European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00004.25G.0121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, das den Antrag der betroffenen Person auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abwies. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[2] Die betroffene Person brachte beim Erstgericht ein von ihr selbst verfasstes Schreiben ein, das es als außerordentlichen Revisionsrekurs interpretierte. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter erklärte, den außerordentlichen Revisonsrekurs nicht zu genehmigen.
[3] Das Erstgericht legte diesen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Diese Vorlage ist verfehlt.
[5] Ist – wie hier – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).
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