OGH 1Ob4/25g

OGH1Ob4/25g21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Erwachsenenschutzsache der B*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Oktober 2024, GZ 20 R 258/24t‑105, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00004.25G.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, das den Antrag der betroffenen Person auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abwies. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

[2] Die betroffene Person brachte beim Erstgericht ein von ihr selbst verfasstes Schreiben ein, das es als außerordentlichen Revisionsrekurs interpretierte. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter erklärte, den außerordentlichen Revisonsrekurs nicht zu genehmigen.

[3] Das Erstgericht legte diesen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Vorlage ist verfehlt.

[5] Ist – wie hier – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte