzteres war vom Obersten Gerichtshof an die Rechtsanwaltskammer * delegiert worden, weil * die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * ausübt.

[2] Am 23. Februar 2026 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer *, die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen * einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Ein „wichtiger Grund“ im Sinn der genannten Norm ist beispielsweise darin zu erblicken, dass erhebliche prozessökonomische Argumente für die Delegierung sprechen (vgl RIS‑Justiz RS0119215 sowie Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). Dies ist fallbezogen zu bejahen, weil beim Disziplinarrat der in Rede stehenden Rechtsanwaltskammer – wie dargelegt – bereits ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dem im Wesentlichen derselbe Anzeigesachverhalt zugrunde liegt wie dem gegenständlichen.

[5] Da ein Antrag nach § 25 Abs 1 DSt bereits vor einem Verfolgungsantrag des Kammeranwalts gestellt werden kann (RIS‑Justiz RS0106278 [T5], Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1, jüngst 23 Ns 4/25b), war die Sache schon im gegebenen Verfahrensstadium dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.

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