Normen
ZPO §397a
ZPO §521a Abs1 Z3
| 1 Ob 2327/96d | OGH | 18.03.1997 |
| 4 Ob 63/08f | OGH | 08.04.2008 |
Ähnlich; nur: Wird dem Beklagten die meritorische Streiterledigung verweigert, gilt für das gesamte Rechtsmittelverfahren die vierwöchige Rekursfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T2) | ||
| 2 Ob 69/08y | OGH | 28.04.2008 |
Auch; Beisatz: In solchen Fällen wird dem Beklagten die Sachentscheidung über seinen Rechtsschutzantrag verweigert, was zur Zweiseitigkeit des gesamten Rechtsmittelverfahrens - also auch für den Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensfortsetzung - führt. (T3) | ||
| 5 Ob 202/08d | OGH | 13.01.2009 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02327_96D0000_001
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