European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA01637.14T.0409.000
Rechtsgebiet: Undefined
Spruch:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P* ist von der Entscheidung über die Ausschließung der Präsidentin des Landesgerichts Linz (von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Landesgerichts Linz) ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird seinem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
B e g r ü n d u n g:
Rechtliche Beurteilung
Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen. Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO § 45 Rz 1, 10 f).
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