OGH 1Ob55/25g

OGH1Ob55/25g27.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Parzmayr, MMag. Sloboda, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. E*, vertreten durch Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 124.231,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2025, GZ 13 R 116/24k-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00055.25G.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von 124.231,85 EUR, weil er diesen Betrag unberechtigt von Sparbüchern ihrer verstorbenen Mutter – deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist – behoben habe.

[2] Der Beklagte ist der Neffe der Mutter der Klägerin. Er wandte ein, dass ihm diese die Sparbücher geschenkt habe.

[3] Das Erstgericht stellte fest, dass die Mutter der Klägerin dem Beklagten die Sparbücher unter Nennung der Losungsworte übergeben und dabei erklärt habe, sie ihm zu schenken. Davon ausgehend wies es das Klagebegehren ab.

[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es – ebenso wie das Erstgericht – von einer wirksamen Schenkung der Sparbücher an den Beklagten ausging. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

[6] 1. Bei einer Schenkung handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt, die darauf gerichtet sind, dass der Schenker dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich (also mit Schenkungswillen) überlässt und dieser sie so annimmt (RS0018818). Die Absicht einer unentgeltlichen, also auf keine Gegenleistung bezogenen, freiwilligen (freigiebigen) Leistung (RS0018833) kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erklärt werden (RS0018795; RS0019217).

[7] 2. Im vorliegenden Fall erklärte die Mutter der Klägerin gegenüber dem Beklagten anlässlich der Übergabe der Sparbücher (unter Nennung der Losungsworte) ausdrücklich, ihm diese schenken zu wollen. Warum entgegen dieser vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung keine wirksame Schenkungsvereinbarung vorgelegen sein soll, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt. Davon, dass das Erstgericht zum (erklärten) Schenkungswillen der Mutter der Klägerin keine (ausreichenden) Feststellungen getroffen habe, kann entgegen der Behauptung der Revisionswerberin keine Rede sein. Soweit die Klägerin Feststellungen zum Motiv und den „Begleitumständen“ der Schenkung vermisst, wendet sie sich in Wahrheit gegen die erstinstanzliche Feststellung zur erklärten Schenkungsabsicht ihrer Mutter, was ihr in dritter Instanz verwehrt ist (RS0043371). Da sich die Revision insgesamt nur mit untauglichen Argumenten gegen den nach dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft anzunehmenden – ausdrücklich erklärten – Schenkungswillen ihrer Mutter richtet, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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