OGH 20Ns1/25i

OGH20Ns1/25i21.6.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 2025/3 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer * über Antrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0200NS00001.25I.0621.001

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen Rechtsanwalt *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. * ist in einer Rechtsanwaltssozietät tätig, der unter anderem der Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer * und ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * angehören.

[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen einen Rechtsanwalt richtet, der in einer Rechtsanwaltssozietät tätig ist, der auch Organe der Rechtsanwaltskammer * angehören, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0106278 [T5]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[3] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

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