European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00030.25F.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Revision der erstbeklagten Partei werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 1:
[1] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.
Zu Punkt 2 :
[2] Der Kläger nahm die Beklagten solidarisch auf Zahlung von 28.700 EUR in Anspruch und er erhob gegen beide ein Feststellungsbegehren. Er leitete sein Begehren aus unterschiedlichen Pflichtverstößen beider beklagten Parteien ab.
[3] Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das gegen den Erstbeklagten erhobene Zahlungsbegehren in Höhe von 28.700 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das gegen die Zweitbeklagte erhobene Zahlungs- und Feststellungsbegehren wies es ab.
[4] Der Kläger bekämpfte mit seiner Berufung die Abweisung des (gesamten) gegen die Zweitbeklagte erhobenen Klagebegehrens.
[5] Der Erstbeklagte wandte sich in seiner Berufung nur insoweit gegen das Ersturteil, als das Zahlungsbegehren auch im Umfang von 14.350 EUR als dem Grunde nach zu Recht bestehend angenommen wurde.
[6] Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Verfahrens über die Berufung des Klägers 30.000 EUR übersteigt. Zum Verfahren über die Berufung des Zweitbeklagten traf es keinen Bewertungsausspruch. Die ordentliche Revision ließ es jeweils nicht zu.
[7] Dagegen erhob der Kläger eine außerordentliche Revision und der Erstbeklagte eine mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision.
[8] Das Berufungsgericht stellte den ihm vom Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag des Erstbeklagten nach § 508 Abs 1 ZPO vorgelegten Akt an dieses Gericht zur unmittelbaren Vorlage als außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zurück, weil die gegen beide Parteien gerichteten Ansprüche, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen seien, zusammenzurechnen seien. Das Erstgericht legte in der Folge (auch) das Rechtsmittel des Erstbeklagten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[9] Der Oberste Gerichtshof ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – derzeit nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Erstbeklagten berufen:
[10] 1. Der Streitwert richtet sich gemäß § 55 Abs 2 JN auch dann, wenn der gleiche Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird für den sie solidarisch haften, nach der Höhe des einfachen Anspruchs. Es kommt daher bei einer Solidarhaftung keine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN in Betracht (9 Ob 96/24v mwN).
[11] 2. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, umfasste hinsichtlich des Erstbeklagten nur (dem Grunde nach) ein Zahlungsbegehren von 14.350 EUR. Nur in diesem Umfang war in zweiter Instanz die behauptete (Solidar‑)Haftung des Erstbeklagten strittig. Der Streitgegenstand im Verfahren über die Berufung des Erstbeklagten richtet sich daher nach diesem Wert (vgl 7 Ob 114/15p).
[12] 3. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, kommt eine Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision entweder von vornherein für zulässig erklärt (was hier nicht erfolgte) oder aber seinen ursprünglich gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision über Antrag nachträglich abändert (§ 508 Abs 3 ZPO). Da der Entscheidungsgegenstand betreffend den Erstbeklagten 30.000 EUR nicht übersteigt, ist sein Rechtsmittel (neuerlich) dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen.
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